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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 3 WF 41/06
Rechtsgebiete: FGB/DDR


Vorschriften:

FGB/DDR § 39
FGB/DDR § 40
Der Senat weist nochmals unter Zitat der Entscheidung des BVerfG darauf hin, dass im PKH-Prüfungsverfahren keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen darf.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Rechtsprechung zu §§ 39, 40 FGB/DDR hin, die ausführlich und mit Fundstellen dargestellt wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 41/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat -1. Familiensenat- des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 6. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14.12.2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Wittenberg zurückverwiesen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien waren Eheleute.

Sie haben am 27.08.1982 die Ehe vor dem Standesamt E. geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder S. (12.12.1982) und R. (02.10.1987) hervorgegangen.

Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 26.04.2002 geschieden; die Rechtskraft des Urteils ist am 07.06.2002 eingetreten.

Während der Ehe haben sie 1987 auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus errichtet, das sie mit den gemeinsamen Kindern zu Wohnzwecken genutzt haben.

Die Beklagte war zudem Eigentümerin von 27 ha Wiesen- und Ackerfläche, die vor dem Beitritt zu 90 % von einer LPG genutzt worden sind.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus § 40 FGB/DDR (rund 93.000 EUR) und auch Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von rund 39.000,00 EUR geltend.

Für die Klage hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsumfang der Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren und des Bundesgerichtshofs sowie des Senats zur Eigentumsauseinandersetzung von Ehegatten, die die Ehe unter dem Geltungsbereich des DDR/Rechts geschlossen haben, nicht stand:

1. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise die Hauptsache faktisch vorweg entschieden. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regeln über das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich summarisch, also in vereinfachter Form, die vorläufige Erfolgsaussicht des Klagbegehrens geprüft werden soll.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass der Umfang dieser Prüfung nicht überspannt werden darf. Es hat im Einzelnen ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist, das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes...

Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen...

Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den unbemittelten Parteien im Vergleich mit bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn die Anforderungen an die Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung weit überspannt werden und dadurch der Zweck der PKH deutlich verfehlt wird...

PKH darf daher insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt..." (vgl. BVerfG FuR 2002, 187).

2. Überdies vermag der Senat auch der Berechnung des Amtsgerichts nicht zu folgen, weil sie Wesentliches außer Acht lässt.

2.1. "...Der Senat hat bereits wiederholt und in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Eheleuten, die vor dem Beitritt bereits verheiratet waren und nach dem Beitritt geschieden worden sind, Vortrag auch zu § 39 und/oder § 40 FGB/ DDR unentbehrlich ist, weil der Anspruch aus § 39 und/oder 40 FGB (die Anspruchslagen sind bei beiden übrigens gänzlich verschieden) die Entscheidung über den Zugewinn beeinflusst; er (sie) zählt mit der Überleitung des alten in den neuen Güterstand zum Anfangsvermögen.

Das gilt sowohl für den Fall, das nur güterrechtliche Ansprüche nach dem FGB/DDR geltend gemacht werden als auch für den Zugewinnausgleich; beide Ansprüche sind selbständig einklagbar..."

Der Senat hat dazu im Einzelnen ausgeführt:

"Zwar ist richtig, dass der Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB und der Zugewinnausgleichsanspruch aus § 1378 BGB selbständige Ansprüche sind, die auch selbständig einklagbar sind (vgl. BGH-Urteil vom 05.06.2002 - XII ZR 194/00- soweit ersichtlich, bisher nicht veröffentlicht; BGH FamRZ 1999, 1197), wie es die Klägerin mit dem Zugewinnausgleichsanspruch macht.

Diese, beiden Parteien gegebene Möglichkeit, führt jedoch nicht dazu, dass Vortrag zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR (ebenso zu einem Anspruch aus § 39 FGB/DDR) entbehrlich wird. Denn nur die Darstellung von nach dem 03.10.1990 behaupteten Wertsteigerungen an dem, dem Gegner allein gehörenden Grundstück könnte zu unklaren oder gar unvertretbaren Ergebnissen führen..." (Beschlüsse vom 03.09.2002- 3 WF 186/02 und vom 15.02.2001 - 3 WF 19/01).

In der oben zuerst genannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:

"... der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB beeinflusst auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich ..., weil er mit der Überleitung in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).

Als Trugschluß erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Bedeutung, weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daß die jeweiligen Beträge sich letztlich kompensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daß sich für den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechnerische Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige kein Endvermögen hatte..." (vgl. zuletzt Beschluss vom 23.04.2003 - 3 WF 54/03).

