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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 4 U 49/05
Rechtsgebiete: BGB, PflVG, StVG, UWG, ZPO, RBerG, GG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 247
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 2
BGB § 255
BGB § 278
BGB § 280
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 398 Satz 1
BGB § 631
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 632 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
BGB § 812
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824
BGB § 824 Abs. 1
BGB § 824 Abs. 2
BGB § 1004
PflVG § 1
PflVG § 3
StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2
UWG § 1
UWG § 3
ZPO § 139
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 531
ZPO § 890
RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1
GG Art. 5
1. Die sog. Bagatellgrenze, unterhalb derer einem Unfallgeschädigten Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden, ist nicht auf 3.000,- Euro heraufzusetzen. Die gegenteilige Meinung verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei nicht erkennbar oberflächlichen Schäden, den Schadenswert selbst zu beurteilen.

2. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an.

Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.

3. Allein die Wahl der Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab für Sachverständigenkosten ist weder ungeeignet, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen noch kann sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters angesehen werden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 49/05 OLG Naumburg

verkündet am: 20.01.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Sachverständigenhonorar und Unterlassung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Amtsgericht Engelhard auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05.07.2005, Az.: 5 O 541/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R. Ho. , Herrn D. B. , Herrn W. F. , Herrn K. Ht. , Herrn C. Hf. , Herrn St. K. , Herrn Dr. W. We. .

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.358,44 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbsschädlicher Äußerungen in Anspruch.

Am 11.10.2004 kam es gegen 16:15 Uhr in St. zu einem Verkehrsunfall, den der Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... , das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Durch den Unfall wurde das haltende Fahrzeug des Herrn W. Sch. am Heck beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall entstehenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Am 12.10.2004 beauftragte Herr Sch. - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - den Kläger mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens. Er unterzeichnete ein mit "Sicherungsabtretung" benanntes Formular, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. I/16). Wegen der dort genannten "umseitig abgedruckten Honorartabelle" wird auf Bl. I/28 sowie Bl. II/30 d. A. Bezug genommen. Mit schriftlichem Gutachten vom 14.10.2004 ermittelte der Kläger einen Sachschaden an dem Fahrzeug in Höhe von 2.206,01 EUR ohne Mehrwertsteuer und erstellte am selben Tag eine Rechnung über 358,44 EUR, die sich wie folgt aufschlüsselt:

"Für die Erstattung des Gutachtens erlaube ich mir,

 zu berechnen:238,00 €
Fahrtkosten anteilig24,00 €
05 Lichtbilder11,00 €
Schreibgebühren pauschal22,00 €
Porto, Telefon/Faxgebühren (pauschal)14,00 €
 309,00 €
16 % Mehrwertsteuer49,44 €
 358,44 €"

Die Rechnung und das Gutachten übersandte er sowohl dem Geschädigten als auch der Beklagten unter Offenlegung der Abtretung, wo beides am 20.10.2004 einging. Mit Schreiben vom 22.10.2004 erklärte die Beklagte, dass sie die Gutachterrechnung auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen könne. Unter dem 25.10.2004 mahnte der Kläger daraufhin bei dem Geschädigten Sch. die Begleichung des Sachverständigenhonorars an, was dieser am 28.10.2004 schriftlich ablehnte und den Kläger aufforderte, sich das Geld bei der Versicherung zu holen. Die tatsächlichen, von der Beklagten ausgeglichenen Reparaturkosten betrugen 2.049,56 EUR netto. Zwischen 2002 und 2004 gab es insgesamt noch zehn weitere Vorgänge, in denen die Beklagte Rechnungen des Klägers anzweifelte.

