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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 3 WF 245/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
Haben sich die Eltern eines Kindes außergerichtlich über die Höhe und die Fälligkeit der Unterhaltszahlung geeinigt und erfüllt der Schuldner diese Vereinbarung dauerhaft korrekt, muss der Gläubiger zunächst die Errichtung eines Vollstreckungstitels anmahnen, bevor er Klage auf die - vereinbarte - Leistung erhebt.

Wird die Klage ohne Anmahnung erhoben und errichtet der Schuldner unverzüglich eine Urkunde über den Unterhalt, hat er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 245/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 23.12.2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 25.10.2005 abgeändert:

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz auferlegt.

Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin unter dem 25.07.2005 Klage wegen Zahlung von Unterhalt für die beiden Kinder der Parteien K. und S. eingereicht und einen Gesamtunterhaltsbetrag von monatlich 354 EUR ab 01.07.2005 gefordert. Dabei hat sie auf die Trennung der Eheleute seit dem 11.05.2005, dass Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1.561,45 EUR und darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich außergerichtlich zwar kooperativ gezeigt und Lohnbescheinigungen übersandt habe, jedoch jeden Monat angedroht habe, den Unterhalt zu kürzen, falls sich sein Einkommen verringern werde. Daher sei Klage geboten.

Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin unter dem 08.08.2005 einen monatlichen Unterhalt für jedes Kind in Höhe von 177 EUR beantragt.

Die Klage wurde am 15.09.2005 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.09.2005 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass über das zugrunde zu legende Einkommen zwischen den Anwälten außergerichtlich Einigkeit erzielt worden wäre und er bis zum 30.06.2005 345 EUR und ab Juli 2005 355 EUR vereinbarungsgemäß gezahlt habe. Ab Oktober werde er wegen der Vollendung des 6. Lebensjahres des Mädchens 405 EUR an die Klägerin zahlen.

Die Klageeinreichung sei daher nicht nachvollziehbar.

Am 27.09.2005 hat der Beklagte sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Unterhalt an K. in Höhe von monatlich 177 EUR (233 EUR abzüglich Kindergeldanteil) und ab 01.10.2005 in Höhe von 231 EUR (282 EUR abzüglich Kindergeldanteil) verpflichtet.

Für S. hat er sich gleichermaßen in einer Urkunde zur Zahlung des geforderten Unterhalts verpflichtet.

Daraufhin hat die Klägerin Erledigung der Hauptsache erklärt; der Beklagte später ebenso.

Das Amtsgericht hat dem Beklagten durch Beschluss vom 25.10.2005 Prozesskostenhilfe verweigert und ihm durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er die Klageforderung durch Errichtung der Jugendamtsurkunden nach Rechtshängigkeit erfüllt und sich damit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben habe.

Der dagegen eingelegten Kostenbeschwerde hat das Amtsgericht unter Hinweis darauf, dass auch das Titulierungsinteresse der Klägerin zu berücksichtigen sei, nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden; die erforderliche Beschwer (200 EUR) ist offenkundig erreicht.

Die Beschwerde ist sachlich auch gerechtfertigt, denn die Kostenentscheidung wird den Anforderungen des § 91 a ZPO nicht gerecht.

Danach hat das Gericht bei übereinstimmender Erledigung des Rechtstreits in der Hauptsache über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dabei ist hier bedeutsam, dass die Parteien bereits vor Klageeinreichung Einigkeit über den vom Beklagten für seine Kinder zu zahlenden Unterhalt erzielt hatten und der Beklagte den Unterhalt für Juni und Juli 2005 absprachegemäß auch gezahlt hat und zwar am 10.06.2005 und am 11.07.2005. Noch am 11.07.2005 hatten sich die Parteien darüber verständigt, dass der Beklagte den Unterhalt jeweils am 12. eines jeden Monats zahle; mit der (erhöhten) Zahlung von 355 EUR am 11.07.2005 hat der Beklagte ohne Zaudern auch der Aufforderung der Klägerin vom 28.06.2005 entsprochen.

Bei einer solchen Situation war für die Erhebung der Klage mit am 25.07.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 18.07.2005 keinerlei Raum; entgegen der Behauptung in der Klageschrift ist für eine ungewisse Lage, die auf Dauer nicht tragbar wäre, nichts ersichtlich.

Da die Klägerin vom Beklagten unstreitig nicht die Schaffung eines Vollstreckungstitels gefordert hatte, greift gegen den Beklagten nicht das vom Amtsgericht ins Feld geführte Argument des Titulierungsinteresses. Das ein solches besteht, ist zwar grundsätzlich richtig, es muss indes aber wenigstens geltend gemacht werden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind daher der Klägerin aufzuerlegen, die die Klage zur Unzeit erhoben hat.

Als unterlegene Partei trägt sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs.1 und 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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