Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 4 U 121/00
Rechtsgebiete: BGB, LPGG, ZGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 894
BGB § 705
BGB § 718
BGB § 718 Abs. 1
BGB § 873 Abs. 1
LPGG § 27
LPGG § 26 Abs. 2
LPGG § 27 Satz 1
LPGG § 27 Satz 2
ZGB § 295 Abs. 1
ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 263
ZPO § 711
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
GKG § 19 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
1. Aus § 27 LPGG kann nicht abgeleitet werden, dass an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden automatisch Bruchteilseigentum aller Kooperationspartner entstand.

2. Welcher Partner oder zu welchen Anteilen mehrere Partner der Gemeinschaft Eigentum erwarben, ergab sich allein aus der Kooperationsvereinbarung oder dem Statut.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 121/00 Oberlandesgericht Naumburg

verkündet am: 21.09.2000

In dem Rechtsstreit

wegen Bewilligung von Grundbucheintragungen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Feldmann, des Richters am Oberlandesgericht Handke und des Richters am Landgericht Galler auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,-- abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,--.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf DM 443.407,-- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt auf Grund eines Vertrages aus dem Jahr 1988 in erster Linie ihre Eintragung als Miteigentümerin im Gebäudegrundbuch.

Die Parteien, zwei LPG i. L., trafen im Jahre 1988 eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnblocks in der Gemeinde B. . Das Gebäude sollte auf dem Flurstück 93/11 der Flur 1, eingetragen im Grundbuch von B. beim Grundbuchamt K. , Bl. 284 errichtet werden und zwölf Wohneinheiten umfassen. Das Grundstück stand seinerzeit im Eigentum des Volkes, der Beklagten war es zur Nutzung überlassen. Nach der mündlich getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin der Beklagten 5/12 der Baukosten erstatten, während der Bau selber in alleiniger Regie der Beklagten durchgeführt werden sollte. Diese sollte auch die spätere Vermietung allein vornehmen. Die Klägerin hatte allerdings das Recht, die jeweiligen Mieter für fünf Wohnungen zu benennen, außerdem sollte sie 5/12 der Überschüsse aus der Vermietung aller zwölf Wohnungen erhalten. Das Gebäude wurde sodann errichtet, und die Klägerin zahlte am 28.09.1989 auch den vereinbarten Anteil an den Baukosten in Höhe von 586.814,00 Mark/DDR.

Nach bestandskräftiger Zuordnung durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg wurde die Beklagte am 25.05.1999 beim Grundbuchamt K. im Gebäudegrundbuch von B. Blatt 410 als Alleineigentümerin des Gebäudes eingetragen; den Grund und Boden erwarb sie sodann mit Kaufvertrag vom 07.02.1996 von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft zum Preis von DM 17.000,-- hinzu. In einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde die Beklagte vom erkennenden Senat verurteilt, der Klägerin Auskunft über Mieteinnahmen und Aufwendungen für das Gebäude für die Zeit von 1989 bis 1996 zu erteilen. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Überschuss von DM 33.026,99 zahlte die Beklagte auf Grund verschiedener Gegenforderungen, mit denen sie aufgerechnet hat, bisher nicht.

Mit Schreiben vom 15.07.1998 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihrer - der Klägerin - Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch zuzustimmen; dies lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin meint, sie könne auf Grund der Vereinbarung aus dem Jahre 1988 ihre Eintragung als Miteigentümerin des Grundstücks bzw. des Gebäudes verlangen. Durch den Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik hätten sich die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung insofern geändert, als das Grundstück, auf dem sich das Wohngebäude befinde, nicht mehr im Eigentum des Volkes stehe. Die damalige Vereinbarung müsse dieser Veränderung angepaßt und als Absprache zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, deren gemeinsamer Zweck die Errichtung des Gebäudes gewesen sei. Nach § 718 Abs. 1 BGB würden die durch die Beiträge der Gesellschafter erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, dem widerspreche die Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin im Gebäudebrundbuch. An dieser Rechtslage ändere auch der Zuordnungsbescheid der OFD Magdeburg nicht, da sie - die Klägerin - an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Kenntnis davon gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin im Gebäudegrundbuch von B. - GGB beim Amtsgericht Köthen, Blatt 410, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Beklagten zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe auf Grund der Vereinbarung nur ein Nutzungsrecht und kein Eigentum am Gebäude zu. Die Klägerin habe damals wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten keine Beteiligung am Eigentum des Gebäudes gewünscht. Sie habe sich deshalb durch Zahlung eines Baukostenzuschusses gleichsam von der Verpflichtung frei kaufen wollen, selbst einen Wohnblock zu errichten und zu unterhalten. Ein gemeinsamer Zweck habe daher nicht im gemeinsamen Erwerb des Gebäudes, sondern nur in der gemeinsamen Nutzung gelegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe weder auf Grund des LPG-Gesetzes noch auf Grund der vertraglichen Vereinbarung ein Recht an dem Gebäude oder am Grundstück erlangt.

