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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 12/02
Rechtsgebiete: BGB, WHG, ZPO, EGZPO
Vorschriften:
BGB § 291 | |
BGB § 432 | |
BGB § 249 S. 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
WHG § 7 | |
WHG § 8 | |
WHG § 8 Abs. 4 | |
WHG § 8 Abs. 3 | |
WHG § 8 Nr. 3 S. 2 | |
ZPO § 2 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 287 Abs. 1 | |
ZPO § 528 Abs. 3 | |
ZPO § 528 Abs. 1 | |
ZPO § 528 Abs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
2. Unerheblich ist bei der Frage der Verletzung des genannten Schutzgesetzes, ob bei der gebotenen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens die Absenkung unterblieben oder nur unter Durchführung schadensverhindernder Maßnahmen erlaubt worden wäre. Vielmehr gehört zum subjektiven Tatbestand die mindestens fahrlässige Unkenntnis, dass die Grundwasserabsenkung den Grundwasserspiegel des betroffenen Grundstückseigentümers beeinträchtigt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 12/02 OLG Naumburg
verkündet am: 18. April 2002
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die Kläger gemeinschaftlich zu zahlen ist.
Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das oben genannte Urteil abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich weitere 728,92 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1999 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 15.913,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen den Beklagten Ersatzansprüche wegen Schäden an ihrem Büro- und Geschäftshaus, H. straße 46 in H. geltend.
Die Kläger kauften das genannte Grundstück im Jahr 1996. Besitz und Nutzungen an diesem gingen am 1. Juli 1997 auf sie über. In der Zeit von Herbst 1997 bis zum Frühjahr 1998 wurde das Haus saniert und in der Folge vermietet.
Der Beklagte nahm im Bereich der H. straße in H. im Jahr 1997 Grundwasserabsenkungen vor und verlegte in der Folge neue Kanalisationsleitungen. Antragsgemäß erhielt der Beklagte vom Landkreis O. - Umweltamt - mit Bescheiden vom 1. April 1997, 24. Juni 1997, 28. Mai 1997, 2. Juli 1997, 3. Dezember 1997, 12. Juni 1998, 12. November 1998 und 13. Januar 1999 wasserrechtliche Erlaubnisse für Grundwasserabsenkungen. Wegen der Bescheide wird auf Anlagenband, Anlagen K 11 bis K 14, Bezug genommen.
Im September 1997 stellten die Kläger ein Absinken des Fußbodens im Keller des genannten Hauses fest. Wegen der mit Aufnahmen vom 25. September 1997 erstellten Bilddokumentation wird auf Anlagenband, Anlage K 6, Bezug genommen. Bereits am 30. September 1997 fand unter Beteiligung des Klägers zu 2), der Mieterin der Kläger und dreier Mitarbeiter der Stadt H. ein Ortstermin statt. Wegen des Protokolls wird auf Anlagenband, Anlage K 5, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. November 1997 zeigten die Kläger die festgestellten Schäden dem Beklagten an (Anlagenband, Anlage K 8). Der Beklagte bestätigte die Schadensmeldung am 3. Dezember 1997 und schlug vor, einen Gutachter einzuschalten. Am 11. März 1998 besichtigte ein im Auftrag des Beklagten tätiger Gutachter das Haus. Wegen des Gutachtens wird auf Bd. I Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen. Es wurde den Klägern vorprozessual nicht zur Kenntnis gegeben.
Mit Schreiben vom 30. März 1999 legte der Beklagte den Klägern eine Vereinbarung zur Schadensregulierung vor und stellte eine erneute Begutachtung und Bewertung der Schäden in Aussicht. Wegen des Schreibens nebst Vereinbarungsentwurfes wird auf Anlagenband, Anlage K 4, Bezug genommen.
