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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 184/04
Rechtsgebiete: AUB 94, ZPO, VVG


Vorschriften:

AUB 94 § 2 Abs. 1 Nr. 1
AUB 94 § 2 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Dorgenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit.

Ein Leistungsausschluß nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 184/04 OLG Naumburg

verkündet am: 14.07.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Versicherungsleistung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Feldmann, des Richters am Oberlandesgericht Baumgarten und der Richterin am Amtsgericht Engelhard auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. Oktober 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert; die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gemeinschaftlich 5.112,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- EUR nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Die Kläger sind die Eltern und Erben ihres am 19.01.2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Sohnes R. M. . Dieser war am Unfalltag gegen 12.45 Uhr auf der K 2357 zwischen Wt. und Ws. mit seinem Pkw in einer leichten Rechtskurve auf feuchter Straße nach links auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem Kleintransporter kollidiert; den Sicherheitsgurt hatte er nicht angelegt. Bei der durchgeführten Blutprobe wurde eine Alkoholkonzentration von 0,61 g Promille festgestellt, zudem fanden sich Cannabinoide im Blut.

Für den Verstorbenen bestand seit 1995 bei der Beklagten eine Unfallversicherung, die für den Todesfall eine Versicherungssumme von DM 10.000,00 (5.112,92 EUR) umfasste; bezugsberechtigt sind die Kläger. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 10.08.2001 die Auszahlung der Versicherungssumme unter Hinweis auf die als Vertragsbestandteil vereinbarten AUB 94. Diese enthalten in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 einen Risikoausschluss für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund des Unfalltodes ihres Sohnes zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung aus der Unfallversicherung verpflichtet.

Sie haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Sohn der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt auf Grund Alkohol- und Drogenkonsums absolut fahruntüchtig gewesen. Im Blut des Verstorbenen habe sich eine THC-Säurekonzentration von 31 ng/ml befunden, die Hydroxi-THC-Konzentration habe bei 3,0 ng/ml gelegen. Hieraus errechne sich ein den Wirkungsgrad wiedergebender Cannabis-Influenz-Faktor von 22,4. Neuere Untersuchungen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits ab einem Faktor von 10 absolute Fahruntüchtigkeit, vergleichbar mit einem Alkoholwert von 1,1 Promille, bestehe. Selbst wenn man nur von relativer Fahruntüchtigkeit ausgehen wollte, sei der Risikoausschluss des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AUB 94 erfüllt. Denn der Versicherte sei auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in einer nur leichten Kurve von der Fahrbahn abgekommen; dies stelle einen typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführenden Fahrfehler dar, sodass auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu schließen sei. Hinzu komme, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt recht schmierig gewesen sei, weshalb andere Verkehrsteilnehmer (der Unfallbeteiligte N. und die ihm nachfolgende Zeugin St. ) langsam und vorsichtig gefahren seien.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Auskunft und mündliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. R. . Zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 05.02.2004 (Bd. I, Bl. 105 f.) verwiesen; von der Ausführung des Beweisbeschlusses vom 24.07.2003 zur Frage der Fahruntüchtigkeit des Verstorbenen (Bd. I, Bl. 49/50) hat es abgesehen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.08.2004 Bezug genommen (Bd. I, Bl. 130 ff.). Sodann hat die Kammer die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Unfallgeschehen lasse auf einen alkohol- und cannabinoidbedingten Fahrfehler und damit auf eine relative Fahruntüchtigkeit schließen. Der Verstorbene sei bei ungünstigen Straßenverhältnissen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe in einer keineswegs scharfen Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Schon die überhöhte Geschwindigkeit sei als typisches Merkmal einer alkoholisierten Fahrweise zu werten. Hinzu komme der Umstand, dass der Verstorbene mit auffällig hohem Risiko gefahren sei, da er den Sicherheitsgurt nicht angelegt habe. Angesichts der Aussage des Zeugen R. könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholisierung durch den Wirkstoff THC neutralisiert worden sei; vielmehr sei das Gegenteil der Fall, da sich bei gleichzeitiger Aufnahme von Cannabis und Alkohol die Wirkung der Rauschmittel potenziere.

Gegen dieses ihnen am 12.10.2004 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.11.2004 Berufung eingelegt, die sie am 13.12.2004, einem Montag, begründet haben. Das Landgericht sei ausweislich des Beweisbeschlusses vom 24.07.2003 bei seiner Entscheidung offenbar von einem Anscheinsbeweis zu ihren Lasten ausgegangen. Dies sei zur Feststellung der Bewusstseinsstörung unzulässig, insoweit treffe die Beklagte die volle Beweislast. Das Landgericht habe auch nicht von der Einholung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Fahruntüchtigkeit absehen dürfen, da sich durch die Beweisaufnahme gerade keine deutliche Beeinträchtigung des Verstorbenen zum Unfallzeitpunkt ergeben habe. Der sachverständige Zeuge R. habe selbst bekundet, dass (bei Dauerkonsumenten) Cannabinoide bis zu drei Monaten im Blut nachweisbar seien, ohne dass dadurch schon klar sei, dass im Moment des Unfalls eine Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe; er - der Zeuge R. - habe nichts Konkretes zu einer Fahruntüchtigkeit sagen können. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wie auch die unangepasste Geschwindigkeit ließen keinen Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu. Schließlich sei es eine durch nichts belegbare Unterstellung, wenn das Landgericht mutmaße, dem Verstorbenen müsse, weil er erst wenige Jahre zuvor die Fahrerlaubnis erworben habe, auf Grund des Fahrschulunterrichts die Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen bekannt gewesen sein. Diese Überlegung spreche nicht für eine alkoholbedingte Enthemmung; dagegen sprächen bereits alle hinlänglich bekannten Statistiken, wonach gerade Fahranfänger ein besonders hohes Unfallrisiko aufwiesen.