Gegen dieses ihr am 05.04.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am Montag, dem 05.06.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.06.2000 an diesem Tag mit vertiefenden Rechtsausführungen begründet hat. Sie beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin im Gebäudegrundbuchblatt von B. - GGB, Amtsgericht Köthen, Blatt 410, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Beklagten zu bewilligen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin in das Grundbuch, Amtsgericht Köthen, Grundbuch von B. , Blatt 411, Grundstück Flur 1, Flurstück 93/11 mit der Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 7.083,33 DM zu bewilligen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung einer Grundschuld in einer Höhe von DM 293.407,-- zugunsten der Klägerin in das Grundbuch, Amtsgericht Köthen, Grundbuch von B. , Blatt 411, Grundstück Flur 1, Flurstück 93/11, zu bewilligen.

Die Beklagte hat auf die Berufung nicht erwidert und ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen, woraufhin die Klägerin den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt hat.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage, die mit dem Hauptantrag weiter verfolgt wird, zu Recht abgewiesen, und auch die erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Da das Klagebegehren nicht schlüssig ist, kommt der Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte nicht in Betracht, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

1. Zum Hauptantrag (Bewilligung zur Eintragung von Miteigentum im Gebäudegrundbuch)

a)

Die Klägerin kann die Eintragung ihres Miteigentums zunächst nicht im Wege der Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB beanspruchen, da das (Gebäude-)Grundbuch nicht unrichtig ist.

Der Anspruch aus § 894 BGB setzt voraus, dass die Klägerin entgegen der Eintragung im Grundbuch Miteigentümerin des Gebäudes ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Eigentumserwerb hat insbesondere nicht nach den Vorschriften des LPG-Gesetzes stattgefunden, das bei Errichtung des Gebäudes noch in Kraft war.

Nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz sind die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf dem von ihnen genutzten Boden errichteten Gebäude und Anlagen, unabhängig vom Eigentum am Boden, Eigentum der LPG. Hiernach hat allein die Beklagte, der das im Volkseigentum stehende Grundstück zur Nutzung überlassen war, Eigentum erworben. Zwar bestimmte § 27 Satz 2 LPG-Gesetz, dass selbstständiges Eigentum "auch an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden" bestehe. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass automatisch Bruchteilseigentum aller Kooperationspartner entstand. § 27 Satz 2 LPG-Gesetz erweiterte lediglich die in Satz 1 in Abweichung zu § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Ausnahme, dass die LPG selbstständiges Gebäudeeigentum erwerben konnte, indem er diese Ausnahme auch auf den Zusammenschluss mehrerer LPG in einer Kooperationseinheit ausdehnte (vgl. hierzu Kommentar zum LPG-Gesetz vom 02.07.1982, Berlin 1985, Anmerkung zu § 27). Welcher Partner oder zu welchen Anteilen mehrere Partner der Gemeinschaft Eigentum erwarben, ergab sich allein aus der Kooperationsvereinbarung oder dem Statut. So bestimmte § 26 Abs. 2 LPG-Gesetz, dass die Kooperationspartner "über die gemeinsame Nutzung des Eigentums der Kooperationspartner und über das gemeinschaftliche Eigentum und seine Nutzung ..." selbst zu entscheiden hatten. Dies macht deutlich, dass Art und Umfang der (Mit-)Berechtigung an Sachen, die der Gemeinschaft dienten, entscheidend von den Vereinbarungen zwischen den Kooperationspartnern abhingen. Mit der Kooperationsvereinbarung wurde der von § 27 Satz 2 LPG-Gesetz vorgegebene Rahmen erst ausgefüllt und bestimmt, welcher Partner und ggf. mit welchem Anteil Eigentum erwerben sollte. Wenn das Landgericht vor diesem Hintergrund die Vereinbarungen, soweit ihr Inhalt überhaupt noch festgestellt werden konnte, dahin ausgelegt hat, dass die Parteien kein gemeinschaftliches Eigentum am Gebäude begründen wollten, so ist dies nicht zu beanstanden. Keiner der im vorausgegangenen Rechtsstreit (4 O 731/97) vernommenen Zeugen konnte zu der Frage, ob eine Beteiligung am Gebäudeeigentum vereinbart wurde, konkrete Angaben machen. Selbst die Klägerin behauptet einen solchen Inhalt der Vereinbarung nicht. Sie selbst räumt in der Berufungsbegründung ein, dass die Frage des Eigentums bei Abschluss der Vereinbarung in keiner Weise wesentlich gewesen sei und dass zunächst allein der Beklagten gemäß § 27 LPG-Gesetz das Gebäudeeigentum zugestanden habe. Auch wenn sich die Klägerin verpflichtet hat, 5/12 der Baukosten zu tragen und im Gegenzug mit diesem Anteil am Überschuss aus der Vermietung beteiligt sein sollte, spricht dies nicht für ein Eigentumsrecht der Klägerin. Denn diese Vereinbarungen können zwanglos auch mit einer rein schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung zum Zwecke einer Gewinnbeteiligung verstanden werden. Hierfür spricht sogar der Umstand, dass die gesamte Bauausführung der Beklagten überlassen war, die auch die gesamte Vermietung des Gebäudes selbständig in eigenem Namen durchführen sollte. Sie hatte lediglich die Mieterauswahl der Klägerin in Bezug auf fünf Wohnungen zu beachten und den Anteil der Klägerin am Überschuss zu ermitteln und auszukehren. Hat man sich aber über den gemeinsamen Erwerb nicht geeinigt, so ist allein die Beklagte Eigentümerin des Gebäudes geworden, weil sie zur Nutzung des Grundstücks berechtigt war und den Bau in Ausübung des Nutzungsrechts ausgeführt hat.