Am 7. Mai 1999 veranlasste der Beklagte in unmittelbarer Nähe des Hauses der Kläger im Rahmen der Kanalbaumaßnahme H. straße zwischen K. und J. erneut eine Grundwasserabsenkung in Form einer geschlossenen Wasserhaltung durch einen Tiefbrunnen. Die Absaugtiefe betrug 3 Meter unter dem Straßenniveau und etwa 1 Meter unter der Fundamentsohle des Hauses der Kläger. Die Kläger stellten in der Folge ein weiteres Absinken des Fußbodens im Keller um bis zu 25 cm sowie Risse an den Gebäudeaußenseiten ihres Hauses fest.
Die Kläger beauftragten unter dem 27. Mai 1999 den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. mit der Begutachtung ihres Hauses und der Schäden im Zusammenhang mit den genannten Grundwasserabsenkungen. Wegen des Gutachtens wird auf Anlagenband, Anlage K 10, Bezug genommen. Wegen der Rechnung des Sachverständigen über 1.425,64 DM wird auf Bd. II Bl. 43 d. A. Bezug genommen.
Die Firma H. GmbH erteilte den Klägern unter dem 5. Juli 1999 ein Angebot zur Beseitigung der Schäden im Kellergeschoss. Wegen des Angebotes wird auf Anlagenband, Anlage K 16, Bezug genommen. Des Weiteren erteilte die Firma H. unter dem 7. Juli 1999 ein Angebot über Arbeiten im Gehweg- und Parkflächenbereich an dem Grundstück der Kläger. Wegen des Angebots wird auf Anlagenband, Anlage K 17, Bezug genommen.
Wegen des Angebotes der Malerfirma Wn. vom 7. Juli 1999 zu der Beseitigung der Risse an der Fassade des Hauses der Kläger wird auf Anlagenband, K 18, Bezug genommen.
Die Kläger haben behauptet,
die an ihrem Haus festgestellten Schäden seien Folge der Grundwasserabsenkungen. Der Beklagte habe diese ohne ausreichende technische Vorkehrungen durchgeführt. Ferner habe der Beklagte gegen § 11 Wassergesetz LSA verstoßen, indem die Maßnahmen an der H. straße ohne wasserrechtliche Genehmigung durchgeführt worden seien. Ihnen sei durch die Grundwasserabsenkungen ein Schaden in Höhe von 46.770,40 DM entstanden.
Wegen der Behauptungen der Kläger zur Schadenshöhe wird auf Bd. I Bl. 8 und 9 und Bd. II Bl. 4 d. A. Bezug genommen.
Die Kläger haben nach einer teilweise Klagerücknahme in Höhe von 11.545,98 DM zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 35.224,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet,
die Grundwasserabsenkungen seien für die Schäden am Hause der Kläger nicht ursächlich geworden. Die Risse an den Wänden des Hauses seien schon vorher vorhanden gewesen. Im Übrigen sei eine andere Art und Weise der Durchführung der Grundwasserabsenkung nicht möglich gewesen. Ersatz der PSE-Kiesfolie könnten die Kläger nicht beanspruchen, da eine solche Folie vor dem Schadensfall nicht vorhanden gewesen sei. Die Beräumung des Kellers sei nicht erforderlich gewesen; die dafür in Ansatz gebrachten Kosten von 2.500,00 DM seien nicht angemessen. Das Abfallen des Putzes sei nicht auf Spannungen und Setzungen zurückzuführen, sondern auf das Alter des Putzes; dieser sei bereits vor den streitgegenständlichen Maßnahmen beschädigt gewesen. Die Kosten für das Verpressen der Risse seien nicht angemessen.
Die von der Firma H. im Angebot vom 7. Juli 1999 berechneten Kosten für das Aufnehmen des Betonpflasters und für den Austausch der Rasenkantensteine seien nicht geltend zu machen, weil diese Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Auch seien die Kosten aus dem Angebot der Firma Wn. nicht ersatzfähig, weil die Arbeiten nicht notwendig seien.
