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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 4 U 120/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB, EGZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 165
ZPO § 320 Abs. 1
ZPO § 448
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 167
BGB § 662
BGB § 667
BGB § 675
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 246
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
Nach der Neuregelung der Zivilprozessordnung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Absatz 1 ZPO grundsätzlich von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen auszugehen, wenn nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (Hannich/Meyer - Seitz/Engers, ZPO-Reform, 2002, § 529, Seite 353). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (a.a.O.) und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 120/02 OLG Naumburg

verkündet am: 04.11.2002

In dem Rechtsstreit

wegen ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandsgericht Klußmann, den Richter am Oberlandesgericht Feldmann und den Richter am Landgericht Paterok auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.05.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer der Klägerin betragen 14.316,17 Euro (= 28.000,-- DM).

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die der Beklagte zu 1. von ihrem Sparbuch abgehoben hat.

Die Parteien sind seit dem Jahre 1978 miteinander bekannt. Die Beklagten kauften das Haus der Klägerin. Nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin wurde der Kontakt zwischen den Parteien enger. Seit 1994 hob der Beklagte zu 1. im Auftrag der Klägerin von deren Sparbuch bei der Sparkasse H. regelmäßig Geldbeträge ab. Hierzu hatte die Klägerin den Beklagten zu 1. bevollmächtigt. Am 26.03.1995 erteilte die Klägerin den Beklagten eine Generalvollmacht für "private und behördliche Angelegenheiten", die sie am 31.03.2000 "aktualisierte". Die Abhebungen erfolgten zunächst mit mehrmonatigen Abständen und seit dem Pflegeheimaufenthalt der Klägerin vom 30.03.2000 an regelmäßig monatlich bis zum 01.08.2001. Der Beklagte hob mit drei Ausnahmen jeweils den möglichen Höchstbetrag von 3.000,-- DM ab. Am 17.01. und 15.05.1997 hob er nur 2.000,-- DM ab. Für die - einzige - Abhebung von 10.000,-- DM am 25.10.1999 unterschrieb die Klägerin den Überweisungsauftrag an die Sparkasse. Die Beklagten hatten durch einen ihnen ausgehändigten Schlüssel jederzeit Zugang zur Wohnung der Klägerin und ihrem Sparbuch. Im Rahmen der von ihnen durchgeführten Wohnungsauflösung bei der Klägerin wegen des Umzugs der Klägerin in das Pflegeheim nahmen die Beklagten das zuvor im Besitz der Klägerin befindliche Sparbuch an sich und gaben es der Klägerin am 06.08.2001 zurück. Mitte September 2001 forderte die Nichte der Klägerin die Beklagten zur Rechenschaftslegung über die abgehobenen Beträge und zur teilweisen Rückzahlung auf. Hierauf antwortete für die Beklagten ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 25.09.2001, in dem er unter anderem ausführte:

"Zunächst ist zu dem von Ihnen angegebenen Zeitraum, beginnend mit dem 14.01.1999, festzustellen und zu erklären, daß Frau V. vom 14.01.1999 bis einschließlich März 2000, also 15 Monate, ihr Sparbuch eigenverantwortlich bei sich in der Wohnung aufbewahrte und sicherlich in diesem Zeitraum auch Verfügungen darüber veranlaßte. Kenntnisse darüber haben unsere Mandanten allerdings nicht.

Für derartige Verfügungen bestimmter Summen in diesem Zeitraum dürfen wir Sie also zunächst einmal bitten, bei Frau V. selbst nachzufragen, ehe Sie solcher Art Verdächtigungen äußern."

Die Klägerin hat behauptet,

daß die Beklagten im Zeitraum vom 14.01.1999 bis zum 14.03.2000 durch sieben Verfügungen insgesamt 28.000,-- DM von ihrem Sparbuch abgehoben hätten, ohne hierzu von ihr beauftragt worden zu sein. Die Beklagten hätten ihr das Geld auch nicht übergeben. Die Abhebungen habe der Beklagte zu 1. vorgenommen, sei dabei aber von der Beklagten zu 2. unterstützt worden. Die Beklagten hätten insoweit gemeinschaftlich gehandelt und das Geld absprachewidrig für sich verwendet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