2.2. Was die Auseinandersetzung nach § 40 FGB/DDR im Einzelnen anbetrifft, ist auf die bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verweisen, nach der es für einen solchen Geldanspruch darauf ankommt, was der begehrende Ehegatte zur Erhaltung oder Wertsteigerung des Alleineigentums des anderen getan hat.

Dieser Geldanspruch entfällt bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht deshalb, weil der begehrende Ehegatte, wie das Amtsgericht meint, "mietfrei" im Alleineigentum des anderen gewohnt hat. Denn in der Ehe erfolgt grundsätzlich keine mathematische Abrechnung gegenseitig erbrachter Leistungen, weil das mit dem Wesen der Ehe, zu deren Grundelementen auch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft einschließlich der Pflicht zur gegenseitigen Benutzung der gemeinsamen Wohnung gehört, nicht vereinbar wäre (§ 1353 I BGB).

(Rein rechnerisch hätte übrigens nach Ansicht des Amtsgerichts der Beklagte für eine exorbitante Monatsmiete von 775 EUR gewohnt.)

Der BGH führt zur Auseinandersetzung nach § 40 FGB/DDR aus:

"...Nach der in der DDR herrschenden Rechtsauffassung konnte ein Ausgleichsanspruch nach § 40 DDR-FGB nicht nur dann zugebilligt werden, wenn - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich des Bürgerlichen Gesetzbuches - das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe im Wert gestiegen war, sondern auch dann, wenn zwar ein Wertanstieg nicht festzustellen war, aber der andere Ehegatte wesentlich zur Werterhaltung beigetragen hatte (vgl. OG NJ 1971, 753, 754; FGBKomm § 40 Anm. 1.3; Eberhard NJ 1966, 289, 290). Das kommt auch im Gesetz hinreichend zum Ausdruck ("oder zur Erhaltung"). Höchstgrenze des Anspruchs nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist folgerichtig nicht die Hälfte eines Wertzuwachses, sondern die Hälfte des Wertes des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens als solchen, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichbegehrende Ehegatte beteiligt war (vgl. FGBKomm § 40 Rdn. 2.1). Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, auch nachdem mit dem Wirksamwerden des Beitritts die verfassungsrechtlichen Garantien des Grundgesetzes in Kraft getreten sind. Ein hälftiger Anteil am Wertzuwachs entspricht den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Zugewinnausgleich und ist wie dieser keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Wenn darüber hinaus auch Leistungen zur Werterhaltung berücksichtigt werden, so gebietet die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, daß bei der Bemessung des Anspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten der Bezug zu dessen Leistungen während der Ehe gewahrt bleibt und nicht etwa die Höchstgrenze des Gesetzes schematisch ausgeschöpft wird. Es bedarf daher stets konkreter Feststellung, in welcher Weise und in welchem Umfang der Ehegatte zur Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat. Wird die Regelung so gehandhabt, geht sie nicht über eine dem Gesetzgeber gestattete Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums hinaus, die durch erbrachte Leistungen im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe sachlich gerechtfertigt ist.

...Im vorliegenden Fall ist das vom Beklagten vorehelich erworbene Grundstück von 1.107 qm während der Ehe mit einem Einfamilienhaus mit Nebengelaß bebaut sowie mit Anpflanzungen versehen worden, wodurch sich gemäß § 295 Abs. 1 DDR-ZGB das Alleineigentum des Beklagten entsprechend vergrößert hat. Nach den Feststellungen des Kammergerichts sind in der Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung aus gemeinschaftlich erarbeiteten Mitteln der Ehegatten Finanzierungskredite in einer Gesamthöhe von 19.705,72 DDR-Mark zurückgeführt worden. Auch hat das Kammergericht berücksichtigt, dass die Klägerin die errichteten Bauten und das sonstige Grundstück gepflegt und dadurch zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes beigetragen hat. Noch nicht berücksichtigt hat es, dass während der Bauarbeiten, an denen sich der Beklagte in erheblichem Maße selbst beteiligt hat, die Klägerin auch durch die Betreuung der beiden gemeinschaftlichen Kinder und die Haushaltsführung einen wesentlichen Beitrag geleistet hat (vgl. FGBKomm § 40 Anm. 1.4; Eberhard aaO, Hejhal NJ 1966, 292, 295). Zwischen den Parteien stand denn auch nie in Streit, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zusteht; lediglich über die Höhe konnten sie sich nicht einigen.