Ferner müssten sich die Kläger einen Abzug neu für alt gefallen lassen.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 27. Januar 2000 (Bd. I Bl. 55 f. d. A.) und des Beschlusses vom 19. Februar 2001 (Bd. I Bl. 166 f. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. D. F. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29. Juni 2000 (Bd. I Bl. 102 ff. d. A.), das Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2001 (Bd. I Bl. 184 ff. d. A.) sowie auf die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 (Sitzungsniederschrift, Bd. II Bl. 22 bis 27 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat den Beklagten mit dem am 15. November 2001 verkündeten Urteil verurteilt, an die Kläger 29.697,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1999 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 8 WHG, 14 Abs. 3, Abs. 4 Wassergesetz LSA.
Der Anspruch dem Grunde nach sei gegeben, weil der Beklagte gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, die mit der Grundwasserabsenkung verbundenen Gefahren zu kontrollieren und weitestmöglichst abzuwenden. Diese Pflicht habe er dadurch verletzt, indem er im Verlaufe der Arbeiten Maßnahmen zur Schadensvermeidung und -minderung nicht ergriffen habe. Der Beklagte habe vorgetragen, der Schadenseintritt sei nicht vermeidbar gewesen, weil insbesondere eine andere Technik nicht anwendbar gewesen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Beklagte nach der ersten Schadensanzeige keine Maßnahmen zur Schadensminderung oder -vermeidung ergriffen habe. Vielmehr habe er am 7. Mai 1999 weitere Grundwasserabsenkungen durchgeführt. Im Schreiben vom 30. März 1999 habe er lediglich einen Vorschlag zur Schadensregulierung gemacht, jedoch keine Vorschläge zur Schadensverhinderung gemacht.
Der Beklagte habe im Übrigen die Schutzgesetze gemäß § 8 WHG und § 14 Abs. 3, Abs. 4 Wassergesetz LSA verletzt. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Beklagte gegebenenfalls ohne die erforderliche Erlaubnis tätig geworden sei. Entscheidend sei, dass durch die Ableitung von Grundwasser das Grundstück der Kläger nachteilig beeinflusst worden sei.
Die Rechtsguts- und Schutzgesetzverletzungen seien schuldhaft erfolgt. Dass der Beklagte den Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht hätte vermeiden können, habe er nicht substantiiert dargelegt.
Die Höhe des Schadens ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen. Demnach setze sich der Anspruch der Kläger wie folgt zusammen:
25.669,15 DM (Kellerfußboden) abzüglich 1.282,52 DM (Abzug neu für alt) Zwischensumme: 24.386,63 DM davon 90 %: 21.947,96 DM abzüglich: 1.215,00 DM (= 90 % von 1.350,00 DM, denn der Sachverständige habe die Ursächlichkeit für die Putzschäden am Kellergewölbe nur mit 10 % bewertet) Zwischensumme: 20.732,96 DM + 3.823,65 DM (90 % von 4.248,550 DM - Beseitigung der Absackungen im Parkflächenbereich) + 1.044,90 DM (90 % von 1.161,00 DM - Beseitigung der Absackungen im Gehwegbereich) Gesamtsumme: 25.601,51 DM netto = 29.697,75 DM brutto
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht habe seine Schätzungen auf das Sachverständigengutachten gestützt. Es habe verkannt, dass aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei hervorgehe, aufgrund welcher Tatsachen der Gutachter zu seinen Wahrscheinlichkeitsschätzungen gelangt sei. Insbesondere sei zu beachten, dass Setzungen von wie vorliegend 10 bis 25 cm nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit allein auf die Grundwasserabsenkungen zurückgeführt werden könnten. Ferner würden sich in dem Gutachten keine Ausführungen dazu finden, warum sich nur der Kellerfußboden, nicht hingegen die Fundamente gesenkt hätten. Ferner sei zu bemängeln, dass das Landgericht jeweils nur die Mittelwerte der Schätzungen des Sachverständigengutachtens angenommen worden seien. Ferner habe der Sachverständige W. in einem Verfahren betreffend das Haus H. straße 51, das 100 Meter von dem Haus der Kläger entfernt liege, ausgeführt, dass es im Nachhinein sehr schwierig sei, auf welche Ursache Setzungsschäden zurückzuführen seien. Eine genaue Bestimmung der Ursachen könne nach Aussage des Gutachters nur stattfinden, wenn vor Durchführung der Maßnahmen eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden sei. Wenn dies nicht geschehen sei, sei es im Nachhinein unmöglich festzustellen, auf welche Ursachen die Schäden zurückzuführen seien.