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe in Ermangelung einer Vereinbarung zur Vergütungshöhe sein Honorar nach billigem Ermessen festsetzen können. Hierzu bediene er sich einer Gebührentabelle, die in seinen Geschäftsräumen für jedermann deutlich einsehbar aushänge. Er war der Auffassung, seine an der Schadenshöhe orientierte Abrechnungsmethode sei branchenüblich und sachgerecht. Der Kläger hat weiter behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe dem Unfallgeschädigten Sch. bei einem Telefonat am 28.10.2004 mitgeteilt, dass das vom Kläger berechnete Honorar unüblich und weit überhöht sei. Sinngemäß habe sie zu ihm gesagt:

"Hätten Sie sich doch einmal vorher hier gemeldet, dann hätten wir Sie zur DEKRA geschickt. Dort gibt es keine Probleme."

Die Beklagte habe wiederkehrend Kunden in gleicher Art und Weise zu beeinflussen versucht. Sobald sich Unfallgeschädigte bei der Beklagten nach den Gründen für die Kürzung der Ersatzleistung erkundigt hätten, sei ihnen mitgeteilt worden, das Sachverständigenbüro des Klägers rechne "zu nicht nachvollziehbaren Tarifen überhöht" ab oder mache "Rechnungen wie es lustig ist". In einigen Fällen sei diese Behauptung auch um die Empfehlung ergänzt worden, man möge die Ermittlung der Schadenshöhe zukünftig komplett der Beklagten überlassen und einen ihr genehmen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung befassen, vorzugsweise die DEKRA. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Sachbearbeiter der Beklagten seien angewiesen, alle Honorare zurückzuweisen, die über den auf einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) beruhenden Sätzen lägen, dem er jedoch - unstreitig - nicht angehöre. Rechnungen, die den BVSK-Werten entsprächen, gleiche die Beklagte ohne weiteres aus, was ebenfalls unstreitig ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einen Unterlassungsanspruch auf Grund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen zu können. In den Äußerungen der Beklagten gegenüber seinen Kunden liege eine Gefährdung der Geschäftsbeziehungen des Klägers.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.06.2005, der am 04.07.2005 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen ist, hat der Kläger vorgetragen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber Herrn M. Wo. anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 16.01.2004 in der letzten Aprilwoche 2004 erklärt habe, der Kläger habe seine Kosten falsch berechnet, sein Sachverständigenhonorar sei überhöht. Herr G. von der Beklagten habe am 07.02.2005 gegenüber Herrn J. R. erklärt, dass das Sachverständigenbüro des Klägers Rechnungen mache, wie es lustig sei. Die Rechnung liege über dem BVSK-Durchschnitt und werde daher nicht bezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden Unfallgeschädigten, die beim Kläger ein Unfallschadensgutachten in Auftrag gegeben haben, vorzuspiegeln, der Kläger rechne für bei ihm in Auftrag gegebene Unfallschadensgutachten überhöhte Sachverständigenhonorare ab.

3. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Unfallgeschädigten, die beim Kläger ein Unfallschadensgutachten in Auftrag gegeben haben, vorzuspiegeln, ihnen blieben Probleme im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden dann erspart, wenn sie einen Sachverständigen nach Wahl der Beklagten mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragen.

