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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 3 WF 55/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 1
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Wird ein negativer Prozesskostenhilfe-Beschluss in der Beschwerde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, hat das Familiengericht durch eine Erstentscheidung über den Antrag zu entscheiden, gegen den dann ggf. die Beschwerde zulässig ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 55/09 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. März 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 25.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 18.12.2008 hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zurückgewiesen.

Der dagegen eingelegten Beschwerde hatte es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Der Senat hat den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.01.2009 durch Entscheidung vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass sich das Amtsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht auseinandergesetzt habe und deshalb nicht nachvollziehbar sei, welche Auffassung das Amtsgericht dazu habe.

Durch Beschluss vom 25.02.2009 hat das Amtsgericht der Beschwerde vom 20.01.2009 erneut nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass sich eine Rate von 15 EUR ergeben würde und die Antragstellerin aus ihrem Vermögen ohne Gefährdung des Schonvermögens den Vorschuss zahlen könne.

Dieser Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat die verfahrensrechtliche Lage nach der Senatsentscheidung verkannt, die eine Nichtabhilfeentscheidung nicht zuließ.

Die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.12.2008 führte dazu, dass der Beschluss nicht mehr existent war. Deshalb kam eine Prüfung, ob der Beschwerde dagegen abgeholfen wird oder nicht, nicht mehr in Frage. Das ergibt sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom 03.02.2009, der den angefochtenen Beschluss aufhebt (ersatzlos aufhebt!) und die erneute Prüfung des Prozesskostenhilfebegehrens unter Beachtung des Beschwerdevortrags, also eine neue Entscheidung darüber, die anfechtbar wäre, verlangt. Das Amtsgericht hat deshalb über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit neu zu entscheiden.

Da dies nicht geschehen ist, war, wie ausgeführt, zu entscheiden.

Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 1 GKG, 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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