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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 4 U 131/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 266 a Abs. 1 | |
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Im Namen des Volkes URTEIL
4 U 131/06 OLG Naumburg
verkündet am: 07.06.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Amtsgericht Venderbosch auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2006, Az.: 11 O 774/06, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1 des Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - Zentrales Mahngericht - in Berlin vom 01. März 2006, Geschäfts-Nr.: 05-1176335-0-1, wird in Höhe von 5.026,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27. April 2006 aufrechterhalten.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die weiter gehende Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.026,44 Euro (§ 6 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 2 ZPO und den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil mangels Zulassung der Revision unzweifelhaft nicht zulässig ist.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache, abgesehen von der nach Maßgabe der §§ 700 Abs. 1, 343 ZPO notwendigen Korrektur des erstinstanzlichen Entscheidungstenors, in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit nicht zu beanstandender Begründung ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 5.026,44 Euro gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit den §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zusteht wegen nicht entrichteter bzw. vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in der Zeit von März bis Mai 2003. Im Einzelnen wird in der Entscheidung zutreffend dargelegt, dass der Beklagte als Alleingeschäftsführer der GmbH der Klägerin als zuständiger Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.052,88 Euro vorenthalten hat, von denen die Hälfte den Arbeitnehmeranteil betrifft, und dass nicht festgestellt werden könne, dass die GmbH in dem maßgeblichen Zeitraum bereits gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu leisten. Denn seinerzeit sind unstreitig noch die Nettolöhne und andere Verbindlichkeiten bezahlt worden.
Der Beklagte hat in zweiter Instanz keine rechtlich erheblichen Einwendungen erhoben, die von der Entscheidung des Landgerichts abzuweichen Anlass geben könnten.
Der Einwand, aus dem Nachzahlungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 26.09.2005 - den der Beklagte erst am 20.11.2006 erhalten haben will - folge lediglich ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 6.567,86 Euro mit einem Arbeitnehmeranteil von 3.283,93 Euro, liegt neben der Sache, weil sich bereits aus der Anlage des Bescheides ergibt, dass dieser lediglich die zwei Monate April und Mai 2003 umfasst, nicht hingegen die insgesamt drei fraglichen Monate von März bis Mai 2003, für welche klageweise Nachzahlungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Klägerin hat zudem unwidersprochen und plausibel in der Berufungserwiderung detailliert vorgetragen, dass sich das in dem Bescheid festgehaltene Ergebnis der Betriebsprüfung nur auf die Differenz zwischen den Beitragsmeldungen der GmbH und den tatsächlichen Feststellungen der BfA bezieht. Die Beitragsrückstände, die sich bereits aus den ordnungsgemäß von der Gesellschaft angemeldeten Beträgen ergeben hätten, seien hingegen nicht Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen. Durch die Betriebsprüfung seien daher nicht die vollständigen Beitragsrückstände festgestellt worden.
Der Beklagte hat demgegenüber nicht stimmig darlegen können, dass der maßgebliche Arbeitnehmeranteil des Beitragsrückstandes lediglich 3.283,93 Euro betragen hätte.
Auch der Einwendung des Beklagten, er habe bereits am 01. Juni 2003 beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft beantragt, kommt keine rechtliche Erheblichkeit zu. Denn aus dem vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Juli 2003 (Bl. 118 d. A.) ergibt sich, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH dem Insolvenzgericht trotz Aufforderung nicht die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt hatte und deshalb der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wurde. Für seine gegenteilige Behauptung, dass die GmbH in dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen wäre, ist der Beklagte den ihm obliegenden Beweis schuldig geblieben.
Das auf Vernehmung des Steuerberaters M. H. und die Beiziehung der Akten des Insolvenzverfahrens gerichtete Beweisangebot des Beklagten ist mangels detaillierter Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt gleichermaßen faktisch unsubstantiiert wie rechtlich unschlüssig und zudem als nachgerade klassischer Ausforschungsbeweis prozessual unzulässig. Abgesehen davon wäre das nachlässigerweise erstmals in zweiter Instanz geltend gemachte Verteidigungsmittel auch gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen.
Ohnedies bleibt nicht nachvollziehbar und fehlt es an jeder plausiblen Erklärung dazu, wie die GmbH trotz der behaupteten Zahlungsunfähigkeit noch die Nettolöhne und andere Verbindlichkeiten in der Zeit von März bis Mai hat begleichen können.
III.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ungeachtet der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz war es gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt, den Beklagten auch insoweit vollen Umfanges mit den Verfahrenskosten zu belasten, da die Zuvielforderung der Klägerin relativ geringfügig war und mangels Gebührensprungs keine höheren Kosten verursacht hat. Das Gleiche gilt für die notwendige Korrektur des Entscheidungstenors gemäß den §§ 700 Abs. 1, 343 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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