daß ihr ein Anspruch gegen die Beklagten wegen unerlaubter Handlung, Untreue, Unterschlagung und rechtsgrundloser Bereicherung zustehe. Die Beklagte zu 2. habe dem Beklagten zu 1. bei seinen Handlungen psychische Beihilfe geleistet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 28.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet,

daß nur der Beklagte zu 1. die Abhebungen vorgenommen habe. Er habe auch bei den streitgegenständlichen Abbuchungen jeweils im Auftrag der Klägerin gehandelt. Es sei mit der Klägerin vereinbart gewesen, daß der Beklagte zu 1. das Geld abhebe und es der Klägerin dann sukzessive zur Verfügung stelle. Dies sei auch geschehen.

Die Beklagten haben gemeint,

daß eine Haftung der Beklagten zu 2. nicht ersichtlich sei, da nur der Beklagte zu 1. über eine Vollmacht für das Sparbuch der Klägerin verfügt habe.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung angehört und die Klage alsdann abgewiesen.

Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, daß die Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert sei, da die Klägerin ein gemeinschaftliches Handeln der Beklagten nicht ausreichend dargelegt habe. Auch gegen den Beklagten zu 1. stehe der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, weil der Beklagte zu 1. glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe, daß er die im Auftrag der Klägerin abgehobenen Beträge regelmäßig und vollständig an diese ausgekehrt habe. Insbesondere angesichts der Tatsachen, daß die Klägerin während der streitgegenständlichen Abhebungen im Besitz des Sparbuchs war und daher Unregelmäßigkeiten hätte bemerken müssen und zudem den Beklagten zu 1. auch noch nach dem März 2000 bis Mitte des Jahres 2001 weiterhin mit der Aufgabe der Kontoabhebungen betraute, was von großem Vertrauen zeuge, sei ihr der Beweis nicht gelungen, daß der Beklagte zu 1. die streitgegenständlichen Abhebungen ohne ihr Wissen und unberechtigt vorgenommen habe.

Gegen dieses ihr am 14.05.2002 zugestellte Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 13.06.2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 12.08.2002 eingegangen, nachdem der Vorsitzende des Senats der Klägerin auf ihren diesbezüglich am 15.07.2002, einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag die Begründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert hatte.

Die Klägerin rügt, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils fehlerhaft sei. So seien die einzelnen Abhebungen mit falschen Zeitpunkten wiedergegeben. Zudem fehle im Sitzungsprotokoll der Hinweis, daß der Unterbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 3 bestritten habe. Schließlich berücksichtige der Tatbestand nicht den nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2002. Diese Versäumnisse hätten auch zu Verfahrensverstößen geführt, denn das Landgericht habe entschieden, obwohl der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Die Einzelrichterin hätte auch die Klägerin als Partei vernehmen und auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2002 Hinweise erteilen müssen.

Die Klägerin behauptet,

daß sie im Zeitraum von Januar 1999 bis zum 14. März 2000 keinen Auftrag zum Geldabheben an den Beklagten zu 1. erteilt habe. Sie habe in diesem Zeitraum nur wenig Geld benötigt, da sie sehr sparsam gelebt habe und die laufenden Kosten durch Daueraufträge beglichen worden seien. Sie habe auch die von den Beklagten vorgelegten Einkaufsnachweise (Anlage B 3) nicht unterschrieben, ihre dort befindliche Unterschrift sei gefälscht.

Die Klägerin meint,

daß das Landgericht die Beweise falsch gewürdigt habe. So folge aus dem Vortrag der Beklagten im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.09.2001, von Abhebungen nichts zu wissen, einerseits und ihren Bekundungen im Prozeß, die Abhebungen seien im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgt, andererseits, daß der Vortrag der Beklagten widersprüchlich und damit unglaubhaft sei. Auch folge die Unglaubwürdigkeit des Beklagten zu 1. aus seiner Anhörung vor dem Landgericht, denn er habe dort bekundet, immer nur die höchstens zulässigen 3.000,-- DM abgehoben zu haben und tatsächlich 10.000,-- DM im Oktober 1999 abgehoben. Zudem stimme sein Vortrag nicht, die Abhebungen jeweils am Dienstag und Donnerstag vorgenommen zu haben, weil viele Abhebungen an anderen Wochentagen erfolgt seien. Es nehme zudem Wunder, daß sich die Beklagten das Abliefern der Geldbeträge nicht hätten quittieren lassen. Zudem hafte auch die Beklagte zu 2., denn sie hätte aufgrund der auch ihr erteilten Generalvollmacht darauf dringen müssen, daß der Beklagte zu 1. der Klägerin die von ihrem Sparbuch abgehobenen Geldbeträge aushändigte.

