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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 WF 76/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 571 | |
ZPO § 45 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat, 1. Senat für Familiensachen, des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und den Richter am Oberlandesgericht Thole am 04. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dessau vom 09.03.2009 (Az.: 3 F 625/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hatte die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts mit dem Unterhaltsverfahren betraute Richterin am Amtsgericht M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sodann wurde der mit dem Befangenheitsverfahren befasste Richter am Amtsgericht K. ebenfalls abgelehnt. Mit Beschluss vom 29.01.2009 (Bl. 17ff d.BefH K. ) lehnte der Richter am Amtsgericht Z. das Ablehnungsgesuch als unbegründet ab. In deren Folge wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 3 WF 52/09 durchgeführt.
Mit Antrag vom 15.02.2009 (Bl. 2ff d.BefH Z. ) lehnte der Beklagte den Richter am Amtsgericht Z. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Daraufhin wies der für befangen erklärte Richter am Amtsgericht Z. den Antrag mit Beschluss vom 09.03.2009 als unzulässig zurück, wogegen sich die unrichtig datierte sofortige Beschwerde des Beklagten richtet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, §§ 569, 571 ZPO zulässig. Über den Wortlaut des § 46 Abs. 2 ZPO hinaus ist die sofortige Beschwerde nicht nur gegen Beschlüsse statthaft, die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, sondern auch dann, wenn der Befangenheitsantrag - wie im vorliegenden Fall - durch den abgelehnten Richter am Amtsgericht selbst als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
Der Richter am Amtsgericht Z. hat mit Beschluss vom 09.03.2009 (Bl. 6f d.BefH Z. ) zutreffend das Ablehnungsgesuch des Beklagten wegen Verschleppungsabsicht letztlich als unzulässig zurückgewiesen.
Abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO kann der abgelehnte Richter ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt sein, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (vgl. BGH Rechtspfl. 2005, 415)
Ein Befangenheitsantrag stellt sich insbesondere dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden. Gleiches gilt bei einem allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch. Ferner auch bei Gesuchen nicht genehme Richter allein wegen ihrer Spruchtätigkeit auszuschalten oder aber zu Verfahrenshandlungen zu zwingen. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist letztlich als unzulässig zurückzuweisen.
Dies ist vorliegend der Fall.
Neben der vom Richter am Amtsgericht Z. aufgezeigten Verschleppungsabsicht wiederholt der zum Kindesunterhalt herangezogene Beklagte im Übrigen die in den Beschwerdeverfahren 3 WF 15/09 und 3 WF 52/09 vor dem Senat behandelten Rügen gegen die Richter am Amtsgericht M. und K. . Da Gegenstand des Verfahrens hier nur die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Z. ist, kann mit dem Ablehnungsverfahren gegen die vorgenannten Richter weder der Begründungsumfang seiner von ihm gefassten Entscheidung vom 29.01.2009 erweitert noch das verfahrensleitende Verhalten der mit der Hauptsache befassten Richterin am Amtsgericht M. sowie die Verfahrensführung des Richters am Amtsgericht K. im weiteren Befangenheitsverfahren beeinflusst werden.
Zudem verfolgt der Beklagte eindeutig und offensichtlich sachfremde und somit missbräuchliche Zwecke, indem er sich gegen eine Fortführung des Verfahrens wendet, die nicht ausschließlich in seinem Sinne und nach seinen Vorgaben erfolgt. So führt der Beklagte insbesondere in einem erneut und wiederholt gegen die Richterin am Amtsgericht M. angestrengten Ablehnungsverfahren (3 WF 90/09) mit Schriftsatz vom 08.04.2009 offenbarend aus:
"Wir haben mehrfach nachgewiesen, dass es für die Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht M. keinen sachlichen Grund gibt. Der Beklagte würde sofort auf die Stellung von Ablehnungsanträgen verzichten, wenn Frau Richterin am Amtsgericht M. eine Beweisaufnahme anordnen würde. Dies würde dem Beklagten zu erkennen geben, dass Richterin am Amtsgericht unparteiisch ist und zur sachgerechten Entscheidung eine Beweisaufnahme durchführt."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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