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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 3 WF 219/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 219/07 OLG Naumburg
In dem Scheidungsverfahren
hat der 3. Zivilsenat -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 17. Juli 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts- Stendal vom 18.06.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht-Familiengericht- Stendal zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat Scheidungsantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht, die gleichfalls den Antrag auf Ehescheidung gestellt hat. Ihr wurde dafür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt. Unter dem 21.05.2007 hat der Rechtsanwalt beantragt, der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt ebenfalls Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.
Dazu hat er zur Armut und den Einkommensverhältnissen der Parteien vorgetragen und erklärt, dass die Antragsgegnerin trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit habe finden können und ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 550 EUR sich errechne.
Darauf hat das Amtsgericht bei dem Rechtsanwalt nachgefragt, für welchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt werde.
Dazu hat die Antragsgegnerin gegenüber der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts unter Vorlage des vorgenannten Antrags des Rechtsanwalts L. erklärt, dass sie für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe beanspruche.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil es an einem konkreten Antrag fehle.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1. 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht geht, wenn es meint, es fehle an einem notwendigen Sachantrag für den Prozesskostenhilfeantrag Unterhalt, in seiner Auffassung fehl. Ein Prozesskostenhilfeantrag, den eine Partei im Anwaltsprozess auch ohne Rechtsanwalt stellen kann, ist nach der Rechtsprechung dann ausreichend begründet, wenn das Streitverhältnis sachlich dargestellt wird und ggf. Beweismittel angegeben werden, damit die Frage der Erfolgsaussicht im Rahmen der Vorgaben des § 114 Satz 1 ZPO beurteilt werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 117 Rn 29).
Eines konkreten Sachantrages, wie er im Streitverfahren nach § 253 Abs. 2 Nummer 2 erforderlich ist, bedarf es nicht, auch nicht eines angekündigten Antrages, wenn sich das Begehren aus dem Prozesskostenhilfeantrag ergibt. Das ist hier der Fall, so dass eine Zurückweisung deswegen nicht erfolgen durfte. Ob die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hinreichend ist, hat das Amtsgericht nunmehr zu entscheiden.
Bezüglich des Antrages ist darauf hinzuweisen, dass er auch der Auslegung zugänglich ist (vgl. Zöller a.a.O., § 253 Rn. 13).
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nach § 574 Abs. 1 und 2 ZPO nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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