Die Klägerin beantragt,

das am 07.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.316,17 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2001 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bekräftigen, daß die vom Beklagten zu 1. vorgenommenen Abhebungen im Auftrag der Klägerin erfolgten.

II.

1.

Die gemäß § 511 ZPO (in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO.

Sie ist jedoch unbegründet.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 14.316,17 Euro zu.

a) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. scheitert schon daran, daß die Klägerin nicht schlüssig Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, daß die Beklagte zu 2. überhaupt im einzelnen von den Abhebungen des Beklagten zu 1. wußte und mit dem Beklagten zu 1. bei den angeblich unberechtigten Abhebungen zusammengewirkt hat. Zudem hat sie für ihren lediglich auf Vermutungen basierenden Vortrag, den die Beklagten bestritten haben, keinen Beweis angetreten. Die Beklagte zu 2. weist von sich, mit dem Beklagten zu 1. kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt zu haben. An der Klägerin wäre es nun gewesen, für ihre diesbezügliche Behauptung, auf die allein sich ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. stützen könnte, Beweis anzutreten oder zumindest schlüssige Indizien (Anknüpfungstatsachen) zu benennen, die Anlaß für eine Parteivernehmung von Amts wegen hätten sein können. Die unstreitige Tatsache, daß sich bei den Beklagten ein größerer Bargeldbetrag befand, welcher der Klägerin zustand und nach Aussage der Beklagten für größere Ausgaben oder den Todesfall angesammelt werden sollte, reicht als Anknüpfungstatsache nicht aus, da die Beklagten diesen - nicht streitgegenständlichen - Betrag der Klägerin auf Aufforderung sofort zur Verfügung gestellt und damit die grundsätzliche Verfügungsbefugnis der Klägerin hierüber niemals in Frage gestellt haben. Aus diesem Verhalten der Beklagten kann demnach ein Vorsatz auf Zweckentfremdung des erlangten Geldes gerade nicht geschlossen werden.

Auch auf die der Beklagten zu 2. von der Klägerin erteilte Generalvollmacht vom 26.03.1995 kann eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. nicht gestützt werden. Aus der Generalvollmacht vom 26.03.1995 folgt eine Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten zu 2. nicht, denn diese Vollmacht berechtigte die Beklagte zu 2. nur zu Vertretung der Klägerin, verpflichtete sie aber nicht zur Betreuung ihres Vermögens. Die Klägerin trägt auch nicht vor, die Beklagte zu 2. mit ihrer Vermögensbetreuung beauftragt zu haben.

b) Auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. besteht nicht.

Ein derartiger Anspruch könnte sich, da der Beklagte zu 1. durch die ihm erteilte Vollmacht zur Abhebung der Beträge im Außenverhältnis berechtigt war, nur aus einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses wegen absprachewidriger Verwendung der abgehobenen Geldbeträge ergeben. Neben der nach außen wirksamen Vollmacht nach § 167 BGB lag im Innenverhältnis zwischen den Parteien ein rechtliches Verhältnis vor, das abhängig von den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen als Dienst-, Werk- oder als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist (Schilken, in: Staudinger, BGB, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (§§ 164 - 240), Neubearbeitung 2001, § 167, Rdnr. 3). Da hier die Geschäftsbesorgung von dem Beklagten zu 1. unentgeltlich übernommen wurde, liegt kein (entgeltlicher) Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vor, sondern ein unentgeltlich zu erledigender Auftrag im Sinne des § 662 BGB. Da das regelmäßige Abheben größerer Geldbeträge und das anschließende Abliefern bei der Klägerin ein zumindest für die Klägerin - auch aus Sicht des Beklagten zu 1. - wesentlicher Vorgang war, auf den sie wegen ihrer Mobilitätsschwierigkeiten angewiesen war, scheidet ein rechtlich unverbindliches reines Gefälligkeitsverhältnis aus, denn dem Beklagten zu 1. war bewußt, daß sich die Klägerin auf die sorgfältige, pünktliche und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages verließ.