... Da das Gesetz, wie ausgeführt, als Höchstgrenze des Anspruchs die Hälfte des Wertes des Vermögens bestimmt, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, stellt sich vorliegend insbesondere die Frage des Wertermittlungsstichtags für das Grundvermögen des Beklagten; sie ist in DDR-FGB nicht ausdrücklich geregelt. Das Kammergericht hat den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für maßgebend angesehen, da der Anspruch mit der Beendigung der Ehe entsteht und daher von erst später eintretenden Wertsteigerungen oder Werteinbußen nicht beeinflusst werden kann.

Dem ist beizupflichten. Zwar hat der Senat - entgegen der herrschenden Rechtsauffassung in der DDR - entschieden, dass es für die Bemessung des Erstattungsanspruchs nach § 39 Abs. 1 Satz 3 DDR-FGB auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über den Anspruch ankommt (BGHZ 117, 61, 68), doch sind die zugrundeliegenden Erwägungen auf den hier zu beurteilenden Anspruch nicht übertragbar. Im Rahmen des § 39 DDR-FGB trifft das Gericht über gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen eine rechtsgestaltende Entscheidung, durch die der eine Ehegatte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte wird, während der andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert; die Eigentumsgemeinschaft endet nicht schon mit der Scheidung, sondern setzt sich bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fort, soweit nicht die Sonderregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB für bewegliche Sachen eingreift. Es ist daher nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, für den Erstattungsanspruch des seinen Anteil verlierenden Ehegatten auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Rechtsänderung vollzieht. Der Anspruch aus § 40 DDR-FGB hingegen entsteht kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe, ist ab diesem Zeitpunkt erfüllbar und verjährt nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, soweit keine Unterbrechung oder - wie hier gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 2 DDR-ZGB - Hemmung eingreift, binnen eines Jahres. Die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, dass auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs abzustellen ist. Damit gilt insoweit Ähnliches wie nach § 1384 BGB für den Zugewinnausgleich. ...

Nach der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung von Grundstücken für die Zwecke des Zugewinnausgleichs ist nicht stets der hypothetische Verkaufserlös am Stichtag zugrunde zu legen; vielmehr kann der maßgebende wirkliche Wert höher sein, insbesondere bei einer ungünstigen Marktlage, die bei nüchterner Betrachtungsweise schon als vorübergehend erkennbar war. Eine strikte Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Ausgleichs veräußert werden muss (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 und vom 1. April 1992 - XII ZR 146/91 - FamRZ 1992, 918, 919). Diese Grundsätze sind sinngemäß auf die Bewertung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 DDR-FGB zu übertragen. Speziell mit der Frage einer Preisbindung befasst sich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 (BGHZ 13, 45), bei der es darum ging, wie im Jahre 1944 geltende Stoppreise sich auf die Bewertung von Grundstücken zur Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 BGB) auswirken; die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgte im zugrundeliegenden Fall erst nach der Außerkraftsetzung der fraglichen Preisbindung. In dieser Entscheidung wurde der durch einen Stoppreis begrenzte Verkaufswert grundsätzlich nicht als maßgebend angesehen, sondern es kam auf den möglicherweise darüber hinausgehenden "inneren Wert" an. In den Gründen heißt es, "wenn für den Verkaufspreis feste Höchstpreise bestimmt, die betreffenden Gegenstände aber knapp seien und deswegen von ihren Eigentümern festgehalten würden, entspreche es allgemeiner Verkehrsanschauung, dass der innere Wert des Gegenstandes höher sei. Er werde den Verkaufspreis um so mehr übersteigen, je größer die Aussichten seien, dass die Preisbindung in absehbarer Zeit aufgehoben werde. Der erkennende Senat tritt diesen Grundsätzen bei und hält es für geboten, sie auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden; sie betreffen eine durchaus vergleichbare Ausnahmesituation und sind geeignet, den Erfordernissen der Billigkeit Rechnung zu tragen. Wenn der innere Wert im dargelegten Sinn den durch die Preisbindung bestimmten Verkaufspreis übersteigt, ist demnach der erstere der güterrechtlichen Bestandsaufnahme nach § 40 Abs. 2 Satz 1 DDR-FGB zugrunde zu legen..." (BGH Urteil vom 05.05.1993, FamRZ 1993, 1048-1051)

Da das Amtsgericht schon den schlüssig dargelegten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR unberücksichtigt lässt und u.a. deshalb rechnerisch nicht auch auf einen Zugewinnanspruch gelangt, hat es unter Beachtung der vorstehenden Hinweise das Prozesskostenhilfebegehren erneut zu prüfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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