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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 4 U 93/05
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 1 | |
VVG § 49 |
2. Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass der Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (vgl. BGHZ 130, 1 ff.).
3. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (s. dazu BGHZ 132, 79 ff.).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 U 93/05 OLG Naumburg
verkündet am: 31.05.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Amtsgericht Meier auf die mündliche Verhandlung vom
10. Mai 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 13. September 2005, Az.: 4 O 58/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.177,40 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und den §§ 2, 6 Satz 1 ZPO).
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht für das Fahrzeug M. 313 CDI Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Kraftfahrt-Versicherung inklusive einer Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und einer Fahrzeug-Teilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 14 Bd. I d. A. verwiesen.
Der Kläger betreibt ein Gewerbe als Markthändler und hatte zur Ausübung dieses Gewerbes das Fahrzeug auf Grund eines Leasingantrages vom 27.03.2002 bei der Firma D. GmbH zu einer monatlichen Leasingrate von 488 Euro netto bzw. 567 Euro brutto geleast. Das Fahrzeug wurde am 23.04.2002 zugelassen.
Am 21.02.2003 zeigte der Kläger auf dem Polizeirevier H. den Diebstahl des Fahrzeuges an und führte insoweit aus, er habe es am 20.02.2003 um 22.30 Uhr in H. in der G. straße verschlossen geparkt und am Morgen des 21.02.2003 um 6.30 Uhr am Abstellort nicht wieder vorgefunden (Diebstahlsanzeige Bl. 86 f. Bd. I d. A.).
In einem von dem Kläger am 04.03.2003 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zu dem mutmaßlichen Diebstahl des Fahrzeuges M. Sprinter beantwortete der Kläger die Frage "Wie viele Ersatzschlüssel wurden gefertigt?" mit "0" (Fragebogen Bl. 112 ff. Bd. I d. A.).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat oder fingiert ist. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mittels Berufung vom Kläger angefochtenen Urteils des Landgerichts Dessau vom 13. September 2005 (Bl. 140 - 147 Bd. I d. A.) Bezug genommen, in dem die Klage abgewiesen worden ist.
Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalles, also den Diebstahl des versicherten Fahrzeuges, nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. In der Kraftfahrzeug-Versicherung habe der Versicherte grundsätzlich zunächst nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Ihm komme insoweit eine Beweiserleichterung zugute, als zunächst nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden müsse. Der Versicherungsnehmer habe insoweit die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß gesicherte Entwendung schließen ließe. Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lasse, gehöre bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr aufgefunden worden sei. Diesen Beweis könne der Versicherungsnehmer auch und allein durch seine Angaben im Rahmen seiner Parteianhörung gemäß § 141 ZPO erbringen, sofern er das erkennende Gericht von seiner Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu überzeugen vermöge. Wenn ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestünden, müsse er den vollen Beweis für die Entwendung des versicherten Fahrzeuges erbringen. Hier bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Klägers. So habe er im Verlauf des vorgerichtlichen Schriftwechsels und im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung unterschiedliche, auf die jeweilige Prozesssituation und das Vorbringen der Beklagten angepasste Angaben hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau und zu ihren beruflichen Verhältnissen gemacht. Das ständige Wechseln und Anpassen des Vorbringens zu seinen persönlichen Verhältnissen begründe insgesamt durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Klägers. Dies betreffe auch nicht etwa ein mit dem Prozessstoff allenfalls mittelbar zusammenhängendes Sachverhaltselement. Vielmehr seien die in Rede stehenden Angaben des Klägers unmittelbar für den Vortrag zum äußeren Bild eines Diebstahls relevant. Zweifel an seiner Redlichkeit ergäben sich auch daraus, dass er unmittelbar am 21.02.2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bestellt habe. Diese Reaktion entspreche nicht dem Verhalten, welches von dem Opfer eines unerwarteten Diebstahls zu erwarten sei. Bei einem unerwarteten Diebstahl hätte es nahe gelegen, noch einige Tage zu warten, ob sich das Fahrzeug nicht doch wieder auffinde. Schließlich spreche gegen die Redlichkeit des Klägers auch das von der Beklagten eingeholte Schlüsselgutachten. Die von ihm gegen das Schlüsselgutachten erhobenen Einwendungen griffen nicht durch und seien ohne Substanz. Er beschränke sich im Wesentlichen auf die Einwendung, dass auf den Fotos in der Anlage zum Gutachten Gebrauchsspuren zu erkennen seien. Dies habe auch der Gutachter eingeräumt. Der Umstand, dass das Gutachten die nach Klägeransicht zu erwartenden Einspannspuren nicht diskutiere, räume die tragende Feststellung des Gutachtens, dass der Schlüssel Nr. 2 eine Spurenzeichnung vom mechanischen Abtasten auf einer Kopierfräsmaschine ausweise, die in Teilbereichen an der Außenkante verlaufe und die in diesen Bereichen deutliche Materialverdrängungen zeigten, nicht aus. Da ausschließlich der Kläger den kopierten Schlüssel benutzt und er nicht dargelegt habe, wann er den Wagen mit diesem Schlüssel einem Dritten überlassen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Kopien selbst habe durchführen lassen. Wenn er demgegenüber angegeben habe, während der Besitzzeit keinen Nachschlüssel hergestellt zu haben, so sei auch dies falsch und spreche gegen seine Glaubwürdigkeit und Redlichkeit.