Ist die Vollmacht im Außenverhältnis - wie hier - wirksam, so ergibt sich bei Kompetenzüberschreitungen des Beauftragten im Innenverhältnis für den Auftraggeber (nur) ein Schadensersatzanspruch (Martinek, in: Staudinger, BGB, Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse (§§ 652 - 704), 13. Bearbeitung 1995, § 675, A 49 [Juni 1994]).

Die absprachewidrige Verwendung des erlangten Geldes wäre zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB, letzteres in Verbindung mit § 246 StGB. Zudem wäre der Beklagte zu 1. durch eine unberechtigte Abhebung im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt bereichert im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Beklagte zu 1. die für die Klägerin abgehobenen Beträge an diese auszukehren hatte und ebenso unstreitig ist, daß er die streitgegenständlichen Abhebungen vornahm, was die Klägerin zu beweisen hätte (BGH, NJW-RR 1989, 1206; Seiler, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, Schuldrecht Besonderer Teil II (§§ 607 - 704), 3. Aufl., 1997, § 667, Rdnr. 26), hat der Beklagte zu 1. zu beweisen, daß er die durch die Abhebungen erlangten Geldbeträge an die Klägerin übergeben hat (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 1991, 575; BGH, WM 1988, 763 [764 f.]; RGZ 90, 129 [133 ff.]; Seiler, a.a.O.), wozu er nach § 667 BGB verpflichtet war.

Daß das Landgericht die Verteilung der Beweislast hier anders beurteilt hat, ändert am Ergebnis nichts, denn dem Beklagten zu 1. ist der Beweis seiner diesbezüglichen Behauptung gelungen. Wie das Landgericht geht auch der Senat nach der Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 09.04.2002 davon aus, daß der Beklagte zu 1. im Auftrag der Klägerin die streitgegenständlichen Beträge abgehoben und anschließend bei der Klägerin abgeliefert hat. Die Ausführungen der Einzelrichterin hierzu sind nachvollziehbar und überzeugend. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden, denn die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist ermessensfehlerfrei. Nach der Neuregelung der Zivilprozeßordnung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Absatz 1 ZPO grundsätzlich von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen auszugehen, wenn nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (Hannich/Meyer - Seitz/Engers, ZPO-Reform, 2002, § 529, Seite 353). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (a.a.O.) und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte. Davon kann vorliegend ersichtlich keine Rede sein.

Die Schilderung des Beklagten zu 1. ist zum Kerngeschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Tatsache, daß die Abhebungen nicht immer an den von ihm bekundeten Wochentagen erfolgten, ist unerheblich. Diese Unrichtigkeit im Randgeschehen ist angesichts des langen Zeitraumes, der zwischen dem bekundeten Geschehen und der Aussage des Beklagten zu 1. liegt, verständlich. Auch ist zu beachten, daß die Abhebungen des Beklagten zu 1. aufgrund der jahrelangen Übung ein für ihn alltägliches Geschehen waren, auf das üblicherweise keine besondere Aufmerksamkeit verwandt wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß ihm die Zeitpunkte seiner Abhebungen aus den Anlagen, die der Klageschrift beilagen, bekannt waren. Hätte es der Beklagte zu 1. auf eine Täuschung des Gerichts abgesehen, wäre zu erwarten gewesen, daß er seinen Vortrag insbesondere an diesen leicht nachprüfbaren Nebensächlichkeiten ausrichtet. Die aufgetretenen Unrichtigkeiten in seiner Aussage sind daher eher ein Indiz dafür, daß der Beklagte zu 1. sich nicht akribisch auf die Aussage vor der Einzelrichterin vorbereitet und sein Wissen im Nachhinein aufbereitet hat, sondern, daß er aus dem ihm noch zur Verfügung stehenden Schatz seiner Erinnerungen geschöpft hat, was seiner Aussage eher eine höhere Glaubhaftigkeit verleiht.

