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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 3 WF 335/07
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
Wird in einem Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang gestritten und verhandelt, ist für jeden Teil als besondere Angelegenheit mindestens der Wert von 3.000 Euro zugrunde zu legen, das Verfahren insgesamt daher mit 6.000 Euro Geschäftswert zu belegen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

3 WF 335/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

Betreffend die minderjährigen Kinder

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 20. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 11.10.2007 abgeändert:

Der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren erster Instanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 900 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Geschäftswert für das vorliegende Hauptsacheverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht betreffend die Kinder der Beteiligten auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., die eine Streitwertfestsetzung auf 6.000 EUR begehrt, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 31 III KostO, § 32 II RVG), sie ist sachlich auch gerechtfertigt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz war antragsgemäß zu erhöhen, weil Gegenstand des Verfahrens nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht sondern daneben auch das Umgangsrecht war, also zwei selbständige Verfahrensgegenstände vorgelegen haben.

Angesichts des nicht schwierigen Verfahrens und weil auch sonst für eine Abweichung vom Regelwert des § 30 II und III KostO nichts ersichtlich ist, war daher für jeden Gegenstand ein Wert in Höhe des Regelwertes anzunehmen und der Wert auf insgesamt 6.000 EUR festzusetzen. Zu der Problematik mehrerer verfahrensrechtlicher Gegenstände hat das OLG Brandenburg ausgeführt:

"... Hinsichtlich der im Vergleich zum Umgangsrecht getroffenen Regelung ist ebenfalls keine Abweichung vom Regelwert angezeigt. Zwar betrifft auch das Umgangsrecht einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Letztendlich handelt es sich jedoch um einen selbständigen Verfahrensgegenstand im Verhältnis zum elterlichen Recht der Personen- und Vermögenssorge. Mag auch im Durchschnitt der Aufwand geringer als in sorgerechtlichen Verfahren sein, so stellen sich dabei im umgangsrechtlichen Verfahren anderweitige Probleme, die mit der Ausgestaltung des Umganges unter Berücksichtigung des kindlichen Wohls verbunden sind. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, grundsätzlich eine geringere Bewertung des Umgangsverfahrens im Vergleich zum Sorgerechtsverfahren vorzunehmen (FamVerf/Gutjahr a. a. O. § 4 Rn. 161 m.N.). Im Durchschnittsfall ist daher auch für das Umgangsrecht der Regelwert von 3.000 € anzusetzen (Hartmann, a.a.O., § 30 KostO Rn. 61 m.N.)." (vgl. FamRZ 2006, 138).

Dem folgt der Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 V KostO; nach §§ 31 III, 14 IV KostO findet ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statt.



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