4. Der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung von 2) und 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Beauftragung des Klägers durch Herrn Sch. sowie dessen Unterschrift unter der Sicherungsabtretung zunächst bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rechnung sei nicht schlüssig und daher nicht fällig. Sie hat unwidersprochen vorgetragen dass der Wohnort des Geschädigten sowie die Werkstatt in T. weniger als 10 km Luftlinie von St. entfernt lägen, sodass selbst nach der Honorartabelle des Klägers nur Fahrtkosten von 12,00 EUR abzurechnen seien. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei, da wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz keine wirksame Abtretung vorliege. Zudem sei die Abrechnung nach der Schadenshöhe willkürlich. Eine Abrechnung ohne Angabe des Zeitaufwandes sei im Sinne von § 315 BGB stets unbillig, da es für den Arbeitsaufwand des Sachverständigen egal sei, ob ein teures oder reparaturgünstiges Fahrzeug ein und denselben Schaden aufweise, was sich jedoch auf die Schadenshöhe auswirke. Ausgehend von einem ihrer Meinung nach berechtigten Zeitaufwand von 1,26 bis 1,71 Stunden und einem Stundensatz von ca. 65,00 EUR brutto ergebe sich höchstens ein Grundhonorar von 81,90 bis 111,15 EUR. Nebenkosten dürften ihrer Meinung nach nicht pauschal geltend gemacht werden. Sie war ferner der Auffassung, es liege ein Bagatellschaden vor. Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass sie lediglich die vom Kläger im vorliegenden Fall abgerechneten Sachverständigenkosten als nicht nachvollziehbar und nicht prüffähig abgelehnt und dies dem Geschädigten auch so mitgeteilt habe. Die Sachverständigenhonorarbeträge des BVSK würden lediglich als Prüfgrenze herangezogen. Herr Sch. habe die Mitarbeiterin der Beklagten P. M. am 01.11.2004 anlässlich des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2004 telefonisch befragt, was er denn (wohl: für eine reibungslose Schadensregulierung) hätte tun können. Frau M. habe ihm erklärt, dass er andere Sachverständige wie z. B. die DEKRA hätte beauftragen könne, die nachvollziehbar und spezifiziert abrechne. Die Beklagte hat weiter behauptet, ihre Mitarbeiter hätten im jeweiligen Einzelfall Kunden des Klägers mitgeteilt, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht erstattungsfähig seien. Diese Behauptung stelle eine zutreffende Rechtsansicht dar. Insoweit hat sie sich auf ihr Grundrecht aus Art. 5 GG gestützt. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis und sie handele auch nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, da sie nur ihre eigenen berechtigten Interessen wahrnehme.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2005 mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger gestellte Rechnung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht fällig. Da keine bestimmte Vergütung vereinbart worden sei, sei gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Den hohen Anforderungen an den Umfang der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen sei der Kläger nicht gerecht geworden. Die Verbindung der Höhe der Rechnung mit der Schadenshöhe entspreche nicht der Billigkeit, vielmehr sei eine Bezugnahme auf den Arbeitsaufwand erforderlich. Auch ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da die Äußerungen der Beklagten jedenfalls vom Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Der Vortrag des Klägers zu den Äußerungen der Beklagten, wonach er überhöhte Honorare abrechne, sei unsubstantiiert geblieben. Ein Anspruch aus §§ 1, 3 UWG komme nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Zudem gehe die Beklagte nicht zu Wettbewerbszwecken vor.

Gegen das Urteil, das ihm am 07.07.2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem - per Fax - am 01.08.2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.08.2005, der am 25.08.2005 eingegangen ist, begründet.

Der Kläger behauptet, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mehr als 95 % der Kfz-Sachverständigen ihr Honorar nach der Höhe des begutachteten Fahrzeugschadens abrechneten. Auch eine große Reihe von Versicherungsunternehmen rechne nach der Schadenshöhe ab, ebenso die BVSK-Mitglieder, was unstreitig ist. Er behauptet, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2005 insgesamt 30 seiner Rechnungen, die gleich gestaltet gewesen seien, ausgeglichen habe. Die Beklagte behaupte gegenüber seinen aktuellen und potentiellen Kunden, dass er willkürlich abrechne und seine Rechnungen überhöht seien. Der Kläger behauptet nunmehr, mit dem Geschädigten eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben und legt hierzu einer der in erster Instanz als Anlage K 6 (Bl. I/28) vorgelegten Tabelle entsprechende, jedoch über den Gegenstandswert von 5.050,00 EUR hinausgehende Honorartabelle vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. II/30). Der Kläger wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassungen und ergänzt, dass die Honorarberechnung nach der Schadenshöhe auch deswegen zulässig sei, weil das Risiko eines höheren Schadens bei unterschiedlichen Fahrzeugtypen gerade durch höhere Prämien abgedeckt werde. Die Behauptung, er rechne überhöht ab, stelle eine irreführende und falsche Tatsachenbehauptung dar. So lange keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob Bedenken gegen eine Abrechnung von Kfz-Schadensgutachten nach der Schadenshöhe bestünden, sei es der Beklagten nach Meinung des Klägers nicht gestattet, dies zu behaupten. Auch liege hierin ein Wettbewerbsverstoß. Der Kläger rügt weiter, dass das Landgericht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht gerecht geworden sei. Aus einem in einem Parallelrechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. II/124 bis 154), ergebe sich, dass die Abrechnung auf Grundlage der Honorartabelle billigem Ermessen entspräche.