Die Bekundungen des Beklagten zu 1. werden zudem von den unstreitigen Tatsachen gestützt. Dagegen ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1. habe die Abhebungen zwischen Januar 1999 und dem 14.03.2000 unberechtigt vorgenommen, in sich widersprüchlich und wenig nachvollziehbar und widerspricht zudem teilweise den unstreitigen Tatsachen.

Es ist zunächst wenig nachvollziehbar, daß die Klägerin, die das Sparbuch während des gesamten Zeitraums vom Januar 1999 bis zu ihrem Krankenhausaufenthalt im März 2000 unstreitig in ihrer Wohnung in ihrem Besitz hatte, während dieses Zeitraums die sieben Abhebungen des Beklagten zu 1. nicht bemerkt haben will. Zwar ist es theoretisch möglich, daß die Beklagten sich mit dem in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel heimlich Zugang zur Wohnung der Klägerin verschafften und dann mit dem entwendeten Sparbuch Abhebungen vornahmen. Doch ist ein solches Vorgehen nicht wahrscheinlich, weil es der Klägerin, die nach eigenem Vortrag ihre Wohnung kaum verließ - dies war ja auch der Grund für die Beauftragung der Beklagten, für sie Besorgungen zu erledigen - kaum verborgen geblieben sein konnte. Auch fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt für diese rein theoretische Vermutung.

Selbst wenn den Beklagten aber ein Zugang zum Sparbuch der Klägerin und ihrer Wohnung während dieses Zeitraums möglich war und die Klägerin ihr Sparbuch nicht täglich in Augenschein nahm, hätten ihr zudem die angeblich unberechtigten Abhebungen im Laufe eines Zeitraums von immerhin 15 Monaten auffallen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin anderen - nämlich den Beklagten - für ihr Sparbuch eine Vollmacht erteilt hatte. Dies legt nahe, daß die Klägerin den Bestand auf diesem Sparbuch regelmäßig kontrollierte, um mißbräuchliche Verfügungen zu verhindern oder aufzuklären. Hierzu fehlt auch jeder Vortrag. Es ist nicht dargetan, wie und ob die Klägerin ihr Sparbuch zwischen 1994 und 1998 und danach kontrollierte. Nimmt man den Vortrag der Klägerin beim Wort, so kann man aus ihrem Schweigen schließen, daß sie ihr Sparbuch seit den ersten Abhebungen des Beklagten zu 1. im Jahre 1994 erstmals mit ihrer Nichte im Jahre 2001 kontrollierte. Dies ist lebensfremd.

Damit ist festzustellen, daß der Vortrag der Klägerin die Kumulation zweier Sachverhalte voraussetzt, die jeder für sich genommen schon äußerst unwahrscheinlich sind, was das Zusammentreffen dieser unwahrscheinlichen Sachverhalte noch unwahrscheinlicher macht.

In sich widersprüchlich ist der Vortrag der Klägerin auch insofern, daß der Beklagte zu 1. im Zeitraum von 1994 bis Ende 1998 und anschließend wieder ab März 2000 zu Abhebungen befugt gewesen sein soll, dazwischen aber nicht, obwohl sich weder die Lebensumstände der Klägerin noch das Verhältnis zwischen den Parteien in diesem Zeitraum verändert hat. Dieser Vortrag ist wenig glaubhaft. Es gibt seitens der Klägerin keine Begründung für diese Lücke von 15 Monaten, in der sie ohne die anschließend wieder in Anspruch genommene Hilfe der Beklagten ausgekommen sein will.

Für die Aussage des Beklagten zu 1. spricht dagegen, daß die Abhebungen bis auf die Abhebung über 10.000,-- DM am 25.10.1999 in Anzahl, Abstand zwischen den Abhebungen und deren Höhe den üblichen und auch von der Klägerin als berechtigt anerkannten Abhebungen der vorangegangenen Jahre 1994 bis 1998 entsprechen. Ihr neuer Vortrag in zweiter Instanz, die Klägerin habe über 15 Monate kein Geld gebraucht, weil sie sparsam gelebt habe, ist zum einen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich und widerspricht darüber hinaus zumindest dem vorherigen und späteren Geldbedarf, denn unstreitig ließ die Klägerin zuvor etwa 12.000,-- DM im Jahr abheben. Der neue Vortrag ist auch wenig nachvollziehbar, denn die Klägerin läßt unerwähnt, wovon sie ihren täglichen Lebensbedarf über 15 Monate deckte, wenn sie sich nicht vom Beklagten zu 1. - wie üblich - Geld abheben ließ. Sie hat auch nicht vorgetragen, ihren Lebensstil ab dem Jahre 1999 noch sparsamer als zuvor gestaltet zu haben. Von 1994 bis 1998 verbrauchte sie aber jährlich etwa 12.000,-- DM.

