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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 3 WF 224/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 341 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 341 Abs. 2 | |
ZPO § 568 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 224/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat, 1. Senat für Familiensachen, des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 25.07.2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Zerbst vom 20.06.2007 (Az.: 7 F 380/06) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt.
Gerichtskosten werden bei einem Beschwerdewert von 3.497,- € nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist im Hinblick auf die gebotene Meistbegünstigung des Beklagten zulässig, obwohl er sich gegen die Verwerfung seines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil wendet, für das nach erfolgter Einspruchsverwerfung nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bereits seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung nur die Berufung in Betracht kommt.
Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses vom 20.06.2007 (Bl. 30 d.A.), da das Amtsgericht in prozessual unzulässiger Art und Weise über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch Beschluss entschieden hat.
Eine Entscheidung über die Verwerfung des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil muss stets durch Urteil ergehen, wie sich aus § 341 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft ergibt. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 341 Abs. 2 ZPO, die das Amtsgericht zwar in seiner Entscheidung zitiert, an deren Inhalt es sich aber nicht gehalten hat, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil bei einer Berufung nicht der originäre Einzelrichter sondern der Senat zuständig wäre, der jedoch nicht über die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss zu befinden hat. Eine Überleitung der Sache ins Urteilsverfahren kommt in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Auf Grund der erstinstanzlichen Einzelrichterentscheidung mittels Beschluss ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig. Nach dieser prozessual fehlerhaften Entscheidung des Amtsgerichts ist es zu einer gesetzwidrigen Verschiebung der Zuständigkeit gekommen, die nur durch die Zurückverweisung der Sache zu korrigieren ist (vgl. hierzu ausführlich OLGR Celle 2003, 148-149).
Die Nebenentscheidungen, insbesondere die zur Nichterhebung der Gerichtgebühren des Beschwerdeverfahrens, folgen aus §§ 21 Abs. 1 GKG , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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