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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 4 U 74/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
Der Betreuungsunterhalt nach dem Tod der unterhaltspflichtigen Mutter orientiert sich an den Kosten einer gewerbsmäßig tätigen Ersatzkraft, wobei ein Abzug in Höhe von 30 % des Bruttotariflohns zur Ermittlung des Nettotariflohns vorzunehmen ist. Ein weiterer Abzug von 20 % ist gerechtfertigt, wenn eine das hinterbliebene Kind betreuende Familienangehörige ihren Haushalt nicht völlig neu organisieren muss und sich bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung des Kinds mit der eigenen Haushaltsführung überschneiden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 74/04 OLG Naumburg

verkündet am: 30.09.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.154,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2003 zu zahlen, sowie eine monatliche Geldrente in Höhe von 350,61 EUR für die Zeit vom 01.04.2004 bis 31.07.2004 und ab 01.08.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 294,22 EUR; die Renten sind vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Klägers zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- EUR, die Beschwer des Klägers nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf einen Betrag bis zur Gebührenstufe von 50.000,-- EUR festgesetzt. Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seinen Unterhaltsschaden geltend, nachdem seine Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Die Beklagte ist dem Kläger auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 19.12.2002 (4 U 14/02) aus einem Verkehrsunfall vom 17.09.1998 zu 3/4 zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger wurde am 31.10.1997 als nicht eheliches Kind der verstorbenen A. B. geboren. Vater des Klägers ist ein J. L. , der schon damals arbeitslos und damit unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig war; bereits vor dem Unfall wurde der Regelunterhalt durch Unterhaltsvorschüsse des Jugendamtes gewährt. Die im Alter von 22 Jahren verstorbene Mutter des Klägers war gelernte Friseurin und seit seiner Geburt nicht mehr berufstätig, sie bezog Sozialhilfe. Nach dem Unfall übernahmen die Großeltern die Betreuung des damals elf Monate alten Klägers. Dieser ist seit August 2004 eingeschult, zuvor besuchte er ganztags einen Kindergarten. Er erhielt nach dem Tode seiner Mutter eine Halbwaisenrente, die bis zum 31.03.2004 140,29 EUR betrug und sich seitdem auf 134,02 EUR verringert hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber zum Ersatz des Unterhaltsschadens, der ihm durch den Tod seiner Mutter entstanden sei, verpflichtet. Bei der Berechnung des Naturalunterhalts sei auf die Kosten einer gleichwertigen Ersatzkraft abzustellen. In dem reduzierten Zwei-Personen-Haushalt sei ein Betreuungsaufwand von 24 Stunden wöchentlich anzunehmen, unter Berücksichtigung der Haftungsquote (3/4) ergäben sich somit 18 Stunden. Eine angemessene Ersatzkraft werde nach BAT VII (Ost) vergütet, sodass folgende Monatsgehälter (netto) zu berücksichtigen seien: In der Zeit vom 17.09.1998 bis 31.03.1999 DM 1.087,29, vom 01.04.1999 bis 31.07.2000 DM 1.143,61, vom 01.08.2000 bis 31.12.2001 DM 1.194,13 und vom 01.01.2002 bis 31.03.2004 634,40 EUR. Hieraus hat er mit zum Teil wechselnden Beträgen und unter Berücksichtigung von Teilzahlungen und anteiliger Halbwaisenrente einen Rückstand per 31.03.2004 in Höhe von 22.951,65 EUR errechnet, wobei er in den letzten Berechnungen einen Zeitaufwand von 16 Stunden zu Grunde gelegt hat (vgl. Bl. 78 ff. und 83 f.). Wegen der Art und Weise der Schadensermittlung hat er auf die Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) Bezug genommen.

