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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 3 WF 259/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 655 Abs. 5
ZPO § 655 Abs. 3
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
Gemäß § 655 Abs. 5 i.V. mit Abs. 3 ZPO kann der Antragsgegner nur Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrages der anzurechnenden Leistungen geltend machen. Wenn er sich sofort zur Erfüllung verpflichtet, kann er auch geltend machen, keinen Anlass zur Stellung des Antrages gegeben zu haben.

Andere Einwände, insbesondere der Einwand der Leistungsunfähigkeit, sind unzulässig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 259/02 OLG Naumburg

In der Unterhaltssache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Amtsgericht Schöllmann - als Einzelrichterin am 13. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19.08.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.11.2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des minderjährigen Antragstellers. Er ist laut Urkunde des Jugendamtes M. vom 15.11.1999, UR.-Nr.: 167/1999, verpflichtet, an diesen ab dem 01.11.1999 100 % des Regelbetrages nach § 2 RegelbetragsVO zu zahlen, abzüglich hälftiges Kindergeld in Höhe von 125,00 DM.

Auf Antrag des minderjährigen Kindes wurde die o. g. Urkunde mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19.08.2002, der dem Antragsgegner am 08.10.2002 zugestellt worden ist, gemäß Art. 4, § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts i. V. m. §§ 655 ZPO, 1612 b Abs. 5 BGB bezüglich der Anrechungsmöglichkeit des Kindergelds abgeändert. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss vom 19.08.2002 (Bl.11 ff d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.10.2002. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht in Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 09.12.2002, eingegangen am 13.12.2002, hat der Antragsgegner seine sofortige Beschwerde begründet und ausgeführt, dass er über 41,41 € hinaus leistungsunfähig sei.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Gemäß § 655 Abs. 5 i. V. m. § 655 Abs. 3 ZPO kann der Antragsgegner nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen geltend machen. Wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet, kann er hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben habe. Andere Einwendungen, insbesondere der Einwand der Leistungsunfähigkeit, sind jedoch unzulässig. Sie können auf dem Klageweg geltend gemacht werden (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 655 Rn. 8).

Der Antragsgegner hat lediglich den Einwand der Leistungsunfähigkeit erhoben, der im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Ihm bleibt die Möglichkeit, mit einer Klage in einem gesonderten Verfahren weiter zu verfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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