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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 3 WF 54/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 39
FGG § 40
BGB § 1376 Abs. 1
BGB § 1376 Abs. 2
BGB § 1378
Der Anspruch auf Zugewinn und der nach §§ 39, 40 FGG sind unterschiedliche Ansprüche, die auch getrennt geltend gemacht werden können (Bestätigung von 3 WF 186/02, 3 WF 19/01 und 3 WF 80/03).

Wird nur der Zugewinn geltend gemacht, bedarf es dennoch Sachvortrages zum Anspruch nach dem FGB/DDR aus folgenden Gründen:

Der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ist beim Ausgleichsberechtigten als Aktivposten beim Anfangs- und Endvermögen nach § 1376 Abs. 1, 2 BGB, beim Ausgleichspflichtigen hingegen als Verbindlichkeit im Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen.

Wertmäßig ist der Ausgleichsanspruch bei Ehen, die am 03.10.1990 noch bestanden haben, grundsätzlich auf diesen Stichtag begrenzt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 54/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 23.04.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 04.03.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Nachdem die Parteien die Auskunftsstufe Zugewinn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 60.080,31 EUR zu verurteilen.

Für diesen Leistungsantrag hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe verweigert, weil Vortrag zum Vermögen bis zum 03.10.1990 fehle, der aber im Hinblick darauf, dass die Parteien bereits vor dem Beitritt die Ehe geschlossen und in dieser Zeit dem Güterstand des FGB unterfallen waren, unumgänglich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO); es ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Denn das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag in der Leistungsstufe unzureichend ist, den gestellten Leistungsantrag zu begründen.

Der Senat hat bereits wiederholt und in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof entscheiden, dass im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Eheleuten, die vor dem Beitritt bereits verheiratet waren und nach dem Beitritt geschieden worden sind, Vortrag auch zu § 39 und/ oder § 40 FGB/ DDR unentbehrlich ist, weil der Anspruch aus § 39 und/oder 40 FGB (die Anspruchslagen sind bei beiden übrigens gänzlich verschieden) die Entscheidung über den Zugewinn beeinflusst; er ( sie) zählt mit der Überleitung des alten in den neuen Güterstand zum Anfangsvermögen.

Das gilt sowohl für den Fall, das nur güterrechtliche Ansprüche nach dem FGB/DDR geltend gemacht werden als auch für den Zugewinnausgleich; beide Ansprüche sind selbständig einklagbar.

Der Senat hat dazu im einzelnen ausgeführt:

" Zwar ist richtig, dass der Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB und der Zugewinnausgleichsanspruch aus § 1378 BGB selbständige Ansprüche sind, die auch selbständig einklagbar sind (vgl. BGH-Urteil vom 5.6.2002 - XII ZR 194/00- soweit ersichtlich, bisher nicht veröffentlicht; BGH FamRZ 1999,1197), wie es die Klägerin mit dem Zugewinnausgleichsanspruch macht.

Diese, beiden Parteien gegeben Möglichkeit führt jedoch nicht dazu, dass Vortrag zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR (ebenso zu einem Anspruch aus § 39 FGB/ DDR) entbehrlich wird. Denn nur die Darstellung von nach dem 3.10.1990 behaupteten Wertsteigerungen an dem, dem Gegner allein gehörenden Grundstück könnte zu unklaren oder gar unvertretbaren Ergebnissen führen..." ( Beschlüsse vom 3.9.2002- 3 WF 186/02 und vom 15.2.2001 -3 WF 19/01)

In der oben zuerst genannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:

"... der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB beeinflusst auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich ..., weil er mit der Überleitung in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).

Als Trugschluß erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Bedeutung, weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daß die jeweiligen Beträge sich letztlich kompensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daß sich für den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechnerische Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige kein Endvermögen hatte."

Demnach war das Rechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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