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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 3 WF 229/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620c |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 229/07 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am
2. August 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 4. Juli 2007, Az.: 3 F 231/06 S, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 4. Juli 2007 (Bl. 57/58 Sonderheft betreffend einstweilige Anordnungen zum Ehegattenunterhalt) ist bereits unzulässig und war demzufolge zu verwerfen.
Wird in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620 ff. ZPO, hier § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, gemäß § 620 c Satz 2 ZPO die Anordnung für unanfechtbar erklärt, und wird für dieses Verfahren wie hier - die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert, so findet hiergegen die sofortige Beschwerde nur insoweit statt, als dass das Gericht die Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verweigert hat. Sie ist hingegen dann nicht statthaft, wenn sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die erste Instanz die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO verneint hat (OLG Bamberg, FamRZ 2004, 38 = OLGR Bamberg, 2003, 297 ff.).
Das Amtsgericht Dessau hat aufgrund des angefochtenen Prozesskostenhilfebeschlusses der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt gerade wegen der fehlenden hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Klage im Sinne von § 114 ZPO versagt. Da überdies die vom Amtsgericht ergangene Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt in der Hauptsache nach § 620 c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar wäre, konnte demzufolge auch eine gegen die Versagung der hierauf gerichteten Prozesskostenhilfe ergangene amtsgerichtliche Entscheidung nicht zulässigerweise mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit der laufenden Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.
Ende der Entscheidung
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