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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 91/02
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 106 Abs. 3
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
1. Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH VersR 2001, 336 f.).

2. Das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt nicht voraus, dass die Verletzung unmittelbar bei Ausübung der Tätigkeit eintritt, die in der oben beschriebenen Weise von den Beschäftigten zusammenwirkend ausgeübt wird. Es reicht - so auch der Wortlaut der Vorschrift - aus, dass die Schädigung bei einer betrieblichen Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte aufgetreten ist. Jedenfalls aber in den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit noch in einem engen zeitlichen, örtlichen und auch sachlichen Zusammenhang steht mit der gemeinsamen Tätigkeit der Versicherten, greift das Haftungsprivileg nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII ein.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 91/02 OLG Naumburg

verkündet am: 08.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Feldmann, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und des Richters am Landgericht Paterok auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten; den Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- EUR.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 76.693,78 EUR festgesetzt.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für Verletzungen in Anspruch, die er beim Straßenbau erlitten hat. Anstelle des Tatbestandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die (frühere) Beklagte Ziff. 3 ist ein Bauunternehmen, das im Jahre 1998 in K. Straßenbauarbeiten in der F. Straße durchführte. Zu diesem Zweck wurde von der Firma B. GmbH in H. bituminöses Mischgut auf die Baustelle geliefert und dort vom Lkw direkt in einen Straßenfertiger gekippt. Mit dem Straßenfertiger wurde das Mischgut in heißem Zustand auf die herzustellende Straßenfläche aufgebracht und dann mit einer Straßenwalze verdichtet. Die Arbeiten (Anlieferung des heißen Mischguts, Auftragen auf die Straße und Verdichten) waren zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt, da das Mischgut vor seiner Abkühlung zeitnah nach der Anlieferung verarbeitet und verdichtet werden musste. Die Straßenwalze wurde von dem Beklagten Ziff. 1, der bei der (früheren) Beklagten Ziffer 3 tätig war, bedient; der Kläger war bei der Fa. B. GmbH beschäftigt und einer der Lkw-Fahrer, die das Mischgut auf die Baustelle transportierten. Am 27.10.1998 erreichte er gegen 19.30 Uhr mit der letzten Fuhre die Baustelle, kippte die Ladung in den Straßenfertiger, stellte seinen Lkw außerhalb des abgesperrten Baustellengeländes ab und ging dann nochmals zurück, um sich vom Bauleiter der Beklagten Ziff. 3, dem Beklagten Ziff. 2, seinen Stundenlohnzettel abzeichnen zu lassen. Beide trafen sich auf der frisch asphaltierten und noch heißen Tragschicht der Straße. Als der Beklagte Ziff. 2 gerade dabei war, die Arbeitszeit des Klägers zu bescheinigen, erhielten beide einen heftigen Stoß, wodurch der Kläger zu Boden stürzte und dort von der Straßenwalze, die der Beklagte Ziff. 1 zu diesem Zeitpunkt rückwärts fahrend bediente, erfasst wurde. Als der Beklagte Ziff. 1 Schreie hörte, hielt er die Walze sogleich an und setzte sie in Vorwärtsfahrt wieder zurück, so dass die von der Walze zuvor erfassten Füße und Unterschenkel des Klägers wieder freigelegt wurden. Auf Grund der schweren Verletzungen an den Beinen, die u. a. zur Amputation des rechten Unterschenkels in Schaftmitte und zweier Zehen führten, erhält der Kläger mittlerweile eine Erwerbsunfähigkeits- sowie eine Berufsunfallrente.

Mit Schreiben vom 06.01.1999 teilte die Beklagte Ziff. 4 dem Kläger mit, dass sie in dieser Sache als Haftpflichtversicherer der Beklagten Ziff. 3 tätig sei; gleichzeitig lehnte sie allerdings Ersatzansprüche unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich vor dem Betreten der asphaltierten Fläche davon überzeugt, dass die Walze nicht in Bewegung gewesen sei. Da auch der Beklagte Ziff. 2 als Bauleiter die Straße betreten habe, habe er nicht angenommen, dass der Aufenthalt auf der Asphaltfläche gefährlich werden könne. Fahrgeräusche habe er nicht wahrnehmen können, da diese vom Lärm eines in der Nähe befindlichen Stromgenerators überlagert worden seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Haftungsprivileg greife hier nicht ein. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten schuldhaft gehandelt. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich bei der Fahrt mit der Walze nicht vergewissert, dass sich im Arbeitsbereich keine Personen aufhielten. Der Beklagte Ziff. 2 habe nicht dafür gesorgt, dass sich niemand in dem Arbeitsbereich der Walze habe bewegen können. Als Schmerzensgeld hat er einen Betrag von DM 150.000,00 für angemessen gehalten.

Die ursprünglich auch gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.02.2002 vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, es seien sämtliche Sicherungsmaßnahmen eingehalten, insbesondere sei eine Absperrung der Baustelle vorgenommen worden. Im Wesentlichen haben sie sich auf das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII berufen. Die Beklagte Ziff. 4 hat darüber hinaus ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, sie sei lediglich der Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten Ziff. 3. Für die hier beteiligte Straßenwalze, die unstreitig eine Fahrgeschwindigkeit von max. 12 km/h erreicht, habe keine Pflichtversicherung bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 sei durch § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Die Beklagte Ziff. 4 hafte schon deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden könne, dass für die Straßenwalze bei ihr eine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit vertiefenden Rechtsausführungen insbesondere zu § 106 SGB VII begründet.