Gegen das ihm am 16. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht Naumburg am 23. September 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30. November 2005 begründet.
Er rügt die Verletzung formellen Rechts. Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht das Privatgutachten der Beklagten als Sachverständigenbeweis verwertet habe. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, zum Gegenbeweis den Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens zu stellen.
Im Übrigen weise der Schlüssel Nr. 2 zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Duplizierspuren aus. Es sei weder möglich, einen Schlüssel mit Hilfe einer Schlüsselkopierfräsmaschine zu kopieren, ohne dass an diesem Einspannspuren festzustellen seien, noch könne der Transponder der Wegfahrsperre problemlos kopiert werden.
Ferner äußert der Kläger Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Das Landgericht sei auf Grund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass er den Beweis für den streitgegenständlichen Diebstahl nicht erbracht habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hielte einer Prüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht stand, da sie in keiner Weise mit den Erfahrungs- und Denkgesetzen in Einklang zu bringen sei. Die Bedenken des Landgerichts gegen seine Glaubwürdigkeit beruhten ersichtlich auf das in unzulässiger Weise als Sachverständigenbeweis verwertete Privatgutachten der Beklagten. Auch sei es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, bei der Schilderung des äußeren Bildes des Diebstahls die persönlichen Verhältnisse und die zur Ehefrau offenzulegen. Er, der Kläger, habe keineswegs seinen Sachvortrag zum Diebstahlhergang angepasst, sondern ihn ergänzt. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass er unmittelbar nach dem Diebstahl ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bestellt habe. Sowohl der die Diebstahlsanzeige aufnehmende Polizeibeamte als auch ein Mitarbeiter des Autohauses hätten ihm erklärt, dass er das gestohlene Fahrzeug "abschreiben" könne, wenn es nicht innerhalb von zwei bis drei Tagen nach dem Diebstahl wieder aufgefunden werde. Da er bei dem Fahrzeugdiebstahl auch einen Großteil seines Warenbestandes verloren habe, wäre es demnach nur allzu verständlich, dass er sich zur Minderung seiner sonstigen Schäden schnellstmöglich um ein Ersatzfahrzeug bemüht habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 13.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau, Geschäftsnummer 4 O 58/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma D. GmbH 23.177,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 08. September 2006 (Bl. 4 bis 6 Bd. II d. A.) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Beklagten angeordnet, der Schlüssel Nr. 2 des Fahrzeuges M. 313 CDI Sprinter trage eine einseitige Spurenzeichnung vom mechanischen Abtasten auf einer Kopierfräsmaschine und sei somit mindestens zur Herstellung eines Nachschlüssels verwandt worden. Mit diesem Nachschlüssel mit Zwillingstransponder sei der Betrieb des Fahrzeugs problemlos möglich gewesen. Mit dem Schlüssel Nr. 2 seien nach dem Duplizieren nur noch wenige Schließbetätigungen ausgeübt worden. Zum Sachverständigen ist M. E. (Beschluss vom 10. Oktober 2006, Bl. 15, 16 Bd. II d. A.) bestimmt worden.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 02. Januar 2007 (Rücktasche Bd. II d. A.) sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 (Bl. 58 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird abschließend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
Die Klage ist zumindest im Ergebnis zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer bei ihr bestehenden, das Diebstahls-Risiko abdeckenden Kraftfahrt-Versicherung für das Fahrzeug M. Sprinter 313 CDI KA.
Der Entschädigungsanspruch nach §§ 1, 49 VVG setzt den Eintritt des Versicherungsfalles voraus, also im vorliegenden Fall den Diebstahl des versicherten Fahrzeuges. Für diese Anspruchsvoraussetzung ist der Kläger als Anspruchsteller beweispflichtig; diesen Beweis hat er nicht erbringen können.
Zwar hat in der Kraftfahrzeug-Versicherung der Versicherte grundsätzlich nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats kommt dem Versicherungsnehmer indes insofern eine Beweiserleichterung zugute, als zunächst nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (vgl. z. B. BGH, VersR 1993, 571). Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass der Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (vgl. BGHZ 130, 1 ff.).
