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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 3 WF 86/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
GKG § 1
GKG § 11 Abs. 1
Die Berufungs eines Unterhaltspflichtigen auf ein Verbot jeder Nebentätigkeit durch seinen Arbeitgeber berührt die Obliegenheitspflichten nicht.

Nebenerwerbstätigkeiten dürfen keinem generellen Verbot unterliegen, denn ein solches Verbot verstößt gegen Art. 12 GG (BAGE 98, 123 m. w. N.).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 86/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 10.06.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten 04.06.2004 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Gardelegen vom 03.06.2004 (Az.: 5 F 79/04) wird aus den zunächst zutreffenden und nichts mehr hinzuzufügenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass darüber hinaus ein Umzug nach F. obwohl sich die Arbeitsstelle in S. befindet unterhaltsrechtlich nicht angezeigt war und ist mit den entsprechenden Konsequenzen zum Wegfall der Fahrtkosten und des damit einhergehenden hierfür aufzuopfernden zeitlichen Mehraufwands. Darüber hinaus liegt es am Beklagten, seinen Arbeitgeber gelegentlich auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen, wonach Nebenerwerbstätigkeiten keinem generellen Verbot unterliegen dürfen. Denn ein solches Verbot verstößt gegen Artikel 12 Abs.1 GG, der nicht nur das Recht, jede Tätigkeit zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebenssituation zu machen, für die er sich geeignet glaubt schützt, sondern auch die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen (vgl. BAGE 98, 123 m. w. N.).

Der Beklagte hat somit die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 11 Abs. 1 GKG, Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Ende der Entscheidung

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