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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 116/01
Rechtsgebiete: AGBG, VOB/B, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
VOB/B § 6
VOB/B § 14
VOB/B § 6 Nr. 6
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1
BGB § 208
BGB § 212 Abs. 2
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 711
ZPO § 511
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 511 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Auf Grund der Gleichstellung des Schadensersatzanspruchs mit einem Vergütungsanspruch erscheint es nach Auffassung des Senats jedoch sachgerecht, den Verjährungsbeginn für die Ansprüche aus § 6 VOB/B an die Vergütungsansprüche anzulehnen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche aus § 6 VOB/B wie die vertraglichen Vergütungsansprüche verjähren und der Verjährungsbeginn somit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß §§ 16 Nr. 3 Abs. 1, 14 VOB/B voraussetzt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ersatzansprüche nicht in der Schlussrechnung enthalten waren und entsprechend der Bitte der Beklagten separat aufgeführt werden sollten. Denn auch solche Ansprüche, die nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, die der Auftragnehmer aber in die Schlussrechnung hätte aufnehmen können, verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom erkennenden Senat geteilt wird, einheitlich mit den in der Rechnung aufgeführten Ansprüchen (z. B. BGHZ 53, 222 ff.; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Rn. 62).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 116/01 OLG Naumburg

verkündet am: 13. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Feldmann, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und des Richters am Oberlandesgericht Handke auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 23.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet; der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,--.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf DM 531.357,26 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mehraufwendungen nach Arbeitsunterbrechung im Rahmen eines Bauvertrages in Anspruch.

Die Klägerin stand im Jahre 1995 mit der Firma D. GmbH aus K. in Geschäftsbeziehungen und ließ sich mit Vertrag vom 24.08.1995 für bestehende und künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus Krediten, Darlehen und aus laufender Rechnung) im Wege einer Globalzession alle Forderungen gegen Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z sicherungshalber abtreten. Die Abtretung sollte sich auf sämtliche Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb des Zedenten entstanden waren oder künftig entstehen würden, erstrecken. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf Anlagenband Seite 1 bis 4 verwiesen. Die D. GmbH (nachfolgend: Zedentin) führte in den Jahren 1995 und 1996 für die Beklagte umfangreiche Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes Ost in Kn. aus. Grundlage für die Arbeiten, die sich insbesondere auf den R. Weg (Los 2 D), auf den Gehwegausbau (Lose 1 A, 1 B, 2 A) und auf das Regenrückhaltebecken 1 bezogen, waren Bauverträge vom 21./24.08.1995, 22./24.01.1996 und 08./14.03.1996, in denen jeweils die Geltung der VOB/B vereinbart wurde. Im Anschluss an eine witterungsbedingte Bauunterbrechung bis April 1996 konnte die Zedentin die Arbeiten zunächst nicht wieder aufnehmen, weil der für die Beklagte tätige Bauüberwacher, der Sachverständige G. , zusätzliche Prüfungen über die Bodenverdichtung angeordnet und für die Dauer der Prüfung die Fortsetzung der Arbeiten untersagt hatte. Aus diesem Grunde kam es zwischen der Zedentin und dem Bauüberwacher zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Im Anschluss an eine gemeinsame Besprechung zwischen der Zedentin und der Beklagten bestätigte diese mit Schreiben vom 12.06.1996, dass die Arbeiten am 13.06.1996 wieder aufgenommen und möglichst zum ursprünglich vorgesehenen Termin am 31.07.1996 abgeschlossen werden sollten. Die aus der Verzögerung entstehenden Mehraufwendungen werde sie der Zedentin nach Prüfung erstatten (Anlagenband Seite 50/51).

Die Zedentin konnte die Arbeiten schließlich fristgerecht beenden. Ihre vertraglich vereinbarte Vergütung hat sie, nach Erteilung der Schlussrechnung noch im Jahr 1996, vollständig von der Beklagten erhalten. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die von der Zedentin beanspruchten Mehraufwendungen auf Grund der Arbeitsunterbrechung.

Über das Vermögen der Zedentin wurde am 28.04.1998 vom Amtsgericht Dessau das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Vollstreckungsverwalter erklärte mit Schreiben vom 05.05.1999 gegenüber der Klägerin, er stimme im Wege der unechten Freigabe der Verwertung der zu Gunsten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten bestehenden Forderung über nominal DM 821.444,85 zu, da zu ihren - der Klägerin - Gunsten eine Globalzession vom 24.08.1995 bestehe (Anlagenband Bl. 5). Die Klägerin machte daraufhin diesen Betrag, den die Zedentin der Beklagten unter dem 07.05.1997 in Rechnung gestellt hatte, gegenüber der Beklagten beim Landgericht Dessau gerichtlich geltend (Az.: 6 O 2318/98). Die Klageschrift vom 30.12.1998 ging beim Landgericht am gleichen Tage ein und wurde der Beklagten am 11.01.1999 zugestellt. Diese Klage wurde von der Klägerin am 19.05.1999 wieder zurückgenommen. Einen Teilbetrag in Höhe von DM 531.357,26 macht die Klägerin nunmehr erneut gegenüber der Beklagten geltend. Diese Klageschrift ist am 29.12.2000 beim Landgericht Dessau eingegangen und der Beklagten am 05.01.2001 zugestellt worden.