Die Ausführungen der Klägerin zu den angeblich unberechtigt abgehobenen 10.000,-- DM sind zudem nachweislich falsch.

Unstreitig hat die Klägerin den Überweisungsauftrag für diese 10.000,-- DM an die Sparkasse selbst unterschrieben, was aus der Anlage B 2 folgt, welche die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.10.2002 vorgelegt haben. Die Echtheit dieser Unterschrift hat die Klägerin auch nicht bestritten. Somit ist klar ersichtlich, daß insbesondere der einzige als bemerkenswert aus den üblichen Abbuchungen herausragende Überweisungsvorgang ausdrücklich auf Anweisung der Klägerin erfolgte. Dieser von der Klägerin erteilte Auftrag liegt auch mitten in dem Zeitraum, in dem sie angeblich Aufträge zum Geldabheben nicht erteilt haben will. Dies macht nicht nur ihren entgegenstehenden Prozeßvortrag zu dieser Überweisung, sondern ihren gesamten Vortrag zum angeblich fehlenden Auftrag des Beklagten zu 1. im Innenverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens widersprüchlich.

Nicht erst im Lichte dieser Tatsachen ist der Vortrag des Beklagten zu 1. vor dem Landgericht nachvollziehbar und glaubhaft.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 25.09.2001, denn in diesem Schreiben bestreiten die Beklagten - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - ausdrücklich nicht, im streitgegenständlichen Zeitraum Abhebungen vorgenommen zu haben, sondern empfehlen der Anspruchstellerin, der Nichte der Klägerin, angesichts des Besitzes der Klägerin am Sparbuch zunächst bei der Klägerin nach möglichen Abhebungen nachzufragen, da sie über eigene Verfügungen der Klägerin keine Kenntnis hätten. Diese Ausführungen sind nicht nur eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich, sondern auch naheliegend, da die Beklagten das schroffe Auftreten der neuen Generalbevollmächtigten nach ihren jahrelangen - und offenbar gänzlich unentgeltlichen - Hilfeleistungen für die Klägerin deutlich befremdet haben muß.

Auch die von der Klägerin angeführte Abhebung der Beklagten im Juli 2001, die im Schreiben ihrer Nichte vom 19.08.2001 erwähnt wird, macht die Aussage des Beklagten zu 1. nicht unglaubhaft. Unstreitig haben die Beklagten das Geld, das sie damals abhoben, nämlich an die Klägerin ausgehändigt.

Hiernach zeigt sich, daß gerade aus den zwei Punkten, auf welche sich die Berufungsbegründung maßgeblich stützt, die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrags folgt.

Weder widersprechen sich die Beklagten in ihrem Prozeßvortrag und dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.09.2001, noch folgt ein unberechtigtes Handeln des Beklagten zu 1. aus der Abhebung der 10.000,-- DM am 26.10.1999, da gerade für diese Abhebung ein ausdrücklicher Auftrag der Klägerin erwiesen ist.

Die restlichen von der Klägerin vorgetragenen Argumente sind unerheblich.

Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beklagte zu 1., welcher der Klägerin aus Freundlichkeit geholfen hat, nicht verpflichtet war, sich die Übergabe des Geldes quittieren zu lassen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, ihren Geldgeschäften mehr Aufmerksamkeit zu widmen. So wie die Klägerin den Beklagten vertraut hat, haben auch diese auf die Redlichkeit der Klägerin gebaut und für ihr hilfsbereites Verhalten, zu dem sie nicht verpflichtet waren, keine beweisfeste Dokumentation verlangt.