Ferner habe das Landgericht für den Kellerfußboden nur einen Abzug Neu für Alt in Höhe von 6 % vorgenommen. Er habe aber dargelegt, dass der Abzug 50 % betrage, da im Rahmen der Neuherstellung gemäß den allgemeinen Regeln der Technik die Kläger erheblich besser gestellt werden würden.
Auch sei der Betrag in Höhe von 2.500,00 DM für die Kosten der Beräumung des Kellers übersetzt. Die Kläger hätten nur dargelegt, dass eine Lagerfläche von 50 qm benötigt werde.
Ferner habe er keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da andere Maßnahmen als die durchgeführte Grundwasserabsenkung nicht möglich gewesen seien. Diesbezüglich habe er Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Beklagte beantragt,
das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung,
das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und den Beklagten über den ausgeurteilten Betrag von 15.184,22 Euro hinaus zu verurteilen, an sie weitere 728,92 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit zu ihren Gunsten erkannt worden ist. Im übrigen sind sie der Auffassung, auch die vorprozessualen Gutachterkosten beanspruchen zu können.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten und die als unselbständige Anschlussberufung geltende Berufung der Kläger sind zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519, 521 ZPO). Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Anschlussberufung ist in der Sache gerechtfertigt.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagen einen Schadensersatzanspruch in der durch das angefochtene Urteil festgestellten Höhe gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 8 Abs. 3 und 4, 11 WHG, 14 Abs. 3 und 4 Wassergesetz LSA.
Es ist nämlich in Ermangelung entgegenstehender Darlegungen des Beklagten davon auszugehen, dass dieser die streitgegenständlichen Grundwasserabsenkungen jedenfalls nach dem 19. Februar 1999 ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus dem letzten Bescheid des Landkreises O. vom 13. Januar 1999, der eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) befristet für die Zeit vom 13. Januar bis zum 19. Februar 1999 enthält. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Grundwasserabsenkung vom 7. Mai 1999, die kausal für die von dem Sachverständigen W. am 27. Mai 1999 festgestellten Schäden war, bereits ohne wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG vorgenommen worden ist.
Eine solche wäre aber für die streitgegenständliche Grundwasserabsenkung erforderlich gewesen. Das Ableiten von Grundwasser, das der Beklagte durchgeführt hat, stellt eine Gewässerbenutzung dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG). Eine Benutzung dieser Art durfte nicht ohne Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG) durchgeführt werden. Wird durch diese Benutzung - wie hier unstreitig - der Grundwasserstand verändert, so ist bei der in Erwägung gezogenen Betrachtungsweise derjenige, der hierdurch Nachteile erleidet, gegen einen solchen Eingriff in seiner Rechtssphäre auch privatrechtlich geschützt (BGH, VersR 1983, 1137, 1139; VersR 1977, 355, 356). Als Nachteil in diesem Sinn stellt sich der durch die Grundwasserabsenkung bewirkte Verlust der für den Grund und Boden erforderlichen Stütze dar.
In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Beklagte jedenfalls nach der Schadensmeldung der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1997 keine Erlaubnis (§ 7 WHG), sondern eine Bewilligung (§ 8 WHG) für die weiter beabsichtigten Grundwasserabsenkungen benötigt hätte. Dass er eine solche in der Zeit ab spätestens Januar 1998 nicht eingeholt hat, stellt ebenfalls eine Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB dar. Ab dieser Zeit war dem Beklagten nämlich bekannt, dass die zuvor durchgeführten Grundwasserabsenkungen bereits zu kleineren Schadensbildern am Hause der Kläger geführt hatte. Damit wären die Kläger am Bewilligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 WHG zu beteiligen gewesen, da durch die in der Folge beabsichtigten Grundwasserabsenkungen eine nachteilige Einwirkung auf ihr Eigentum zu befürchten war. Eine entsprechende Vorgehensweise hat der Beklagte indes nicht dargelegt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er den Landkreis O. nicht auf die Schadensbilder am Hause der Kläger hingewiesen hatte.