Ab dem 01.04.2004 hat er eine monatliche Rente in Höhe von 537,91 EUR errechnet (634,40 EUR abzüglich 96,49 EUR anteilige Anrechnung der Waisenrente). Ab August 2004 reduziere sich der wöchentliche Betreuungsaufwand auf 18 Stunden, sodass dann unter Berücksichtigung der Haftungsquote nur noch 14 Stunden zu berücksichtigen seien. Hierfür seien monatlich 493,42 EUR zu vergüten; nach Abzug der anteiligen Waisenrente, die er mit 96,49 EUR ansetzt, verblieben 397,44 EUR (rechnerisch richtig sind 396,93 EUR: 493,42 EUR - 96,49 EUR = 396,93 EUR).

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.951,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie eine monatliche Geldrente in Höhe von 537,91 EUR, beginnend mit dem 01.04.2004, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober bis zum 31. Juli 2004 zahlbar, und eine monatliche Rente in Höhe von 397,44 EUR, beginnend mit dem 01. August 2004, jeweils vierteljährlich im voraus zahlbar zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den Unterhaltsschaden des Klägers mit einem kapitalisierten Pauschalbetrag von 6.500,00 EUR, der unstreitig gezahlt wurde, hinreichend ausgeglichen. Dieser Zahlung liege eine monatliche Rente in Höhe von 47,21 EUR zu Grunde (250,00 EUR abzüglich 62,50 EUR Mithaftung des Klägers abzüglich 140,29 EUR Halbwaisenrente). Dieser Betrag sei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Unter Annahme einer 5 %-igen Verzinsung und eines Kapitalisierungsfaktors von 11,026 sei der Unterhaltsschaden vollständig ausgeglichen. Der Betreuungsunterhalt orientiere sich an dem Regelbedarf nicht ehelicher Kinder. Da die Betreuung des Kindes durch die Mutter im Grundsatz die gleiche Bedeutung habe wie die Bereitstellung der für die Versorgung des Kindes erforderlichen Geldmittel, sei es angemessen, die Dienstleistung der Mutter etwa mit dem Regelbedarfssatz zu bewerten. Dieser habe in der Vergangenheit in den verschiedenen Altersgruppen bei 178,44 EUR bis 256,67 EUR gelegen. Der Ansatz von 250,00 EUR sei demnach durchaus angemessen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er ab dem 10. Lebensjahr zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sei und sich der Betreuungsaufwand dadurch verringere.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Unterhaltsschaden entsprechend der Auffassung des Klägers an den Kosten einer Ersatzkraft (Vergütungsgruppe BAT VII - Ost) ausgerichtet. Dabei hat es den wöchentlichen Betreuungsaufwand unter Berücksichtigung der Haftungsquote auf 16 Stunden geschätzt. Für die Zeit vom 17.09.1998 bis 31.03.2004 hat es einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35.814,14 EUR ermittelt und hiervon die Zahlung der Beklagten (6.500,00 EUR) sowie die anteilige Waisenrente (6.996,47 EUR) in Abzug gebracht, sodass ein Rückstand von 22.317,67 EUR verbleibt. Als laufenden Unterhalt hat es in der Zeit vom 01.04. bis 31.07.2004 monatlich 463,39 EUR und ab 01.08.04 monatlich 392,90 EUR zugesprochen. Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass der Betreuungsaufwand mit der Einschulung von 16 auf 14 Wochenstunden sinke.

Gegen diese ihr am 28.05.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 23.06.2004 Berufung eingelegt, die sie am 05.07.2004 begründet hat. Sie hält die Berechnungsweise weiterhin für unrichtig und vertieft ihre Rechtsauffassung. Insbesondere beanstandet sie, dass die Kammer die fortbestehende Unterhaltspflicht des Vaters nicht berücksichtigt habe. Selbst wenn dennoch ein Unterhaltsanspruch verbleiben sollte, könne er nicht anhand der Kosten einer berufsmäßigen Ersatzkraft ermittelt werden. Es komme vielmehr auf die persönliche Lebensstellung des Klägers an, der in einem Sozialhilfehaushalt gelebt habe. Die Berechung des Landgerichts führe dazu, dass der Kläger nunmehr finanziell sogar besser stehe als vor dem Tod der Mutter.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit vertiefenden Rechtsausführungen.

II.

1.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2.

Sachlich ist das Rechtsmittel teilweise gerechtfertigt. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Ersatzanspruch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht in vollem Umfang zu.

a)

Die Beklagte ist auf Grund des vorausgegangenen rechtskräftigen Urteils des Senats verpflichtet, dem Kläger 3/4 seines durch den Tod der Mutter entstandenen und entstehenden Schadens zu ersetzen. Darunter fällt gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB auch der Unterhaltsschaden, der dem Kläger durch den Verlust der unterhaltsverpflichteten Mutter (§§ 1601 ff. BGB) entstanden ist. Ihrer Unterhaltspflicht genügte die Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Pflege und Erziehung des Klägers. Fraglich ist allein, in welcher Weise dieser auf Ausgleich des sogenannten Betreuungs- oder Naturalunterhalts gerichteter Anspruch, der in Form einer Geldrente zu leisten ist, berechnet wird. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich dieser gemäß § 287 ZPO zu schätzende Anspruch an den Kosten einer gewerbsmäßig tätigen Ersatzkraft orientiert.

Ausgangspunkt für den richtigen Berechnungsansatz ist der Umstand, dass der Kläger allein durch seine Mutter versorgt und betreut wurde und dieser gemeinsame Haushalt mit ihrem Tode aufgelöst wurde. In diesem Fall ist der Schadensersatz konkret nach den für die weitere Kinderbetreuung aufgewendeten Mitteln zu bestimmen. Denn Maßstab für den erforderlichen Betreuungsaufwand ist die konkrete Gestaltung der Versorgung der Hinterbliebenen, soweit sie in ihrem wohl verstandenen Interesse geboten und möglich ist (BGH NJW 1986, 715, 717), was hier bei der Versorgung durch die Großeltern ersichtlich der Fall ist. Von diesem Ansatz ausgehend ist es allgemein anerkannt, dass der Schädiger im Falle einer Heimunterbringung oder tatsächlich eingestellter Ersatzkraft diese Aufwendungen tragen muss.

Wird die Versorgung allerdings unentgeltlich übernommen, etwa - wie hier - von Verwandten, so sollten nach früherer Rechtsprechung die Kosten einer vergleichbaren Familienunterkunft zu ersetzen sein (z.B. BGH VersR 1971,1045 = NJW 1971, 2069). Dabei stellte man als Orientierungshilfe auf die Pflegesätze ab, die bei Unterbringung von Kindern in Pflegestellen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz gezahlt werden (vgl. die Nachweise des BGH in NJW 1986,715,717). Diesen Orientierungshinweis hat der Bundesgerichtshof später jedoch als korrekturbedürftig angesehen; nunmehr sei eine Bewertung des Naturalunterhalts auf Grund des Arbeitszeitbedarfs und der erforderlichen Qualifikation vorzunehmen, nachdem hierfür auf eingehende Untersuchungen zurückgegriffen werden könne und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei Betreuung des Kindes durch einen Familienangehörigen entwickelt worden seien (vgl. BGH VersR 1985, 365, 367; BGH NJW 1986, 715, 717). Die vom Bundesgerichtshof angesprochene Bereinigung der Tarifgehälter besteht darin, dass auf den Nettolohn abgestellt wird und dieser auf Grund der gebotenen Pauschalierung durch einen Abschlag von 30 % vom Bruttolohn bestimmt wird (BGHZ 86, 372).

Angesichts dieser Ausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist es vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Nettogehalt einer Ersatzkraft als Maßstab für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts herangezogen hat.

Demgegenüber erscheint dem Senat eine andere Berechnungsweise, die als Ausgangsüberlegung auf den Regelbedarf abstellt und ihn sodann angemessen anpasst (vgl. auch etwa die Empfehlung des 15. Deutschen Verkehrsgerichtstags, der pro Waise den doppelten Regelbedarfssatz zugrunde legen will), nicht sachgerecht. Denn die Regelbedarfssätze sollen den materiellen und nicht den persönlichen Unterhalt abdecken, um den es bei dem Betreuungsunterhalt gerade geht.

Aus diesem Grunde hält der Senat die auch vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung gebilligte Orientierung an den Kosten einer Ersatzkraft für durchaus praktikabel und sachgerecht. Wenn die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft zu ersetzen sind, dann liegt es nahe, den Wert der entsprechenden unentgeltlich erbrachten Leistung im Ausgangspunkt auch nach den üblichen Kosten der Ersatzkraft zu bestimmen.

b)

Die vom Landgericht sodann durchgeführte Berechnung hält der Senat allerdings teilweise für korrekturbedürftig. Zwar ist der vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Stundenaufwand (16 bzw. 14 Stunden ab Einschulung) nicht zu beanstanden. Das angesetzte Nettogehalt kann jedoch nicht in vollem Umfang zugrunde gelegt werden. Der Senat hält insoweit einen Abzug von 20 v. H. für angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Berechnung des Landgerichts an der Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann ausgerichtet ist, wonach das Nettogehalt etwa 80 % des Bruttogehalts entspricht (vgl. Schulz-Borck/Hofmann, 6. Aufl., Seite 48, dort wird die Differenz mit 21 % angegeben). Demgegenüber hält der Senat angesichts der insoweit gebotenen Pauschalierung einen Abschlag von 30 % vom Bruttolohn für sachgerecht (BGHZ 86, 372).

Außerdem ist die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT-Ost problematisch. Zwar wird diese Eingruppierung von Schulz-Borck/Hofmann bei zeitweiligem oder völligem Ausfall des Haushaltsführenden in einem einfachen Haushalt mit Kleinkindern vorgeschlagen. Gleichwohl erscheint dem Senat ein weiterer (geringfügiger) Abschlag deshalb gerechtfertigt, weil die Großmutter hier - anders als eine fremde Ersatzkraft - den Haushalt nicht völlig neu organisieren musste und bestimmte Tätigkeiten sich mit der eigenen Haushaltsführung überschneiden. Darüber hinaus muss die Großmutter hier nur ein Kleinkind betreuen, während die Einstufung von Schulz-Borck/Hofmann auch Haushalte mit mehreren Kindern erfasst. Zudem liegen keinerlei weitere Angaben zu ihrer Person, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten vor.

Insgesamt hält der Senat deshalb im Verhältnis zu den vom Landgericht angesetzten Beträgen einen Abschlag von 20 % für angemessen. Demzufolge reduziert sich der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 17.09.1998 bis 31.03.2004 auf 15.154,84 EUR: 35.814,14 EUR abzüglich 20 % ergibt 28.651,31 EUR. Setzt man davon die Zahlung der Beklagten über 6.500,00 EUR und die anteilige Waisenrente von 6.996,47 EUR ab, dann verbleibt ein Betrag von 15.154,84 EUR. Vom 01.04.2004 bis 31.07.2004 beträgt der monatliche Unterhaltsanspruch dann 350,61 EUR (563,91 EUR abzüglich 20 % und abzüglich 100,52 EUR Waisenrente) und ab 01.08.2004 noch 294,22 EUR (493,42 EUR abzüglich 20 % und abzüglich 100,52 EUR Waisenrente).

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine künftige Reduzierung des laufenden Unterhalts aufgrund der Mithilfepflicht des Klägers nicht in Betracht. Denn der Kläger macht hier lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Ansprüche geltend; eine Mithilfepflicht des Kindes wird jedoch in der Regel erst ab dem 14. Lebensjahr angenommen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 962). Die Unterhaltspflicht des Vaters des Klägers bleibt ebenfalls unberücksichtigt, da der Kläger allein Ersatz für den Verlust des von der Mutter gewährten Betreuungsunterhalts begehrt; im übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Vater zwischenzeitlich leistungsfähig geworden ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711/713 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 9, 544 ZPO, 17 Abs. 2 GKG, 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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