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinschaftlich 5.112,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. 1.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Todesfallleistung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG in Höhe von 5.112,92 EUR zu.

a)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger als Erben ihres verstorbenen Sohnes und als Begünstigte aktivlegitimiert sind. Unstreitig ist auch, dass für den Verstorbenen bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 10.000,00 (= 5.112,92 EUR) bestand und der versicherte Sohn durch einen Unfall zu Tode gekommen ist.

b)

Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob ein Leistungsausschluss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 besteht; dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der Fall.

aa)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 fallen nicht unter den Versicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsschwäche, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. Geistes- und Bewusstseinsschwäche erfordern nicht ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit. Vielmehr ist darunter eine krankheitsbedingte oder auf Alkohol, Drogen oder ähnliche Stoffe zurückzuführende Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit zu verstehen, so dass der Betreffende den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 27. Aufl., § 2 AUB 94 Rn. 2 m. w. N.). Bei einem Kraftfahrer liegt dieser Ausschlussgrund nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn er zwar noch bei vollem Bewusstsein, infolge Alkoholgenusses oder Drogenkonsums aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGH VersR 85, 779 m. w. N.). Im Falle absoluter Fahruntüchtigkeit, die mittlerweile bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille angenommen wird, gilt dies ausnahmslos und ohne Möglichkeit des Gegenbeweises für den Versicherten. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlussgrund nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ergeben sich diese nicht aus sonstigen Ausfallerscheinungen (z. B. unsicherer Gang), so müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise durch Alkoholgenuss (oder Drogenkonsum) bedingt sind (vgl. BGH a.a.O.; VersR 1988, 733, 734).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein Risikoausschluss hier nicht angenommen werden. Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit lag bei dem festgestellten Wert von 0,61 Promille nicht vor, zumal bei einer Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (VersR 1988, 950; so auch Prölls/Martin/Knappmann, a.a.O. § 2 Rn. 13; kritisch dagegen Grimm, AUB § 2 Rn. 14; OLG Celle VersR 1997, 820; OLG Schleswig VersR 1994, 973).

Auch der festgestellte Drogenkonsum rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert, ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden [vgl. etwa BGH NJW 1999, 226; Kammergericht Beschluss vom 06.02.2004, (3) 1 Ss 392/01 (11/02), zitiert nach Juris]. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 Promille ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. Kammergericht a.a.O.: 0,67 Promille Alkohol und 8,2 ng/ml Kokaingehalt). Soweit in der wissenschaftlichen Diskussion vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ab einem bestimmten Cannabis-Influenz-Faktor müsse von einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechend einer BAK von 1,1 Promille ausgegangen werden, geben diese nicht den derzeitigen gesicherten und allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.

bb) Kann somit allenfalls relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, greift der Leistungsausschluss nur dann ein, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden könnten, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zuließen. Derartige Umstände vermag der Senat trotz durchgeführter Beweisaufnahme jedoch nicht zu erkennen.

Der Umstand, dass der Verstorbene den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, ist für sich genommen als Indiz deutlich zu schwach, um auf eine alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit schließen zu können (OLG Schleswig a.a.O. bei einer BAK von 0,64 Promille). Auch das Abkommen von der Straße lässt nicht auf eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit schließen. Nach den unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren ist der Unfall auf überhöhte Geschwindigkeit des Verstorbenen zurückzuführen (vgl. Seite 17 des Gutachtens im Anlageband). Die Überschreitung der nach der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit kann allein aber nicht als Anzeichen für eine alkohol- oder drogenbedingte Fahrtüchtigkeit gewertet werden. Denn die Erfahrung zeigt, dass vielfach auch nüchterne Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fahren; die Gründe hierfür können zahlreich sein (so ausdrücklich BGH VersR 1985, 779). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Verstorbene erst 21 Jahre alt war und junge Fahrer erfahrungsgemäß relativ häufig allein infolge überhöhter Geschwindigkeit verunfallen.

Diesen Umständen kommt auch in Verbindung mit weiteren Gesichtspunkten keine entsprechende Indizwirkung zu. Soweit die Beklagte behauptet, der Verstorbene habe im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern seine Fahrweise nicht den erkennbar widrigen Straßenverhältnissen (glatte Fahrbahn) angepasst, ist dies in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zwar hat der Unfallgegner N. bekundet, er habe sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von nur 45 bis 50 km/h genähert. Der Zeuge konnte aber schon nicht bestätigen, dass der Grund für seine geringe Geschwindigkeit in der Straßenglätte lag. Er hat vielmehr angegeben, er sei wegen der geringen Straßenbreite und der zahlreichen Kurven so langsam gefahren. Die Zeugin St. hat weder den Witterungs- noch den Straßenverhältnissen ein erhöhtes Gefahrenpotential beigemessen und ist mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gefahren. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene Anlass gehabt hätte, besonders vorsichtig und langsam zu fahren, lassen sich aus diesen Bekundungen nicht herleiten, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Verstorbene enthemmt oder besonders risikobereit gefahren wäre.

Lässt sich somit nicht feststellen, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum fahruntüchtig war, so sind die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 nicht gegeben. Es verbleibt daher bei der Leistungspflicht der Beklagten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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