Ferner hat der Beklagte die oben genannten wasserrechtlichen Bestimmungen auch schuldhaft verletzt. Der Vorwurf, schuldhaft gehandelt zu haben, setzt voraus, dass dem Beklagten zumindest die Unkenntnis, mit den Entwässerungsmaßnahmen das genannte Schutzgesetz zu verletzen, zur Fahrlässigkeit gereicht. Es genügt daher, ist aber auch erforderlich, dass er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) erkannt hätte, die Entwässerungsmaßnahmen veränderten auch den Grundwasserspiegel auf dem Grundstück der Kläger derart, dass diese davon Nachteile der in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 WHG genannten Art zu erwarten hätten. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob dem Beklagten bereits bei den Maßnahmen im Jahr 1997 ein derartiger Vorwurf gemacht werden könne. Entscheidend ist, dass der Beklagte nach dem Jahr 1997, insbesondere auch nach Einschaltung eines Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 19. März 1998 Absenkungen des Kellerfußbodens des Hauses der Kläger festgestellt hatte, wusste, dass die vorangegangenen Maßnahmen jedenfalls teilweise ursächlich auf die im Vorjahr durchgeführten Grundwasserabsenkungen zurückzuführen waren.
Unerheblich ist bei der Frage der Verletzung des genannten Schutzgesetzes, ob bei der gebotenen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens die Absenkung unterblieben oder nur unter Durchführung schadensverhindernder Maßnahmen erlaubt worden wäre. Vielmehr gehört zum subjektiven Tatbestand die mindestens fahrlässige Unkenntnis, dass die Grundwasserabsenkung den Grundwasserspiegel des betroffenen Grundstückseigentümers beeinträchtigt. Im Umkehrschluss kommt es deshalb vorliegend auch nicht darauf an, ob technisch überhaupt Möglichkeiten gegeben waren, das Haus der Kläger vor den behaupteten Schäden zu schützen. Wären solche nicht möglich gewesen, so hätte die Bewilligung zwar erteilt werden müssen; die Kläger hätten aber gleichwohl eine Entschädigung gemäß § 8 Nr. 3 S. 2 WHG beanspruchen können.
Auch bestehen vorliegend keine Bedenken an der Ursächlichkeit der unstreitig erfolgten Grundwasserabsenkungen für die Schadensbilder, die sich an dem Haus der Kläger gezeigt hatten. Der Beklagte hat nämlich nicht substantiiert vorgetragen, welche Reserveursachen für die festgestellten Bodenabsenkungen in Betracht kommen. Unstreitig sind im Auftrag des Beklagten in der Zeit von 1997 bis 1999 Grundwasserabsenkungen durchgeführt worden. Dass in dieser Zeit andere Maßnahmen stattgefunden haben, etwa andere Baumaßnahmen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Hauses der Kläger, die den Einsatz schweren Baugerätes erforderten, hat der Beklagte nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch der zeitlich nahe Zusammenhang zwischen den jeweiligen Grundwasserabsenkungen und den von den Klägern festgestellten Schadensbildern zu berücksichtigen. Die in der Bilddokumentation vom 25. September 1997 festgestellten Absenkungen (Anlagenband, Anlage K 6) wurden nach der ersten Grundwasserabsenkung festgestellt. Am 7. Mai 1999 veranlasste der Beklagte die zweite Grundwasserabsenkung. Die sodann aufgetretenen Schäden sind den Fotos vom 10. und 14. Mai 1999 (Anlagenband, K 9) und den Feststellungen des Sachverständigen W. vom 27. Mai 1999 (Anlagenband, K 10) zu entnehmen.