Er beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB nicht zusteht.

1.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ihre Haftung ist gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen.

Da der Unfall nach dem 01.01.1997 stattfand, sind die Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII anwendbar, die an die Stelle der früher geltenden §§ 636, 637 RVO getreten sind. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt dies auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

Da die Beklagten den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben, ist von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger und die Beklagten Ziff. 1 und 2, beide Versicherte, die verschiedenen Unternehmen angehörten, betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Nach der zu dieser Frage mittlerweile ergangenen grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001,336 f.) wird bei Zugrundelegung eines unbefangenen Gesetzesverständnisses der gesetzgeberischen Zielsetzung (deutliche Erweiterung der Haftungsfreistellung des Schädigers in den Fällen der Beteiligung mehrerer Unternehmen einerseits, Vermeidung des Ausuferns des Anwendungsbereichs dieses Haftungsprivilegs andererseits) am ehesten Rechnung getragen, wenn der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte dahingehend ausgelegt wird, dass ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf vorliegen muss, das zwar nicht eine rechtliche Verfestigung (etwa in Form einer Arge) oder auch nur eine ausdrückliche Vereinbarung erfordert, das sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (a.a.O. Seite 337). Als Kernaussage der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest: Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH a.a.O.).

Für diese Auslegung, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfte auch die Parallelität der gesetzlichen Regelung zu den ersten beiden Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII sprechen, die schon nach ihrem Wortlaut auf ein Zusammenwirken der Unfallbeteiligten abstellen.

Danach ist es nicht zweifelhaft, dass der Kläger mit den Beklagten Ziffer 1 und 2 auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig war. Denn ihre Arbeiten dienten einem gemeinsamen Zweck, der Herstellung der Straßenoberfläche, und waren zudem zeitlich genau aufeinander abgestimmt, indem der Kläger das noch heiße Material anliefern und der Beklagte Ziffer 1 es zeitnah nach dem Aufbringen verdichten mußte. Auch die Tätigkeit des Beklagten Ziffer 2, der als Bauleiter für das ausführende Unternehmen auf der Baustelle beschäftigt war, diente ersichtlich diesem gemeinsamen Zweck.

Der Annahme, die Verletzung des Klägers sei während einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verursacht worden, steht nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht entgegen, dass der Kläger den eigentlichen Abladevorgang bereits beendet hatte. Denn auch das Abzeichnen des Stundenlohnzettels im Anschluss an eine erbrachte Leistung stellt eine betriebliche Tätigkeit dar, die der Kläger aufgrund seines Einsatzes auf der Baustelle zu erledigen hatte. Das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt nicht voraus, dass die Verletzung unmittelbar bei Ausübung der Tätigkeit eintritt, die in der oben beschriebenen Weise von den Beschäftigten zusammenwirkend ausgeübt wird. Es reicht - so auch der Wortlaut der Vorschrift - aus, dass die Schädigung bei einer betrieblichen Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte aufgetreten ist. Jedenfalls aber in den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit noch in einem engen zeitlichen, örtlichen und auch sachlichen Zusammenhang steht mit der gemeinsamen Tätigkeit der Versicherten, greift das Haftungsprivileg nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII ein. So war es hier; denn zu dem vom Kläger zu erbringenden Teil der gemeinsamen Tätigkeit gehörte auch noch die Abzeichnung der Stundenlohnzettel, die dem Nachweis der für die gemeinsame Tätigkeit erbrachten Leistungen diente. Frühestens mit der Abzeichnung der Stundenlohnzettel war die betriebliche Tätigkeit des Klägers auf der Baustelle beendet.

2.

Eine Haftung der Beklagten Ziffer 4 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass sie der Pflichtversicherer der Beklagten Ziffer 3 in Bezug auf die Straßenwalze war. In diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob für die Walze überhaupt eine Haftpflichtversicherung bestand. Denn ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Walze um ein der Pflichtversicherung unterliegendes Fahrzeug gehandelt hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 b PflVG besteht Versicherungspflicht nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt und sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. Diese Negativ-Voraussetzungen liegen hier offenbar vor, zumal eine Straßenwalze dann nicht dem Zulassungsverfahren unterliegt, wenn sie - wie hier - auf einer abgesperrten und damit nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Baustelle eingesetzt wird, vgl. VwV zu § 1 StVO (abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsgesetze, 36. Aufl. 2001, § 1 StVO Rdn. 2).

Soweit die Beklagte Ziffer 4 vorprozessual erklärt hat, sie werde in dieser Sache als Haftpflichtversicherer tätig, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte Ziffer 4 Pflichtversicherer war; nur in diesem Fall besteht jedoch ein Direktanspruch gegen den Versicherer gemäß § 3 PflVG.

Somit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden.

Soweit der Senat die Auffassung vertritt, dass das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dann eingreift, wenn Versicherte verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind und die Verletzung nicht unmittelbar bei Ausübung der gemeinsamen Tätigkeit, sondern in einem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit verursacht wird, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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