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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 3 WF 41/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1613
Leitsatz:

Dem Gläubiger obliegt der Beweis, dass seine Mahnung (§ 1613 BGB) dem Schuldner zugegangen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 284 Rz. 42). Der Zugang einer Postsendung lässt sich jedoch nicht damit beweisen, dass das Schreiben von einer Büroangestellten zur Post gebracht wurde und auch nicht damit, dass nur in verschwindendem Umfang Postsendung den Empfänger nicht erreichen.

OLG Naumburg, Bes vom 30.03.2001, 3 WF 41/01; vorgehend AG Stendal, Urt vom 07.03.2001, 5 F 709/00


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 41/01 OLG Naumburg 5 F 709/00 AG Stendal

In dem Rechtsstreit

...

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Beklagten die Ziffer 2. (Kosten) des am 7.3.2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Stendal aufgehoben.

Die Kosten der ersten Instanz und die des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.200 DM festgesetzt.

Gründe:

Durch das am 7.3.2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht in Abänderung der Urkunde des Jugendamts Stendal vom 26.8.1997 festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten ab 16.12.2000 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist. Zugleich hat es dem Beklagten die Kosten auferlegt, weil er nicht sofort den Klaganspruch anerkannt habe. Zur Klagerhebung habe er Anlass gegeben, weil er auf das außergerichtliche Schreiben vom 26.7.2000 nicht reagiert habe. Dieses Schreiben sei ihm zugegangen, denn nach den allgemeinen Erfahrungen verschwinde eine Postsendung in der Bundesrepublik nur höchst selten und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang durch ein außergewöhnliches Ereignis nicht erfolgt sei.

Das von der Büroangestellten seiner Anwältin zur Post gegebene Schreiben sei auch nicht zurückgekehrt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 569, 577 ZPO); sie hat Erfolg, denn der Beklagte hat zur Klagerhebung keinen Anlass gegeben. Vielmehr hat er sofort nach Klagzustellung den Klaganspruch anerkannt. Dass der Beklagte außergerichtlich gemahnt wurde , ist vom Kläger nicht bewiesen. Ihm obliegt aber dafür die Beweislast (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 284, Rz. 42), der er aber nicht gerecht geworden ist.

Dass das Schreiben vom 26.7.2000 des Klägers von der Büroangestellten seiner Anwältin zur Post gebracht und nicht zurückgekommen ist, beweist einen Zugang beim Beklagten nicht.

Der Zugang einer Postsendung lässt sich auch nicht damit beweisen, dass in der Bundesrepublik nur in einem verschwindend kleinen Umfang Postsendungen den Empfänger nicht erreichen und besondere Umstände gegen einen normalen Zugang nicht ersichtlich sind.

Auch gibt es einen dahingehenden entsprechenden Erfahrungssatz nicht.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 93 und 97 Abs. 1 ZPO.



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