Der Kläger stellt den Antrag,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.

3. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten den Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers von einer Beauftragung des Klägers abzuraten.

4. Der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung von 2) und 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R. Ho. , Herrn D. B. , Herrn W. F. , Herrn K. Ht. , Herrn C. Hf. , Herrn St. K. , Herrn Dr. W. We.

Zudem beantragt der Kläger vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts Magdeburg unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, der Vortrag des Klägers zur Vereinbarung eines Honorars sei als verspätet zurückzuweisen. Sie trägt nunmehr unwidersprochen vor, dass der Auftrag durch Herrn Sch. an den Kläger bei der Firma Autoservice S. in T. am 12.10.2004 erteilt worden sei. Selbst bei Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung berechtige die entsprechende Abrechnung jedoch ihrer Meinung nach nicht dazu, die Position als Schaden wirksam geltend machen zu können. Sie trägt weiter vor, dass bundesweit ca. 5.500 bis 6.000 qualifizierte Sachverständige tätig seien, wovon die Organisation DEKRA über 2.000 tätige Sachverständige verfüge. Seit dem 01.04.2005 rechne die DEKRA nach Aufwand ab, das bedeute, dass ca. 1/3 der markttätigen Sachverständigen nicht nach der Schadenshöhe abrechneten. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit freier Sachverständiger könne davon ausgegangen werden, dass mindestens 40 % der Tätigkeit im Kfz-Schadensbereich nach Aufwand bzw. Stunden abgerechnet werde.

II.

1.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2.

In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

a) Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn W. Sch. gemäß §§ 398 Satz 1, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 3 PflVG Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in Höhe der Gutachterkosten von 344,52 EUR ersetzt verlangen.

aa) Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Sicherungsabtretung vom 12.10.2004 wirksam ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB vor.

aaa) Das erstinstanzliche Bestreiten der Auftragserteilung und der Unterschrift des Geschädigten Sch. unter der Abtretungserklärung vom 12.10.2004 wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Dass der Kläger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift des Geschädigten trägt, zumindest konkludent angenommen hat, ergibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der anschließenden Übersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an den Geschädigten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.

bbb) Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt wären (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i. V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchsteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94, 1081).

ccc) Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG.

Nach dieser Vorschrift ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen Haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit - nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083 m. w. N.).

Die von dem Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird zudem, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgt und dass der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar. Dem entspricht auch, dass der Kläger seine Rechnung unter dem 14.10.2004 nicht nur an die Beklagte, sondern auch an den Geschädigten sandte und, nachdem die Beklagte am 22.10.2004 die Begleichung abgelehnt hatte, den Ausgleich am 25.10.2004 schriftlich bei dem Geschädigten anmahnte.

Die zeitgleiche Übersendung der Rechnung sowohl an den Versicherer als auch den Auftraggeber verstößt angesichts der konkreten Regelung, wonach der Kunde für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche selber zu sorgen hat, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. hierzu BGH NJW-RR 94, 1081, 1083 auch unter Verweis auf BGH NJW 1985, Seite 1223 zu einem ähnlich gelagerten Fall). Dem entspricht auch der Umstand, dass sich der Geschädigte W. Sch. gegenüber der Beklagten selbst für die Regulierung seiner Schäden einsetzte.

ddd) Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kläger den Geschädigten unter dem 25.10.2004 gemahnt hat, worauf dieser einen Ausgleich am 28.10.2004 ablehnte. Dass nach Eintritt des Sicherungsfalles die gerichtliche Geltendmachung gegen den Haftpflichtversicherer und in der Regel nicht gegen den Kunden erfolgt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Forderung ist im Falle des gerichtlichen Erfolges gegenüber einer Versicherung regelmäßig durchsetzbar, was bei Privatpersonen nicht immer gewährleistet ist. Das Sicherungsbedürfnis ist daher auch in diesen Fällen und zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes auch bei - wie hier - kleineren Beträgen zu bejahen (vgl. hierzu Wortmann, Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schadensersatzrecht, NZV 99, 414, 415).

