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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 3 WF 238/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 323 | |
ZPO § 323 Abs. 1 | |
GKG § 127 Abs. 4 |
Wurde eine Urkunde errichtet ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes, entfällt eine prozessuale und materiell-rechtliche Bindung des Kindes.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 238/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und die Richterin am Amtsgericht Schöllmann am 23. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird diesem in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bitterfeld vom 16.09.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.10.2002 für den 1. Rechtszug im vollem Umfang Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. , B. , bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Seine Verteidigung hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Abänderungsklage bislang nicht schlüssig. Zwar findet § 323 Abs. 1 ZPO - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - auf die Abänderung von Jugendamtsurkunden keine Anwendung. Maßgebend sind vielmehr die Regelungen des materiellen Rechts (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, S. 794). Es handelt sich nicht um eine Jugendamtsurkunde, die ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes zustande gekommen ist und bei der deshalb eine prozessuale und materiell-rechtliche Bindung des Kindes entfällt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. März 2001, Az.: 27 UF 36/00). Vielmehr hat auch Frau S. Sch. als gesetzliche Vertreterin des Kindes J. Sch. die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung am 03.03.1997 genehmigt und unterschrieben. In dieser Fallgestaltung ist es für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage nicht ausreichend, lediglich die Bedürftigkeit des klagenden Kindes darzulegen. Für die begehrte Abänderung des Unterhaltstitels bedarf es vielmehr der Darlegung, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch gegeben ist. Entsprechender Tatsachenvortrag ist dem Klägervorbringen nicht zu entnehmen. Es ist bereits nicht ersichtlich, welches Einkommen der Beklagte bei Errichtung der Unterhaltsurkunde erzielt hat. Auch ergibt sich aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht, dass ihm wegen der Verletzung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nunmehr ein höheres Einkommen zuzurechnen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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