Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 3 WF 55/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 1 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 55/09 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. März 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 25.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 18.12.2008 hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zurückgewiesen.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hatte es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Der Senat hat den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.01.2009 durch Entscheidung vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass sich das Amtsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht auseinandergesetzt habe und deshalb nicht nachvollziehbar sei, welche Auffassung das Amtsgericht dazu habe.
Durch Beschluss vom 25.02.2009 hat das Amtsgericht der Beschwerde vom 20.01.2009 erneut nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass sich eine Rate von 15 EUR ergeben würde und die Antragstellerin aus ihrem Vermögen ohne Gefährdung des Schonvermögens den Vorschuss zahlen könne.
Dieser Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat die verfahrensrechtliche Lage nach der Senatsentscheidung verkannt, die eine Nichtabhilfeentscheidung nicht zuließ.
Die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.12.2008 führte dazu, dass der Beschluss nicht mehr existent war. Deshalb kam eine Prüfung, ob der Beschwerde dagegen abgeholfen wird oder nicht, nicht mehr in Frage. Das ergibt sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom 03.02.2009, der den angefochtenen Beschluss aufhebt (ersatzlos aufhebt!) und die erneute Prüfung des Prozesskostenhilfebegehrens unter Beachtung des Beschwerdevortrags, also eine neue Entscheidung darüber, die anfechtbar wäre, verlangt. Das Amtsgericht hat deshalb über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit neu zu entscheiden.
Da dies nicht geschehen ist, war, wie ausgeführt, zu entscheiden.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 1 GKG, 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 und 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.