Die Klägerin hat behauptet, die Arbeitseinstellung durch den Bauüberwacher G. sei ohne sachlichen Grund angeordnet worden, indem er die ordnungsgemäße Verdichtung der Kanalgräben durch die Zedentin angezweifelt habe. Die Zedentin habe die Dichte bereits selbst durch eine Fachfirma überprüfen lassen, wobei normgerechte Werte festgestellt worden seien. Zudem habe die Beklagte Abschlagsrechnungen der Zedentin nicht bezahlt. Durch die Bauunterbrechung seien ihr erhebliche Mehrkosten durch zusätzliche Arbeitskräfte, zusätzlichen Maschinen- und Geräteeinsatz, Stillstandkosten für die Baustellensicherung, durch den Einsatz zusätzlicher Subunternehmer, aufgrund von Überstunden-/Feiertagszuschlägen und dergleichen entstanden; dies hat sie im Einzelnen näher ausgeführt (Bd. I, Bl. 18 bis 33 sowie Belegordner 1 bis 3) und insgesamt einen Betrag von DM 531.357,26 errechnet.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 531.357,26 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie meint, die Globalabtretung sei aus verschiedenen Gründen unwirksam. Zum einen halte sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht Stand, außerdem sei sie sittenwidrig, da es sich bei den abgetretenen Forderungen um das einzig pfändbare Vermögen der Zedentin gehandelt habe. Die hier streitigen Ansprüche seien zudem von der Globalabtretung nicht erfasst, da nur Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen abgetreten worden seien. Darüber hinaus hat die Beklagte bestritten, dass der Klägerin überhaupt Ansprüche gegen die Zedentin zustünden. Schließlich meint sie, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 VOB/B lägen nicht vor, da eine Anzeige der Zedentin von der Unterbrechung nicht erfolgt sei und auch keine Offenkundigkeit vorgelegen habe.

Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die Verjährungsfrist betrage für den geltend gemachten Anspruch zwei Jahre, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussrechnung erstellt worden sei, begonnen habe. Dies sei hier 1996 gewesen, sodass auch unter Berücksichtigung der im Jahre 1998 erhobenen Klage im Hinblick auf deren Rücknahme Verjährung eingetreten sei.

Gegen dieses ihr am 18.06.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.07.2001 Berufung eingelegt, die sie nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung bis zum 10.09.2001 am 06.09.2001 mit vertiefenden Rechtsausführungen insbesondere zur Verjährung begründet hat.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 531.357,26 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 a ZPO.

II.

Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte wegen eingetretener Verjährung die Zahlung auf etwaige Forderungen der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 222 Abs. 1 BGB verweigern kann.

1.

Die Auffassung des Landgerichts, der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, verjähre in der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, entspricht der herrschenden Meinung und wird auch vom erkennenden Senat geteilt. In seiner grundlegenden und ganz überwiegend in der Literatur gebilligten Entscheidung aus dem Jahre 1968 hat der Bundesgerichtshof zwar offen gelassen, ob die kurze Verjährung für sämtliche Ansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B gelte. Jedenfalls sei dies aber bei Schadensersatzansprüchen der Fall, die vergütungsgleichen Inhalt hätten, also bei Ansprüchen, die der Auftragnehmer daraus herleitet, dass er infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung die Arbeiten hat verschieben und verlängern müssen und dadurch Mehraufwendungen gehabt hat (BGH NJW 68, 1234, 1235). In diesen Fällen handele es sich um Ansprüche eines Handwerkers "für Ausführung von Arbeiten" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die kurze Verjährungsfrist müsse auch für einen auf § 6 VOB/B gestützten Anspruch gelten, wenn mit ihm der Gegenwert für die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten und die damit verbundenen Auslagen verlangt werde (BGH a.a.O.).

Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die Mehraufwendungen, die von der Klägerin geltend gemacht werden, sind ausschließlich durch die Ausführung der vertraglichen Arbeiten entstanden; nur unter erhöhtem Aufwand war es der Zedentin möglich, ihre geschuldeten Leistungen innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist abzuschließen. Bei dem dadurch angefallenen Mehraufwand handelt es sich ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, dass sich die Arbeiten verschieben und über den ursprünglichen Fertigstellungstermin hinaus verlängern, ebenfalls um so genannte vergütungsgleiche Aufwendungen, die damit der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfallen (vgl. Ingenstau/Korbion/Döring, VOB 14. Aufl. 2001, § 6 Rn. 146).

Da die Arbeiten nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht wurden, beträgt die Verjährungsfrist hier somit zwei Jahre.

2.