Zu weitgehend erscheint demgegenüber die Auffassung, wonach ein Sachverständiger darlegen müsse, dass und woraus sich seiner Meinung nach die Zahlungsunfähigkeit seines Kunden ergibt (vgl. hierzu Trost, a. a. O., S. 540). Weder hat der Sachverständige die Möglichkeit noch das Recht, von Kunden eine detaillierte Aufstellung ihrer Vermögensverhältnisse zu verlangen. Andere Anhaltspunkte für die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Kunden als seine Weigerung bestehen für den Sachverständigen nicht. Aus diesem Grunde kann ihm auch nicht verwehrt werden, den Sicherungsfall anzunehmen, wenn der Kunde die Begleichung der Rechnung - wie hier sogar schriftlich - verweigert.

bb) Die Rechnung des Klägers ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein so genanntes Grundhonorar berechnet, das sich entsprechend der von ihm vorgelegten Tabelle an den Nettoreparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die - umstrittene - Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem gleichzeitig übersandten Schadensgutachten, das einen Kraftfahrzeugschaden von 2.206,01 EUR netto aufwies, war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar.

Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d. h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an (vgl. hierzu auch Roß, Rechtliche Probleme bei Kfz- Sachverständigengutachten, NZV 2001, Seite 321, 325, dort auch Fußnote 38).

cc) Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kläger mit dem Geschädigten das in seiner Honorartabelle ausgewiesene Grundhonorar vereinbart hat oder ob er - in Ermangelung einer Taxe für Sachverständige - gemäß § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 315 BGB befugt war, seine Leistung nach billigem Ermessung zu bestimmen. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten Sch. gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 1, 3 PflVG ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in St. steht dabei außer Streit.

aaa) Dass im vorliegenden Fall bei einer Schadenshöhe von über 2.000,00 EUR die so genannte Bagatellgrenze, die im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 EUR angenommen wird, überschritten ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung, die diese Grenze bei 3.000,00 EUR ansetzen will, verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei - wie hier - nicht auf den ersten Blick erkennbar oberflächlichen Schäden den Schadenswert selbst zu beurteilen (vgl. zur Bagatellgrenze: Wussow-Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2005, Kapitel 41, Rziff. 6; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 249 Rziff. 40; Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rziff. 122, sämtlich mit weiteren Nennungen).

bbb) Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.

Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. zu Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 02.07.1985, Az.: VI ZR 177/84, zitiert nach juris). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. hierzu: Grunsky, Zur Ersatzfähigkeit unangemessen hoher Sachverständigenkosten, NZV 2000, Seite 4, 5; Roß, a. a. O., Seite 322; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, Seite 249, 250; auch AG München, NZV 98, 298, 290; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Rziff. 113, Staudinger-Schiemann, a. a. O., § 251 Rziff. 122; auch Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 249 Rziff. 40; Wussow a. a. O., Kapital 41 Rziff. 5, 7). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f., Trost, VersR 97, 537 ff. (543)) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten - wie oben ausgeführt - noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten von 2.049,56 EUR, dass dem Geschädigten Sch. ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation von 10,79 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten. Das gilt umso mehr, als nach den BVSK-Werten, die die Beklagte unstreitig akzeptiert, bei einer Schadenshöhe bis 2.300 EUR netto ein Grundhonorar 288,87 EUR netto zu berechnen wäre, also 50 EUR mehr, als der Kläger verlangt (vgl. Bl. II/28).

cc) Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vgl. hierzu Grunsky, a. a. O.; Geigel, a. a. O., Rziff. 113; Staudinger, a. a. O., § 251 Rziff. 122; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Dann wäre es jedoch Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.

