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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 3 WF 98/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, KostO


Vorschriften:

BRAGO § 41
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 620 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 620 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 620 Satz 1 Nr. 3
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 4
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
Vorläufige Regelungen des Umgangsrechts im isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gebühren- und kostenrechtlich kein eigenständiges Nebenverfahren. Anträge und Entscheidungen sind daher Teil des Hauptverfahrens und keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41 BRAGO.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 98/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird auf die Beschwerde der Landeskasse der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 28.09.1998 (Az.: F 79/98) abgeändert und der Streitwert für das gesamte Verfahren einschließlich der vorläufigen Anordnung auf 5000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige unbefristete Beschwerde der Landeskasse ist zulässig und begründet, so dass der Geschäftswert des isolierten Umgangsverfahrens auf insgesamt 5000 DM abzuändern war.

Denn Anträge auf Erlass von einstweiligen -richtiger vorläufigen- Anordnungen in Bezug auf das Umgangsrecht im Rahmen von so genannten isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gebührenrechtlich und kostenrechtlich, auch in Bezug auf den Streitwert -richtiger Gegenstandswert-, kein eigenständiges Nebenverfahren. Derartige Anträge, darauf bezogene schriftsätzliche Stellungnahmen, Erörterungen, Verhandlungen., Zwischenvergleiche oder Beweisaufnahmen sind daher als Teil des Hauptverfahrens anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 80, 85f, OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1329, OLGR Köln 1999, 167).

Die gerichtsgebührenfreie vorläufige Anordnung im Rahmen des selbstständigen Umgangsverfahrens ist zudem keine besondere Angelegenheit nach § 41 BRAGO, die gesondert vergütungspflichtig wäre. Auch lässt sich über § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO die Vergütungspflicht der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht herleiten, wie das Amtsgericht meint, da diese besondere Wertvorschrift lediglich auf die einstweiligen Anordnungen im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO verweist. Am fehlenden Vergütungstatbestand ändert auch die Prozesskostenhilfebewilligung nichts.

Da die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens mit den Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten ist, war ein gesonderter Streitwert mit 1000 DM für das vorläufige Anordnungsverfahren nicht festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 31 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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