Im Rahmen der Frage der Ursächlichkeit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits der vorprozessual tätige Sachverständige W. im Jahr 1999 die Absenkung des Fußbodens im Kellerbereich um 23 cm festgestellt hatte. Auf Seite 6 seines Gutachtens hat er ausgeführt, dass ohne Zweifel das von ihm ebenfalls festgestellte Austrocknen der torfähnlichen Schicht unter der Gründung des Hauses der Kläger für die Zerstörung der Fußböden verantwortlich sei. Zwar hat er die erfolgte Grundwasserabsenkung nur als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache angesehen; diese Wahrscheinlichkeit reicht jedoch zum Beweis der Ursächlichkeit aus. Ein Beweis ist nämlich nicht erst dann geführt worden, wenn die Wahrheit mit absoluter Sicherheit feststeht. Erforderlich ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn für eine Reserveursache sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich und von dem Beklagten entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht substantiiert dargelegt worden.
Im Hinblick auf die Ermittlung der Schadenshöhe gilt Folgendes:
Kellerfußboden: 90 % von 20.535,63 DM netto = 18.482,07 DM netto
In diesem Zusammenhang sind zunächst die Positionen 1.01.01 bis 1.01.07 des Angebots der Firma H. zu berücksichtigen: 6.799,60 DM + 3.151,50 DM + 152,80 DM + 3.438,00 DM + 2.051,00 DM + 2.417,25 DM + 3.809,00 DM, also insgesamt 21.819,15 DM. Hiervon sind die unter Position 1.01.04 enthaltenen Kosten für die Bewehrung der Stahltreppe in Abzug zu bringen, die die Kläger nachvollziehbar auf 1.146,00 DM netto ermittelt haben (Bd. I Bl. 48 d. A.). Des Weiteren ist ein Abzug neu für alt in Höhe von 137,52 DM, 6 % von 2.292,00 DM (vgl. Berechnung der Kläger Bd. I Bl. 49 d. A.) vorzunehmen. Anhaltspunkte für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich. Die Kläger erhalten durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen gerade keinen neuen Fußboden, sondern im Wesentlichen soll unter Benutzung des alten Pflasters der alte Zustand hergestellt werden. Demnach ergibt sich im Hinblick auf den Kellerfußboden ein Schadensbetrag in Höhe von 20.535,63 DM netto. Dass nach dem angefochtenen Urteil hiervon nur 90 % in Ansatz gebracht worden sind, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Entsprechend den obigen Ausführungen wäre durchaus eine 100 %-ige Berücksichtigung in Betracht gekommen, da - wie ausgeführt - Reserveursachen nicht ersichtlich sind.
Kosten für die Beräumung des Kellers: 90 % v. 2.500,00 DM netto = 2.250,00 DM netto
Erstinstanzlich war entsprechend dem Berufungsvorbringen des Beklagten zweifelhaft, ob die Kläger ausreichend Grundlagen für eine Schätzung der Beräumungskosten dargelegt haben. Dies ist nunmehr indes unerheblich, da die Kläger in ihrer Anschlussberufungsschrift umfassend dargelegt haben, in welchem Umfang Arbeiten notwendig sind. Demnach ist der Gesamtbetrag von 2.500,00 DM für das Ausräumen im Keller der Kläger, Ein- und Ausräumen im Ersatzraum, Wiedereinräumen im Keller angemessen. Bedenken gegen den Umfang der erforderlichen Arbeiten hat der Beklagte nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich.