b)

Der Klägerin steht auch gemäß §§ 873 Abs. 1, 705, 718 BGB kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung zu.

Zwar werden nach § 718 BGB Gegenstände, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben werden, gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter. Nach den zu a) gemachten Ausführungen kann aber gerade nicht ausgenommen werden, dass das Gebäude für eine von den Parteien gebildete Gemeinschaft erworben worden ist.

2. Zu den Hilfsanträgen

Selbst wenn die Hilfsanträge eine Klageänderung darstellten, wären sie gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da über sie ohne weiteres aufgrund des bisherigen Prozeßergebnisses entschieden werden kann. Sachlich sind sie jedoch nicht begründet.

Der erste Hilfsantrag ist lediglich für den Fall angekündigt, dass die Beklagte sich darauf berufen sollte, eine Eintragung in das Gebäudegrundbuchblatt komme deshalb nicht mehr in Betracht, weil sie mittlerweile auch das Grundstück zu Eigentum erworben habe und damit kein selbstständiges Gebäudeeigentum mehr bestehe. Die Beklagte hat hierzu jedoch nicht vorgetragen, und aus dem zu den Akten gereichten Grundbuchauszug ergibt sich lediglich, dass zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Über diesen Hilfsantrag ist somit nicht zu befinden. Im übrigen ist er aus den Gründen zu 1. ebenfalls nicht begründet. Über den anteiligen Eigentumserwerb des Grund und Bodens haben die Parteien erst recht keine Vereinbarung getroffen.

Den zweiten Hilfsantrag hat die Klägerin für den Fall gestellt, dass der Senat ihre Auffassung zum Eigentumserwerb am Gebäude nicht teilen sollte. Selbst wenn es sich hierbei um eine Klageänderung handelte, ist diese gemäß § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da über den Antrag ohne weiteres nach dem bisherigen Prozeßverlauf entschieden werden kann.

Sachlich hat der Antrag indessen keinen Erfolg. Für einen Anspruch auf Bewilligen einer Grundschuld vermag der Senat eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Auch wenn die Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Zahlung ein entsprechendes Sicherungsinteresse haben mag, ergibt sich hieraus allein kein Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines Grundpfandrechts. Ob die mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik einhergegangenen wirtschaftlichen und rechtlichen Veränderungen Einfluß auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in der Weise haben, dass die Klägerin im Falle einer Veräusserung des Grundstücks möglicherweise die Rückzahlung des geleisteten Betrages verlangen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für den Berufungsrechtszug sind gemäß §§ 2, 3, 6, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 19 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. Der Streitwert von DM 443.407,-- setzt sich zusammen aus dem Wert des Hauptantrages (DM 150.000,--) und dem Wert des zweiten Hilfsantrages (DM 293.407,--); der erste Hilfsantrag, über den eine Entscheidung nicht ergangen ist, bleibt außer Betracht, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück