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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 4 U 62/02
Rechtsgebiete: DÜG, VerbrKrG, BGB, ZPO, EGZPO
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
VerbrKrG § 1 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 1 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 4 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 2 | |
BGB § 295 | |
BGB § 294 | |
BGB § 346 | |
BGB § 347 | |
BGB § 459 | |
BGB § 462 | |
BGB § 463 | |
BGB § 467 | |
BGB § 985 | |
BGB § 990 | |
BGB § 989 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 249 S. 2 | |
BGB § 346 S. 1 | |
BGB § 348 S. 1 | |
BGB § 459 Abs. 1 | |
BGB § 459 Abs. 2 | |
BGB § 361 a Abs. 2 S. 6 | |
ZPO § 2 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 39 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 513 Abs. 2 n.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 524 Abs. 2 S. 1 n.F. | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 62/02 OLG Naumburg
verkündet am: 25. Juli 2002
In dem Rechtsstreit
wegen Wandelung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Feldmann, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und des Richters am Landgericht Paterok
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Februar 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Dessau unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 14. August 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW P. , Erstzulassung: 25.03.94, Fahrzeug-Ident.-Nr. ... , amtl. Kennz.: ... , seit dem 14. August 2001 im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 8.515,98 Euro und der der Beklagten auf 551,24 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.067,22 Euro.
Gründe:
Die Parteien schlossen am 3. Mai 2001 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW der Marke P. . Den Kaufpreis vereinbarten sie auf 17.500,00 DM, wobei dieser in Höhe eines Teilbetrages von 5.700,00 DM durch die Inzahlungnahme eines gebrauchten PKW des Klägers beglichen wurde. Wegen des Kaufvertrages wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen.
Den Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 11.800,00 DM finanzierte der Kläger nach Vermittlung der Beklagten über die P. Bank. Der Darlehensvertrag wurde von dem Kläger am 10. Mai 2001 unterzeichnet. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger ließ den Vertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten zurück und nahm ihn erst am Folgetag mit, an dem er den streitgegenständlichen PKW bei der Klägerin abholte.
Am 14. Mai 2001 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte verschiedene Mängel des streitgegenständlichen PKW abstellen werde, und zwar unter anderem an den vorderen Bremsen, an der Handbremse und am Servolenkungsschlauch. Wegen des von der Beklagten gefertigten Mängelprotokolls wird auf Bl. 68 d.A. Bezug genommen. Der Kläger verbrachte den PKW am 21. Mai 2001 zwecks Durchführung der Reparaturarbeiten auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen Garantieabrede zur Beklagten und erhielt einen Ersatzwagen. Die Beklagte verbrachte den PKW zum Autohaus H. , von dem sie den PKW erworben hatte. Dort konnten die Mängel nicht abgestellt werden, da wesentliche Ersatzteile nicht vorhanden waren. Am 23. Mai 2001 erschien der Kläger wiederum bei der Beklagten und rügte einen Bremsdefekt hinten links. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte nach einer Untersuchung, dass kein Defekt vorhanden sei.
Der Kläger nahm weitere Reparaturtermine nicht mehr wahr, da er das Fahrzeug unter diesen Umständen nicht behalten wollte.
Mit Schreiben an die P. Bank vom 25. Mai 2001 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. Die P. Bank zahlte den finanzierten Kaufpreisanteil am 8. Juni 2001 an die Beklagte aus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 teilte sie dem Kläger mit, dass sie den Widerruf wegen Ablaufes der Widerrufsfrist nicht berücksichtigen könne. Unter dem 31. Juli 2001 wiederholte sie ihre Auffassung.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2001 mit, dass sie sein Ansinnen auf Rückabwicklung des Vertrages nicht akzeptiere. Die geringen Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeuges werde sie abstellen. Es hätten erst Ersatzteile besorgt werden müssen. Unter dem 29. Juni 2001 schlug die Beklagte dem Kläger den 10. oder 17. Juli 2001 zur Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeuges vor. Unter dem 2. Juli 2001 erklärte der Kläger, an dem Widerruf festzuhalten und forderte die Beklagte vorsorglich zur Beseitigung diverser Mängel auf.
Der Kläger beauftragte am 13. Juli 2001 das Ingenieurbüro R. , W. , mit der Begutachtung des streitgegenständlichen PKW. Dieses erstellte unter dem 20. Juli 2001 ein technisches Gutachten. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 31 ff. d.A. Bezug genommen. Wegen der Rechnung des Ingenieurbüros vom 20. Juli 2001 über 295,80 DM wird auf Bl. 38 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. August 2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, den streitgegenständlichen PKW zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zuzüglich der ihm entstandenen Schäden bis zum 13. August 2001 zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen zu können. Ferner sei die Klageforderung gemäß §§ 9 Abs. 2, 7 Abs. 1 VerbrKrG, 361 a BGB begründet.
Er habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (17.500,00 DM), auf Erstattung der Sachverständigenkosten (295,80 DM) und auf Erstattung des Steuermehrbetrages (285,50 DM). Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 18.081,30 DM seien die Gebrauchsvorteile in Höhe von 844,20 DM (7.200 km - 0,67 % des Kaufpreises je 1000 gefahrener Kilometer) in Abzug zu bringen. Wegen der gravierenden Mängel sei ihm nicht zumutbar gewesen, den PKW zu behalten. Er hat behauptet, nach dem 22. Mai 2001 sei der 25. Mai 2001 zur Reparatur des PKW vereinbart worden. An diesem Tag sei die Geschäftsführerin der Beklagten aber nicht anwesend gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.237,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DPG seit dem 14. August 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW P. , Erstzulassung: 25.03.94, Fahrzeug-Ident.-Nr.: ... , amtl. Kennz.: ... , zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW seit dem 14. August 2001 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
das Landgericht Dessau sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Sie hat behauptet, der Kläger habe den Kreditvertrag nur deshalb am 10. Mai 2001 in ihren Geschäftsräumen zurückgelassen, weil er am Folgetag insgesamt alle Papiere habe mitnehmen wollen. Sie hat behauptet, mit dem Kläger sei am 22. Mai 2001 vereinbart worden, das Fahrzeug am 28. Mai 2001 erneut vorzustellen. Diesen Termin habe der Kläger unstreitig nicht wahrgenommen, was zu seinen Lasten gehe. Die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel der Bremsanlage lägen nicht vor.
Die 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Dessau hat die Beklagte mit am 9. Februar 2002 verkündetem Urteil verurteilt, an den Kläger 8.667,22 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 14. August 2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW P. , zu zahlen und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW seit dem 14. August 2001 in Annahmeverzug befindet. Die weitergehende Klage hat sie abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 17.500,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1 VerbrKrG, 361 a BGB. Der Widerruf des Klägers sei durch das Telefax-Schreiben vom 25. Mai 2001 fristgerecht erfolgt. Die Beklagte sei im Hinblick auf § 9 Abs. 2 VerbrKrG passivlegitimiert, da der Widerruf bereits vor Auszahlung des Darlehensbetrages erklärt worden sei. Zutreffend habe der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von 0,67 % des Kaufpreises je 1000 gefahrene Kilometer und demnach einen Gesamtbetrag von 844,20 DM von der Klageforderung in Abzug gebracht. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Gutachterkosten in Höhe von 295,80 DM aus culpa in contrahendo. Zwar stelle § 463 BGB in Bezug auf Fehler der Kaufsache eine abschließende Sonderregelung dar, gleichwohl scheide ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss dann nicht aus, wenn Vorsatz des Verkäufers liege. Im vorliegenden Fall ergebe sich das vorsätzliche Verhalten der Beklagten daraus, dass sie nach eigenem Bekunden die Auswechslung der Stoßdämpfer ausdrücklich zugesichert habe. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros ergebe sich jedoch, dass diese nicht erneuert worden seien. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Im Hinblick auf die erklärte Weigerung habe ein wörtliches Angebot des Klägers genügt. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts sei nicht gegeben. Auch in der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Soweit der Widerruf nicht verfristet gewesen sei, seien keine Verträge zustande gekommen. Der Kläger habe keine Zahlung geleistet und könne deshalb auch keine Rückzahlung geltend machen. Er könne höchstens Freistellung aus dem Darlehensvertrag erhalten. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.
Die Beklagte beantragt,
das am 9. Februar 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat der P. Bank mit der Berufungsschrift vom 13. März 2002 den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist dieser am 20. März 2002 zugestellt worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und in der Sache überwiegend begründet.
Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht die von der Beklagten mit der Berufungsbegründungsschrift geltend gemachte Zuständigkeitsrüge im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dessau entgegen. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 2 ZPO n.F. nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ferner war das Landgericht Dessau für die Entscheidung des Rechtsstreits bereits deshalb örtlich zuständig, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt hat, ohne die Zuständigkeitsrüge zu erklären, § 39 ZPO. Im Übrigen sei die Beklagte für den Fall weiterer Rechtsstreitigkeiten auf § 7 Abs. 4 VerbrKrG hingewiesen. Für Rückgewähransprüche nach Widerruf ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Käufers maßgeblich (Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 23. Auflage, Rn. 25 "Kaufvertrag").
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Gesamtkaufpreises, so dass das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
1. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 und 4 VerbrKrG, 361 a Abs. 2, 346, 348 BGB.
Bei dem Darlehensvertrag, den der Kläger mit der P. Bank geschlossen hat, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG um einen Verbraucherkreditvertrag, auf den das VerbrKrG Anwendung findet. Mit diesem Darlehensvertrag bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG ein verbundenes Geschäft. Ein solches ist anzunehmen, weil Kauf- und Darlehensvertrag aus Sicht des Klägers Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs mit dem Ziel bilden, den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Ratenzahlung zu ermöglichen. Beide Verträge sind zwar rechtlich getrennt zustande gekommen, stellten aber vorliegend eine wirtschaftliche Einheit dar, denn sie bedingten sich wechselseitig und der eine erhielt seinen Sinn erst durch den anderen Vertrag; kein Geschäft wäre ohne das andere geschlossen worden (BGHZ 91, 37, 43; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 369). Insbesondere zeigt die Zweckbindung des von der P. Bank gewährten Kredits, dass dieser der Finanzierung eines ganz bestimmten Kaufs, nämlich dem des streitgegenständlichen PKW diente (BGHZ 83, 301, 304). Ferner bediente sich die P. Bank als Kreditgeberin bei der Vorbereitung des Kreditvertrages der Mitwirkung der Beklagten als Verkäufer.
Der Umstand, dass der Kläger den Darlehensvertrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages unterschrieben hat, ändert an dem Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nichts, denn die Parteien hatten bereits in dem Kaufvertrag die Finanzierung des Restkaufpreises durch ein Darlehen der P. Bank vereinbart (BGH, DAR 1996, 18, 19).
Die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers ist gemäß § 9 Abs. 2 S.1 VerbrKrG nicht wirksam geworden, weil er sie mit Schreiben vom 25. Mai 2001 fristgemäß widerrufen hat. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts wäre die zweiwöchige Widerrufsfrist selbst dann gewahrt gewesen, wenn der Kläger die Darlehensunterlagen entsprechend dem Beklagtenvortrag bereits am 10. Mai 2001 ausgehändigt erhalten hätte.
Gemäß §§ 9 Abs. 2 VerbrKrG, 361 a Abs. 2 S. 1, 346 BGB sind die Parteien nach dem wirksamen Widerruf des Klägers verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zu Unrecht hat das Landgericht hierbei angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Der Rückerstattungsanspruch des Klägers bezieht sich nämlich nur auf den der Beklagten in Zahlung gegebenen PKW der Marke K. .
Dabei ist nicht zu verkennen, dass vorliegend § 9 Abs. 2 S.2 VerbrKrG nicht zur Anwendung kommt. Nach der genannten Vorschrift tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufes (§ 361 a Abs. 2 BGB) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein, wenn der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass sich die Rückabwicklung des nicht wirksam gewordenen Kaufvertrages im Verhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher vollzieht, wenn der Verkäufer zur Zeit des Widerrufes des Verbrauchers den Nettokreditbetrag noch nicht erhalten hat.
Gemäß §§ 9 Abs. 2 VerbrKrG, 361 a Abs. 1, 346 BGB ist für den Fall des Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers indes nur den in Zahlung gegebenen PKW der Marke K. erhalten. Zwar hatte ihm die Beklagte im Hinblick auf einen Teil des Kaufpreises von 5.700,00 DM eine Ersetzungsbefugnis durch Inzahlunggabe des genannten PKW eingeräumt.
Gleichwohl besteht im Fall der Rückabwicklung kein Anspruch auf die ursprünglich von dem Kläger geschuldete Primärleistung (5.700,00 DM).
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist das Schuldverhältnis nämlich in der Form rückabzuwickeln, in der sich der Austausch der Leistungen vollzogen hat. Nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht hatte, bestand das Schuldverhältnis nicht mehr in seiner ursprünglichen Gestalt. Die von der Beklagten empfangene Leistung im Sinne des § 346 S. 1 BGB war - neben dem von der P. Bank gezahlten Betrag - die Ersatzleistung in Form des in Zahlung gegebenen PKW. Es würde dem Wesen des nach dem Widerruf des streitgegenständlichen Vertrages bestehenden Rückabwicklungsverhältnis widersprechen, dem Kläger statt der Rückgewähr der tatsächlich erbrachten Leistung einen Anspruch auf Geldersatz zu gewähren. Der Grundgedanke des Abwicklungsverhältnisses nach dem Widerruf gemäß den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes ist im Übrigen der, die Vertragsschließenden so zu stellen, als wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (vgl. auch BGH, NJW 1984, 429, 430; 1995, 518, 519 - zur Wandelung).
Der weitere Teil des Kaufpreises ist in Höhe des Nettokreditbetrages direkt von der P. Bank an die Beklagte ausgezahlt worden; ihn hat die Beklagte also nicht vom Kläger erhalten.
Diesbezüglich wird sich die P. Bank direkt an die Beklagte zu halten haben. Ergänzend sei bemerkt, dass diese Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes letztlich dem Interesse des Klägers als Verbraucher dienen. Unter Berücksichtigung der Unwirksamkeit auch des Darlehensvertrages müsste er nämlich den Nettokreditbetrag an die P. Bank zurückzahlen. Wäre er zuvor darauf angewiesen, diesen zunächst von der Beklagten zu fordern, wäre er dem Risiko ausgesetzt, dass diese zur Rückzahlung nicht in der Lage ist. Insofern ist es interessengerecht, dass sich die P. Bank wegen ihres Rückzahlungsanspruches an die Beklagte zu halten hat.
Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Zahlung gegebenen PKW der Marke K. Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen PKW und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauch gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 und 4 VerbrKrG, 361 a Abs. 2 BGB, 346, 348 BGB.
Zu Gunsten der Beklagten ist im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses gemäß §§ 347 S. 2, 987 BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 431,63 Euro (844,20 DM) zu berücksichtigen. Grundsätzlich schuldet der Kläger für die Zeit bis zum Widerruf gemäß § 361 a Abs. 2 S. 6 BGB eine Überlassungsvergütung. Die Höhe richtet sich nach der üblichen und angemessenen Miete für einen vergleichbaren PKW (BGH, NJW 1985, 1544, 1546 zu § 1 AbzG), aber vermindert um die in der Miete enthaltenen Gewinn- und Betriebskostenanteile (Köln, ZIP 1995, 21, 22).
Gemäß § 348 S. 1 BGB sind die beiderseitigen Rückgewährpflichten aus § 346 S. 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen, so dass die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des in Zahlung gegebenen PKW der Marke K. nur Zug um Zug gegen von dem Kläger geschuldete Rückgabe des streitgegenständlichen PKW und gegen Zahlung der oben ermittelten Nutzungsentschädigung erfolgen kann.
Der Senat ist jedoch an einer Abänderung des angefochtenen Urteils in dem oben dargelegten Sinne gehindert (Herausgabe des Inzahlung gegebenen PKW Zug um Zug gegen Zahlung der Nutzungsentschädigung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKW). Der Kläger hätte diesen Anspruch nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit einführen können, da die insoweit zu erfolgende Umstellung des klägerischen Antrages eine Klageänderung
gemäß § 263 ZPO darstellen würde. Gemäß § 524 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. ist eine Anschlussberufung indes nur bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger aber bereits am 19. April 2002 zugestellt worden, so dass die Einlegungsfrist für eine Anschlussberufung bereits zur Zeit des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (30. Mai 2002) abgelaufen war.
Auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 347, 990, 989 BGB, die entsprechend den obigen Ausführungen auf das Rückabwicklungsverhältnis nach dem Widerruf des Klägers Anwendung finden, kann der Kläger von dem Beklagten nicht den Betrag verlangen, der dem Wert des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens entspricht. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen unstreitig zwischenzeitlich eine Wertminderung erfahren hat. Der Kläger ist aber im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses darauf angewiesen, sich den unstreitig bei der Klägerin noch vorhandenen PKW gemäß § 985 BGB herausgeben zu lassen; er kann daneben den Schaden, der ihm durch die Verzögerung der Herausgabe seitens der Beklagten und insbesondere durch eine zwischenzeitliche Verschlechterung entstanden ist, als Verzugsschaden nach §§ 985, 286 BGB ersetzt verlangen (BGH, NJW 1964, 2413, 2414). Entsprechend den obigen Ausführungen hat der erkennende Senat jedoch über den insoweit entstehenden Herausgabeanspruch und den mit ihm korrespondierenden Schadens-ersatzanspruch des Klägers nicht zu entscheiden.
2. Auch hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 462, 459, 467, 346 BGB keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe des von der Beklagten gekauften PKW.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, inwieweit dieser gemäß § 459 Abs. 1 BGB mangelbehaftet ist, da gemäß § 467 BGB auf die Wandelung die für das vertragliche Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften Anwendung finden. Dies hat entsprechend den obigen Ausführungen zur Folge, dass der Kläger von der Beklagten nur die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangen könnte, also nur den der Beklagten in Zahlung gegebenen PKW (vgl. auch BGHZ 89, 126, 133).
3. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 459 BGB in Form des sogenannten großen Schadensersatzes.
Dieser hätte zum Inhalt, dass der Kläger den gekauften PKW zurückgeben und seinen gesamten Nichterfüllungsschaden verlangen könnte.
Dieser würde wiederum nicht in Höhe des gesamten Kaufpreises von 17.500,00 DM bestehen, sondern in Höhe von 5.700,00 DM, denn allein diesen Teil des Kaufpreises hat der Kläger durch Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens erfüllt. Im Hinblick auf die Inzahlunggabe des gebrauchten Altfahrzeuges ist der Käufer nämlich im Rahmen des § 463 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Sache bei Gefahrübergang die zugesicherten Eigenschaften gehabt (§ 463 S. 1 BGB) oder der Verkäufer einen Fehler nicht arglistig verschwiegen hätte (§ 463 S. 2 BGB). Ohne ein im Sinne des § 463 BGB schädigendes Ereignis wäre der Käufer aber von Wertverlusten seines in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs verschont geblieben, denn ihm wäre der Vorteil eines ihm günstigen Anrechnungspreises erhalten geblieben. Dies rechtfertigt es, dem Käufer im Fall des großen Schadensersatzanspruches gemäß § 463 BGB den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug zuzubilligen (BGH, WM 1993, 1374; NJW 1995, 518, 519).
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers in diesem Sinne scheitert vorliegend aber daran, dass die Voraussetzungen des § 463 BGB nicht vorliegen.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen PKW zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§ 463 S. 1 BGB).
Die Beklagte hat nämlich dem Kläger entgegen seiner Auffassung nicht zugesichert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nur einen Vorbesitzer hatte. Vielmehr findet sich im Kaufvertrag die Angabe, dass das Fahrzeug nach den Angaben im KFZ-Brief und des Vorbesitzers einen Vorbesitzer hatte. Dafür, dass die Beklagte dem Käufer zu erkennen gegeben hat, für die Richtigkeit der Anzahl der Vorbesitzer bei dem zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses bereits rund 7 Jahre alten PKW einstehen zu wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von dem Kläger dargelegt worden.
Ferner hat die Beklagte dem Kläger nicht gemäß § 459 Abs. 2 BGB zugesichert, dass für den PKW ein Steuersatz von maximal 31,50 DM je angefangene 100 cbm anfallen würde. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Seite 7) Bezug genommen.
Auch im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen R. , dass die vorderen und hinteren Stoßdämpfer nicht erneuert worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gemäß § 463 BGB nicht. Die Beklagte hat nicht bestritten, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die Stoßdämpfer nach den Angaben der Firma Autohaus H. GmbH erneuert worden seien. Dafür, dass die Beklagte indes für die Richtigkeit der Erklärung einstehen und damit dem Kläger eine Zusicherung gemäß § 459 Abs. 2 BGB erteilen wollte, sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von dem Kläger dargelegt worden.
Soweit sich der Kläger auf eine Zusicherung der Fahrbereitschaft des streitgegenständlichen PKW beruft, ist sein Vorbringen ebenfalls unerheblich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. scheiterte eine gefahrlose Benutzung des streitgegenständlichen PKW an der defekten Bremsanlage. Diesbezüglich hatte sich die Beklagte indes entsprechend ihrer Garantiebestimmungen bereits auf eine Reparatur eingelassen; dass diese letztlich nicht durchgeführt wurde, scheiterte daran, dass sich der Kläger nach dem Widerruf auf von der Beklagten vorgeschlagene Reparaturtermine nicht mehr eingelassen hatte.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Kläger einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges arglistig verschwiegen hat.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Vertragsschluss über die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer informiert war und dem Kläger bewusst wahrheitswidrige Angaben getätigt hat.
Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Mängel der Stoßdämpfer. Dafür, dass die Beklagte bei Vertragsschluss über den nicht erfolgten Austausch der Stoßdämpfer informiert war, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von dem Kläger dargelegt worden.
Auch bezüglich der Mängel der Bremsanlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss Kenntnis hatte und ihr ein arglistiges Verschweigen vorzuwerfen ist. Gegen ein treuwidriges Verhalten der Beklagten spricht auch, dass sie sich nach entsprechender Rüge des Klägers sogleich auf Reparaturversuche eingelassen hatte.
II. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der vorprozessualen Sachverständigenkosten in Höhe von 151,24 Euro (295,80 DM) wendet, denn insoweit ist die Klage begründet.
Wegen dieser Kosten der Rechtsverfolgung hat der Kläger gegen die Beklagte einen materiellen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 S. 2 BGB. Nachdem der Kläger diverse Schäden an dem streitgegenständlichen PKW festgestellt hatte, konnte er sich im Hinblick auf die Garantieabrede zur Überprüfung vorhandener Mängel sachverständiger Hilfe bedienen. Die Parteien stritten bereits unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages um den Zustand des streitgegenständlichen PKW. Auch nach dem wirksamen Widerruf des Klägers war die Beklagte der Auffassung, der Kaufvertrag sei wirksam. Insofern konnte der Kläger, an dessen Rechtskenntnisse und an die seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten insoweit nicht höhere Anforderungen als an die der Beklagten und ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zu stellen sind, vorsorglich davon ausgehen, dass bei der Auseinandersetzung mit der Beklagten der Zustand des streitgegenständlichen PKW eine Rolle spielen würde. Demnach war der Kläger darauf angewiesen, den Zustand des streitgegenständlichen PKW feststellen zu lassen. Er beauftragte das Ingenieur Büro R. unter dem 13. Juli 2001, nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, den Widerruf des Klägers zu akzeptieren und insofern den Rechtsstandpunkt der P. Bank eingenommen hatte. Das Sachverständigenbüro erstellte unter dem 20. Juli 2001 sein Gutachten. Der Kläger machte dieses zur Grundlage für die Angebote zur Schadensbeseitigung und zur Bezifferung seiner Schäden.
Der Kläger ist im Hinblick auf die Kosten des Sachverständigengutachtens auch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, um nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen zu werden. Dies gilt aber nur, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, denn ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 45, 251, 257 f.; WM 1987, 247, 248). Vorliegend geht jedoch der Senat unter Berücksichtigung des oben geschilderten Sachverhaltes und der Tatsache, dass Klageerhebung erst am 20. September 2001 erfolgt ist, davon aus, dass die Beauftragung des Sachverständigen durch den Kläger nicht unmittelbar prozessbezogen war. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Beklagten dargelegt worden, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kläger bereits zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen von der Notwendigkeit eines Rechtsstreits gegen die Beklagte ausgegangen ist. Demnach wäre es im vorliegenden Fall unbillig, den Kläger im Hinblick auf die Gutachterkosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen, zumal er gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nur entsprechend der auf diese entfallenden Kostenquote geltend machen könnte.
Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten entsprechend der Rechnung vom 20. Juli 2001 (Bl. 38 d.A.) sind Bedenken nicht ersichtlich oder von der Beklagten substantiiert dargelegt worden.
III. Die Berufung der Beklagten hat des Weiteren keinen Erfolg, soweit das angefochtene Urteil die Feststellung ausspricht, dass sich die Beklagte aufgrund ihres wirksamen Widerrufs mit der Rücknahme des PKW in Verzug befindet. Die Beklagte befindet sich nämlich spätestens seit dem 14. August 2001 im Verzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen PKW.
Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 1. August 2001 ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB erteilt, den PKW spätestens bis zum 13. August 2001 zurückzunehmen. Ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB musste der Kläger zu dieser Zeit zur Begründung des Annahmeverzuges der Beklagten nicht mehr aussprechen. Die Beklagte hatte nämlich unter anderem mit Schreiben vom 25. Juni 2001 (Bl. 59 d.A.) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht akzeptierte.
Sonstige Gründe, welche der Berufung der Beklagten vollumfänglich zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Den Wert für den Feststellungsantrag hat der Senat nach billigem Ermessen mit 400,00 Euro berücksichtigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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