Putz im Kellergewölbe: 10 % von 1.350,00 DM netto = 135,00 DM netto
Auch bestehen keine Bedenken dagegen, entsprechend dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf den abgefallenen Putz im Kellergewölbe 10 % des Gesamtschadensbetrages (1.350,00 DM netto) in Höhe von 135,00 DM netto in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige F. hat entsprechend den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift dargelegt, dass das Abfallen des Putzes überwiegend auf die Salzanreicherung in dem Haftungsverbund zwischen Putz und Ziegelsteinen zu sehen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass der Putz jedenfalls im Jahr 1999 nicht herabgefallen wäre, wenn die Grundwasserabsenkung nicht durchgeführt worden wäre. Zwar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch Erschütterungen durch beispielsweise Baumaschinen für das Herabfallen ursächlich gewesen sein könnten; dass dies jedoch der Fall war, hat auch der Beklagte nicht substantiiert behauptet. Vielmehr kommt unter Berücksichtigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes nur die Grundwasserabsenkung als Ursache für die Erschütterung des Hauses der Kläger und damit das Herunterfallen des Putzes in Betracht. Der Beklagte hat als Schädiger auch hinzunehmen, dass eine genaue Bemessung des Ursachenbeitrages der Grundwasserabsenkung nicht möglich ist, denn es besteht auch die Möglichkeit, dass sein Schadensbeitrag mehr als 10 % beträgt. Der Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nicht nur auf die Schadenshöhe, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (BGH, NJW 1993, 3073, 3076). Die Schadensschätzung hat eine Auffangfunktion. Sie kommt jedenfalls dann zum Zuge, wenn die Mittel des Strengbeweises nicht ausreichen. Insbesondere ist vorliegend zu beachten, dass der Sachverständige nicht sicher feststellen konnte, wie sich die Dinge bei ungestörtem Verlauf weiterentwickelt hätten. Die Frage, wann der Putz vom Kellergewölbe heruntergefallen wäre, wenn der Beklagte die Grundwasserabsenkung nicht durchgeführt hätte, kann nicht geklärt werden.
Nach alledem ergibt sich im Zusammenhang mit den oben dargestellten Schadenspositionen eine Zwischensumme in Höhe von 20.867,07 DM netto zugunsten der Kläger.
Ergänzend sei bemerkt, dass sich die Abweichung zu der landgerichtlichen Berechnung daraus ergibt, dass bei dieser die 90 % Putzschäden am Kellergewölbe von dem bereits um 10 % geminderten Gesamtschadensbetrag in Abzug gebracht worden sind.
Betonpflaster - Parkflächenbereich: 90 % von 4.248,50 DM netto = 3.823,65 DM netto
Rasenkantensteine - Gehweg: 90 % von 1.161,00 DM netto = 1,044,90 DM netto
Im Hinblick auf die grundsätzlichen Kosten entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma H. vom 7. Juli 1999, Anlagenband, K 17, sind Bedenken nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt worden. Soweit der Beklagte wiederum darlegt, das Landgericht habe fehlerhaft nur 10 % im Hinblick darauf, dass ein Teil der Setzungserscheinungen auch auf natürliche Grundwasserschwankungen zurückgeführt werden könne, angenommen, folgt der Senat dem nicht und nimmt Bezug auf die obigen Ausführungen. Ergänzend sei bemerkt, dass der Sachverständige F. in seinem Gutachten nachvollziehbar die Grundwasserabsenkungen als wahrscheinliche Ursache für die Beeinträchtigungen von tieferliegenden Baugrundschichten angenommen hat. Diese Feststellungen sind zum Beweis der Ursächlichkeit ausreichend.
Zugunsten des Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass es bereits vor Beginn der ersten Grundwasserabsenkung zu Setzungserscheinungen gekommen ist. Er hat nämlich bereits nicht dargelegt, wann er konkret mit der ersten Grundwasserabsenkung begonnen hat. Soweit aus dem Protokoll vom 30. September 1997, Anlageband, Anlage K 5, hervorgeht, dass Schäden der Stadt seit 6 bis 10 Monaten bekannt seien, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Schäden im Keller - insbesondere in dem im Jahr 1999 aufgetretenen Ausmaß - schon vor dem Beginn der Grundwasserabsenkungen des Beklagten vorhanden waren. Zu Schäden am Geh- und Parkflächenbereich verhält sich das Protokoll im Übrigen in keiner Weise. Demnach ist davon auszugehen, dass diese erst im Rahmen der im Jahr 1999 vorgenommenen Grundwasserabsenkung aufgetreten sind.
Nach alledem ergibt sich zugunsten der Kläger eine Schadensgesamtsumme in Höhe von 25.735,62 DM netto und 29.853,32 DM brutto.