Die Beklagte hat daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise auszugleichen. Die - sehr streitige - Frage der Zulässigkeit der Abrechnung von Gutachterkosten einerseits nach dem Zeitaufwand und andererseits nach der Schadenshöhe ist hingegen nicht entscheidungserheblich.

dd) Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon, Fax und Porto sowie Schreibkosten ist es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

ee) Soweit sie jedoch unwidersprochen geltend macht, dass die Werkstatt, in der die Besichtigung des Unfallfahrzeugs stattfand, weniger als 10 km von St. entfernt ist, hat der Kläger die Berechtigung der geltend gemachten Fahrtkosten bereits nach seiner eigenen Berechnungsweise nicht schlüssig dargetan, so dass die Gutachterkosten insofern um 12,00 EUR zu kürzen sind (Zone 1: Fahrtkosten 12,00 EUR). Die Klageforderung ist daher lediglich in Höhe von 344,52 EUR (297 EUR zzgl. MwSt.) begründet.

ff) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

3.

Der Klägers hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der pauschalen Behauptung gegenüber Unfallgeschädigten, er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab, aus §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB. Es kann somit dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten zudem wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1, 3 UWG ist.

Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch, wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.

a) Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber dem Zeugen Sch. erklärt, er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten Honorarforderungen abrechne. In dieser - von der Beklagten zugegebenen - Äußerung liegt aber zugleich die Behauptung, dass der Kläger seinerseits überhöhte Honorarforderungen stellt. Die Beklagte hat auch zugegeben (vgl. Bl. 22 ihres Klageerwiderungsschriftsatzes, Bd. I/60), gegenüber anderen Kunden des Klägers erklärt zu haben, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht erstattungsfähig seien.

b) Die von der Beklagten selbst zugegebenen Äußerungen gegenüber Kunden des Klägers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zugänglich sind (nämlich die Überhöhung der Rechnungen) als auch Elemente der Meinungsäußerung (die Abrechnung sei nicht prüffähig; Rechnungen, die auf der Schadenshöhe basierten, seien nicht erstattungsfähig).

Dies ist für den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass hier der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist. Für diesen erwecken die Äußerungen der Beklagten den Eindruck, der Kläger rechne - aus welchen Gründen auch immer - zu Unrecht überhöht ab. Die Beklagte rückt das Verhalten des Klägers erkennbar in den Bereich der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis - inklusive der Beklagten - eine solche Abrechnung nach dem Schadensaufwand in anderen Fällen akzeptiert. Dies setzt aber die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers und seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich in bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen negativ auswirken kann und geeignet ist sowie evt. darauf abzielt (vgl. hierzu: Wortmann, a. a. O., S. 415) den Erwerb des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern. Zwar erfolgten die beanstandeten Äußerungen zeitlich nach der Auftragserteilung; bei künftigen Schadensfällen können sich diese Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kläger zu beauftragen, um Problemen bei der Regulierung aus dem Weg zu gehen; dies werden sie evtl. auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle Kunden abgeschreckt werden könnten.

c) Es handelt sich auch um eine unwahre Tatsache, deren Verbreitung und Behauptung von § 824 BGB sanktioniert wird.