Diese Frist war bei Eingang der vorliegenden Klage am 29.12.2000 bereits abgelaufen. Denn die Verjährung begann bereits mit Ablauf des 31.12.1996, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.1997.

Die Frage, wann bei vergütungsgleichen Ansprüchen aus § 6 VOB/B die Verjährungsfrist beginnt, wird nicht einheitlich beurteilt. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, wird zum Teil angenommen, die Verjährung beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist (so OLG Frankfurt MDR 80, 754). Nach dieser Auffassung hätte die Verjährung hier ebenfalls mit Ablauf des 31.12.1996 begonnen, da der Gemeinschuldnerin der Schaden in Form der Mehraufwendungen im Jahre 1996 entstanden ist.

Auf Grund der Gleichstellung des Schadensersatzanspruchs mit einem Vergütungsanspruch erscheint es nach Auffassung des Senats jedoch sachgerecht, den Verjährungsbeginn für die Ansprüche aus § 6 VOB/B an die Vergütungsansprüche anzulehnen. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche aus § 6 VOB/B wie die vertraglichen Vergütungsansprüche verjähren und der Verjährungsbeginn somit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung gemäß §§ 16 Nr. 3 Abs. 1, 14 VOB/B voraussetzt. Auch unter dieser Prämisse hätte die Verjährungsfrist vorliegend mit Ablauf des 31.12.1996, spätestens mit Ablauf des 31.12.1997 begonnen; denn die Abnahme fand unstreitig im Jahre 1996 statt, und die Schlussrechnung ist der Beklagten im September 1996, jedenfalls aber noch im Jahre 1996 zugegangen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.1996, in welchem einer Fristverlängerung zur Vorlage der Schlussrechnung bis zum 11.09.1996 zugestimmt wurde (Anlagenband Seite 95); dass die Frist nicht eingehalten wurde, ist nicht vorgetragen.

Selbst wenn die Schlußrechnung erst Ende 1996 vorgelegt und damit die Schlußzahlung erst in 1997 fällig geworden wäre, änderte dies am Eintritt der Verjährung nichts. Denn die (erste) Klageerhebung im Dezember 1998 führte letztlich deshalb nicht zu einer Unterbrechung, weil die Klage zurückgenommen und nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 212 Abs. 2 BGB erneut erhoben wurde. Selbst wenn also die Schlusszahlung erst im Jahre 1997 fällig geworden wäre, wäre der Anspruch am 01.01.2000 verjährt gewesen. Die (zweite) Klageerhebung Ende Dezember 2000 konnte daher nicht mehr zur Unterbrechung führen. Gleiches gilt für einen Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31.12.1996.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ersatzansprüche nicht in der Schlussrechnung enthalten waren und entsprechend der Bitte der Beklagten separat aufgeführt werden sollten. Denn auch solche Ansprüche, die nicht in der Schlussrechnung enthalten sind, die der Auftragnehmer aber in die Schlussrechnung hätte aufnehmen können, verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom erkennenden Senat geteilt wird, einheitlich mit den in der Rechnung aufgeführten Ansprüchen (z. B. BGHZ 53, 222 ff.; Ingenstau/Korbion/Keldungs, a.a.O., § 2 Rn. 62). Dass die Schlussrechnung etwa wegen fehlender Prüffähigkeit nicht den Eintritt der Fälligkeit der Schlusszahlung bewirkt hätte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil dies von keiner Partei behauptet wird und zudem die Beklagte die Schlussrechnung auch bezahlt hat.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen wollte, die Ansprüche verjährten erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie selbst - unabhängig von der Schlussrechnung - prüfbar abgerechnet wurden, so änderte dies am Ergebnis nichts. Denn aus der von den Parteien in Bezug genommenen Beiakte (6 O 2318/98) ergibt sich, dass die Zedentin der Beklagten noch im Jahre 1997, nämlich am 12.05., eine Rechnung über die im damaligen Verfahren geltend gemachten Mehraufwendungen übergeben hat (Beiakte Bl. 38 und 40). Soweit die Beklagte meint, erst mit der damaligen Klageschrift seien die Mehraufwendungen prüffähig abgerechnet worden, ist dies unbeachtlich. Insoweit hätte es näherer Darlegungen der Beklagten bedurft.

3.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verjährungseinrede treuwidrig ist, liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.06.1996. Selbst wenn die Beklagte darin ihre Erstattungspflicht uneingeschränkt anerkannt hätte, stellte sich deshalb die Verjährungseinrede nicht als treuwidrig dar. Denn dadurch wurde die Klägerin bzw. die Zedentin nicht an der fristgerechten Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Wie sich der Vorschrift des § 208 BGB entnehmen lässt, führt ein Anerkenntnis lediglich zur Unterbrechung der Verjährung, lässt die Einrede jedoch nicht als treuwidrig erscheinen.

Schließlich hatte auch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Zedentin keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung. Dadurch ist die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt worden (vgl. z. B. BGH NJW 63, 2019 f.).

Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, sodass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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