Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 3 WF 30/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
Wurde der Schuldner außergerichtlich auch zur Titulierung beim Jugendamt aufgefordert und erkennt er in der ersten mündlichen Verhandlung den Anspruch an, liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 30/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 99 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts-Familiengerichts- Stendal vom 23.01.2002 (Az.: 5 F 557/01) soweit hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde abgeändert und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.",

da insoweit kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten (er wurde zuvor erfolglos zur Titulierung aufgefordert und hat eine Weigerung des zuständigen Jugendamts, einen Titel zu beurkunden, zudem nicht nachgewiesen) nach § 93 ZPO vorlag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte bei einem Wert von 1.540,00 e.

Ende der Entscheidung

Zurück