Die bloße Abrechnung anhand der Schadenshöhe begründet für sich genommen keine Überhöhung der Rechnungen des Klägers.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden - seit der Umstellung der Abrechnungspraxis der DEKRA im April diesen Jahres - noch 60 % der Gutachtertätigkeit im Kfz- Schadensbereich nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Schadenshöhe abgerechnet. Vorher lag dieser Anteil noch entsprechend höher. Dies wird von der Beklagten auch akzeptiert, solange die Berechnung sich an bestimmte, mit dem BSVK vereinbarte Sätze hält, die vorliegend sogar unterschritten wurden. Im hiesigen Rechtsstreit haben die Parteien zudem eine Vielzahl zur Frage der Abrechnungsweise ergangener Entscheidungen jeweils für die eine und die andere Ansicht zitiert und zur Akte gereicht. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Wahl die Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab ungeeignet wäre, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen oder dass sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters anzusehen wäre (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 146; zur Abrechnung allgemein: Wussow, a. a. O., Kapitel 41, Rziff. 7, wonach überwiegend nach der Schadenshöhe abgerechnet wird; Geigel, a. a. O., Rziff. 112, der beide Abrechnungsmodalitäten für zulässig hält, Hiltscher, Sachverständigenhonorare verständlich umrissen, NZV 98, Seite 488, 490 wonach - zum damaligen Zeitpunkt - einschließlich TÜV, DEKRA und Car-Expert als Unternehmen der Versicherungswirtschaft 97 % aller Kfz- Sachverständigen nach dem Gegenstandswert des Schadens abrechneten; zur Üblichkeit der Abrechnung nach Schadenshöhe auch AG Halle/Saalkreis, ZFS 99, Seite 337; AG München NZV 98, Seite 289, 290; anderer Ansicht: Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 315 Rziff. 10; Trost, VersR 97, 537, 541, 542 für die Anwendung des ZSEG bzw. der Abrechnung auf Stundenbasis mit Schätzung eines Honorars zwischen 95 und 120 DM). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger sein Honorar im Rahmen einer Mischkalkulation (vgl. hierzu Hiltscher, a.a.O.) nach der Schadenshöhe berechnet, folgt also nicht die Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 BGB bzw. ein Aufklärungsverschulden oder eine sonstige Vertragspflichtverletzung des Sachverständigen. Anderenfalls würde die tatsächliche Praxis der Schadensregulierung außer Acht gelassen werden. Auch die Beklagte gleicht an der Schadenshöhe orientierte Rechnungen aus, so lange diese sich im Rahmen der von der Beklagten mit dem BSVK getroffenen Absprachen halten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Rechnungen, die außerhalb dieser vereinbarten Sätze liegen, etwa nicht angemessen wären.

Andere Anhaltspunkte, die für eine Überhöhung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Behauptung, die Abrechnung nach der Schadenshöhe - wie vom Kläger gewählt - ohne Angabe des Zeitaufwands sei überhöht, erweist sich daher als unwahr. Die Beklagte kann daher nicht unter Bezugnahme auf die Abrechnungsweise des Klägers behaupten, dass er überhöht abrechne.

d) Dies ist der Beklagten auch, wie die auch von ihr zitierten Entscheidungen belegen, bekannt, so dass sie sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 824 Abs. 2 BGB berufen kann und zugleich schuldhaft handelt.

e) Wenn die Beklagte sich darauf hätte zurückziehen wollen, lediglich eine vertretbare Rechtsauffassung zu äußern, hätte sie angesichts der Mehrdeutigkeit ihrer Äußerungen entsprechend differenzieren müssen. Da sie gegenüber den Kunden des Klägers Tatsachenbehauptung und Rechtsansicht vermischt hat, hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass es sich bei ihrer Beurteilung der Abrechnungspraxis des Klägers überhaupt um eine Rechtsauffassung handelt bzw. dass es hierzu unterschiedliche Meinungen gibt. Dies hat sie jedoch eigenem Bekunden nach nicht getan. Ohne diese Differenzierung suggerieren die Äußerungen dem Kunden jedoch, dass die Überhöhung der Rechnungen des Klägers eine feststehende Tatsache ist, aus der unweigerlich Unannehmlichkeiten bei der Schadensregulierung folgen.