Soweit diese Berechnung einen höheren Betrag als tituliert zu Gunsten der Kläger ergibt, ist der Senat wegen des Verschlechterungsgebotes an einer Abänderung zu Lasten des Beklagten gehindert.
Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf § 291 BGB.
Sonstige Gründe, welche der Berufung des Beklagten zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere boten die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. April 2002 keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Anschlussberufung der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil ist in Höhe von 728,92 Euro zugunsten der Kläger abzuändern, da sie von dem Beklagten vorprozessuale Gutachterkosten beanspruchen können.
Das Landgericht konnte allerdings den Vortrag der Kläger zu der Höhe der Sachverständigenkosten in dem angefochtenen Urteil gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt lassen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, vorgebracht worden ist.
Den Klägern stand es aber frei, dieses Vorbringen im Berufungsrechtszug zu wiederholen. Insbesondere unterliegt die Nichtberücksichtigung des Vorbringens nach Verhandlungsschluss nicht § 528 Abs. 3 ZPO, was sich aus den insoweit abschließenden Katalogen des § 528 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ergibt.
Wegen der oben genannten Kosten der Rechtsverfolgung haben die Kläger gegen den Beklagten einen materiellen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 S. 2 BGB. Nachdem die Kläger die diversen Schäden an ihrem Haus festgestellt hatten, konnten sie sich zur Überprüfung sachverständiger Hilfe bedienen.
Die Parteien stritten bereits seit Ende 1997 um die Frage der Ursächlichkeit der Grundwasserabsenkungsmaßnahmen des Beklagten für die Schäden an dem Hause der Kläger. Verhandlungen zwischen den Parteien blieben auch nach dem Schreiben des Beklagten vom 30. März 1999 erfolglos. Insbesondere stellte der Beklagte den Klägern nicht das Gutachten zur Verfügung, das er bereits im Jahr 1997 veranlasst hatte. Demnach waren die Kläger darauf angewiesen, den nach der zweiten Grundwasserabsenkung aufgetretenen Zustand ihres Hauses feststellen zu lassen. Sie beauftragten den Dipl.-Ing. W. unter dem 27. Mai 1999. Dieser erstellte sein Gutachten unter dem 8. Juni 1999. Die Kläger machten dieses zur Grundlage für die Angebote zur Schadensbeseitigung und zur Bezifferung ihrer Schäden.
Die Kläger sind im Hinblick auf die Kosten des Sachverständigengutachtens auch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, um nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen zu werden. Dies gilt aber nur, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, denn ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 45, 251, 257 f.; WM 1987, 247, 248). Vorliegend geht jedoch der Senat unter Berücksichtigung des oben geschilderten Sachverhaltes und der Tatsache, dass Klageerhebung erst am 21. Juli 1999 erfolgt ist, davon aus, dass die Beauftragung des Sachverständigen durch die Kläger nicht unmittelbar prozessbezogen war. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von dem Beklagten dargelegt worden, die den Schluss darauf zulassen, dass die Kläger bereits zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen von der Notwendigkeit der Führung eines Rechtsstreits gegen den Beklagten ausgegangen sind. Demnach wäre es im vorliegenden Fall unbillig, die Kläger im Hinblick auf die Gutachterkosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. In diesem könnten sie gegen den Beklagten nämlich einen Erstattungsanspruch nur entsprechend der auf diesen entfallenden Kostenquote geltend machen.
Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten sind Bedenken nicht ersichtlich und von dem Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Er hat sich lediglich pauschal gegen die Höhe der Kosten gewandt und nicht im Einzelnen dargelegt, wieso die Rechnung des Sachverständigen W. übersetzt ist.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Anschlussberufung antragsgemäß abzuändern. Der insgesamt zugunsten der Kläger ausgeurteilte Betrag ist von dem Beklagten an diese gemeinschaftlich zu zahlen, § 432 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Gutachterkosten wäre zwar die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Kläger in Betracht gekommen; diesbezüglich führt jedoch § 92 Abs. 2 ZPO zur Kostentragungspflicht des Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO (Wert der Berufung: 15.184,75 Euro; Wert der Anschlussberufung: 728,92 Euro).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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