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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 3 WF 30/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 30/02 OLG Naumburg
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 99 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts-Familiengerichts- Stendal vom 23.01.2002 (Az.: 5 F 557/01) soweit hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde abgeändert und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.",
da insoweit kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten (er wurde zuvor erfolglos zur Titulierung aufgefordert und hat eine Weigerung des zuständigen Jugendamts, einen Titel zu beurkunden, zudem nicht nachgewiesen) nach § 93 ZPO vorlag.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte bei einem Wert von 1.540,00 e.
Ende der Entscheidung
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