Dieser Eingriff in Rechte des Klägers wird auch nicht durch das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG gerechtfertigt. Bei der gebotenen Güterabwägung erscheint es vielmehr sachgerecht, der Beklagten die undifferenzierte Äußerung, der Kläger rechne (wegen der Bezugnahme auf die Schadenshöhe) überhöht ab, zu untersagen. Ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung kann dadurch genüge getan werden, dass sie ihre Äußerungen entsprechend differenziert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Geschädigte von der Beklagten als großem Versicherungsunternehmen in Angelegenheiten der Schadensregulierung von Kunden in hohem Maße Sachverstand und Kompetenz erwarten und ihr unterstellen. Daraus erwächst die Gefahr, dass die Kunden den Äußerungen der Beklagten grundsätzlich eher Vertrauen schenken als denen eines einzelnen Sachverständigen. Zu beachten ist zudem, dass die Äußerungen der Beklagten für den Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können, wohingegen sie ihr Regulierungsinteresse auch auf anderem Weg unschwer geltend machen kann.

f) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ihr Verhalten für rechtmäßig hält, ist auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 BGB gegeben.

4.

Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus § 890 ZPO.

5.

Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3) steht dem Kläger weder aus §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB noch aus §§ 1 und 3 UWG oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.

Insofern fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Sachvortrag, wann gegenüber wem die Beklagte welche Äußerung getätigt haben soll. Zwar hat die Beklagte zugegeben, ihre Mitarbeiterin habe gegenüber dem Zeugen Sch. darauf verwiesen, dass er die DEKRA hätte beauftragen können, die nachvollziehbar abrechne. Dass die Beklagte jedoch tatsächlich anderen Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers von einer (künftigen?) Beauftragung seiner Person abgeraten hätte, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Der Vortrag, die Beklagte habe "immer wiederkehrend" Kunden beeinflusst, dient ohne nähere zeitliche und örtliche Eingrenzung erst der Ermittlung eines Beweisthemas und ist insofern als Ausforschungsbeweisantrag unzulässig. Darauf hat das Landgericht bereits erstinstanzlich hingewiesen. Der Kläger hat seinen Vortrag jedoch nicht entsprechend konkretisiert. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 30.06.2005 ist vom Landgericht zu Recht als nicht erheblich für den Rechtsstreit angesehen worden, da er ebenfalls keinen ausreichenden Tatsachenvortrag enthält, der eine Beweisaufnahme ermöglicht hätte. Eine Nachholung entsprechenden Vortrags in der Berufungsinstanz ist nicht erfolgt; dies wäre gem. § 531 ZPO wohl auch unzulässig gewesen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1, 3, 4 Ab.1, 5 ZPO. Bei Unterlassungsansprüchen ist die zu schätzende Beeinträchtigung wertbestimmend, die von dem beanstandeten Verhalten verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (Zöller-Herget, ZPO, 25./ 2005, § 3 Rn. 16 Stichwort "Unterlassung"). Auch soweit sich der Kläger auf den gewerblichen Rechtsschutz beruft, wird die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorgenommen (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz). Angesichts der streitgegenständlichen Einflussnahmen seitens der Beklagten gegenüber insgesamt sechs Kunden des Klägers können die dadurch zu besorgenden Einbußen - hier: wegen evtl. fehlender künftiger Beauftragung - für den Antrag zu 2) auf 3.000 EUR und für den Antrag zu 3) mangels anderweitiger, konkreter Anhaltspunkte auf ebenfalls 3.000 EUR geschätzt werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die behaupteten Einflussnahmen bereits bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Kläger betrafen. Hierzu ist der Zahlungsantrag zu 1) in Höhe von 358,44 EUR zu addieren.

7.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere kann die von den Parteien gewünschte Klärung der umstrittenen Rechtsfrage der Art der Abrechnung von Gutachterkosten entweder nach dem Stundensatz oder nach der Schadenshöhe hier nicht erfolgen. Damit liegt aber kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO vor. Die hier zu treffenden Entscheidungen haben auch keine grundsätzliche Bedeutung, da sie auf Tatsachenfragen des konkreten Einzelfalls beruhen. Dies gilt auch in Bezug auf die begehrte Verurteilung zur Unterlassung. Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 EUR, §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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