Der Vortrag der Klägerin zu den angeblich durch die Beklagten gefälschten Unterschriften auf den Verwendungsnachweisen (Anlage B 3) ist nicht nur unerheblich, da diese weder die hier streitgegenständlichen Abhebungen betreffen, noch den Zeitraum, in dem diese vorgenommen wurden, und daher keine Rückschlüsse auf die Redlichkeit der Beklagten in diesem vorhergehenden Zeitraum zulassen, sondern auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Bereits mit der Klageerwiderung wurde die Anlage B 3 vorgelegt, ohne daß die Klägerin in erster Instanz Anlaß sah, die dort ersichtlichen Unterschriften als gefälscht zu rügen. Der Vortrag des Klägervertreters zweiter Instanz zu dem ihm erst am 15.07.2002 zugegangenen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2002 ist unbeachtlich. Die Klägerin war erstinstanzlich anderweitig anwaltlich vertreten. Ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2002 mit Verfügung vom 10.04.2002, ausgeführt am 12.04.2002, übersandt. Sie nahmen mit Schriftsätzen vom 23.04.2002 und 30.04.2002 zur Anhörung des Beklagten zu 1. Stellung, ohne die angebliche Unvollständigkeit des Protokolls oder die angebliche Fälschung der Unterschriften zu rügen. Dieses Verhalten muß sich die Klägerin zurechnen lassen.

Auch drängte sich aus der Tatsache, daß der Beklagte zu 1. bei den streitgegenständlichen Verfügungen jeweils den Höchstbetrag von 3.000,-- DM abhob, keine weitere Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts auf. Vielmehr lagen diese Verfügungen im Rahmen der üblichen Abhebungen, denn unstreitig hat der Beklagte zu 1. im Auftrag der Klägerin zwischen 1994 und 1998 mehrfach (sogar überwiegend) den jeweils möglichen Höchstbetrag von 3.000,-- DM abgehoben.

3.

Die Angriffe der Berufung gegen den angeblich unvollständigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und das angeblich unvollständige Protokoll gehen fehl, da sich die Klägerin gegen diese angeblichen Mängel mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO und einem Protokollberichtigungsantrag hätten wenden müssen, wobei letzteres wegen § 165 ZPO nur eingeschränkt möglich ist.

4.

Schließlich liegt auch ein Verfahrensfehler nicht vor.

Die Einzelrichterin hat die gebotenen Hinweise nicht unterlassen, sondern mit der Verfügung vom 04.02.2002 ausführlich auf die Rechtslage und die sich daraus für die Klägerin ergebenen Vortragspflichten und ihre Pflicht zum Beweisantritt hingewiesen. Die Klägerin hat ihren Vortrag nicht nachgebessert, so daß ein weiterer Hinweis entbehrlich war. Das Landgericht hat die Klage auch letztlich nicht wegen des unzureichenden Vortrags der Klägerin abgewiesen, sondern weil sie zum einen für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten und zum anderen die Anhörung des Beklagten zu 1. zur Überzeugung der Einzelrichterin die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten bestätigt hatte.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Gesetze der Logik vor. Die Einzelrichterin hat im Rahmen des richterlichen Ermessens die Ausführungen des Beklagten für glaubhaft gehalten. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Insbesondere sind die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung nicht geeignet, ein anderes Beweisergebnis zu begründen. Soweit die Klägerin rügt, in erster Instanz nicht vernommen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, daß sie dies nicht beantragt hat. Vielmehr hat sie erstinstanzlich für die streitigen Behauptungen überhaupt keinen Beweis angetreten. Auch war das Landgericht nicht gehalten, die Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO aus Gründen der Waffengleichheit als Partei zu vernehmen. Hierfür ist zunächst maßgeblich, daß die Klägerin selbst ihre eigene Vernehmung in erster Instanz nicht als notwendig betrachtet hat, was eine Berufung hierauf in der Berufungsinstanz wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unmöglich macht.

Zudem war der Vortrag der Klägerin - wie oben ausgeführt - insbesondere angesichts des von ihr unterschriebenen Auftrages für die Überweisung von 10.000,-- DM am 25.10.1999 (Anlage B 2) in sich widersprüchlich, so daß für ihr Vorbringen nicht "einige Wahrscheinlichkeit" sprach, die für eine Parteivernehmung von Amts wegen im Sinne des § 448 ZPO notwendig ist (Greger, in : Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., 2001, § 448, Rdnr. 4).

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach den §§ 2, 3 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO; 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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