Diesen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Er hat für diese Behauptung kein zulässiges Beweismittel angeboten. Zwar kommen dem Versicherungsnehmer, dem keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Umstände der Entwendung zur Verfügung stehen, unter Umständen weitere Beweiserleichterungen zugute. Da für ihn eine Redlichkeitsvermutung spricht, kann der Versicherungsnehmer in derartigen Fällen den Beweis für den Diebstahl auch durch eigene Anhörung oder Parteivernehmung führen. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (s. dazu BGHZ 132, 79 ff.). Gerade dies ist hier anzunehmen.
Denn gegen die Redlichkeit des Klägers spricht das vom Senat gemäß Beweisbeschluss vom 08. September 2006 eingeholte Schlüsselgutachten des Sachverständigen E. vom 02. Januar 2007 wie auch dessen ergänzende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Schürfspuren in der Schließbahn des Schlüssels Nr. 2 belegten, dass er als Vorlageschlüssel zum Herstellen mindestens eines mechanischen Nachschlüssels gedient habe. Die Kopierspuren seien durch nachfolgende Gebrauchsspuren schwach überlagert. Dies deute darauf hin, dass der Schlüssel nach der Spurenentstehung noch benutzt worden sei. Der im Schlüssel Nr. 2 verbaute Festtransponder "T. " besitze einen ausles- und kopierbaren Festcode. Werde der Code des Transponders auf den leeren Chip eines mechanischen passenden Nachschlüssels übertragen, so sei der Betrieb des Fahrzeugs möglich.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 hat sich der Sachverständige mit den Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten auseinandergesetzt. Nach dessen Meinung müssten auf dem Schlüssel Nr. 2 auch Einspannspuren feststellbar sein, wenn er kopiert worden wäre. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass Einspannspuren bei einem Kopiervorgang nicht zwangsläufig zu erwarten seien. Das liege an der Beschaffenheit der Spannbacken der Schlüsselkopiermaschine. Es gebe Spannbacken, die glatt seien und es gebe Spannbacken, die geriffelt seien oder Hiebe besäßen. Spannbacken mit glatter Oberfläche hinterließen in der Regel keine Einspannspuren auf dem fraglichen Schlüssel. Die Schlüssel seien mikroskopisch untersucht und an dem Schlüssel Nr. 2 auf einer Seite der Schließbahn Schürfspuren festgestellt worden, die sich als Kopierspuren einer mechanischen Schlüsselkopierfräsmaschine darstellten. Bei der Untersuchung des Schlüssels Nr. 2 sei dieser senkrecht unter dem Mikroskop eingespannt und die Schließbahn von oben fotografisch in einzelnen Abschnitten dargestellt worden. Die dabei erzeugten Bilder hätten einen maximalen Vergrößerungsmaßstab von ca. dem 60-fachen. Die darauf zu sehenden Kopierspuren seien von der Schlüsselspitze durchgängig bis zum Ende der Einschnitte vorhanden. Sie würden von einem Stahlstift der Kopiermaschine erzeugt. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese Schürfspuren auf einen normalen Gebrauch des Schlüssels zurückzuführen seien. Er, der Sachverständige, könne zwar keine genauen Angaben dazu machen, zu welchem Zeitpunkt diese Schürfspuren entstanden seien. Jedoch seien die Kopierspuren an dem Schlüssel Nr. 2 durch geringe Gebrauchsspuren überlagert. Daran zeige sich, dass der Schlüssel nach dem Kopieren noch in Gebrauch gewesen sei.
Auch mit dem Einwand des Beklagten, der Transponder-Code des Schlüssels sei nicht kopierfähig, hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen auseinandergesetzt. Nach Meinung des Klägers ist aufgrund der Stellungnahme der Technischen Fachabteilung der D. AG vom 26. April 2007 (Bl. 57 Bd. II d. A.) die Kopierfähigkeit des streitgegenständlichen Schließsystems in Frage gestellt bzw. eine Kopierfähigkeit dieses Transponder-Codes nicht gegeben. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der fragliche Schlüssel 2 mit einem Transponder mit Festcode ausgestattet sei. Hersteller sei die Firma T. . Dieser Transponder mit Festcode könne auf entsprechenden Geräten beispielsweise der Firma S. ausgelesen und auf einen leeren Transponder kopiert werden. Diese Geräte trügen die Bezeichnung RW 2 oder RW 3. Mit dem hier vorliegenden Schlüssel habe er auch einen entsprechenden Versuch in seiner Anwesenheit durchführen lassen und festgestellt, dass der Transponder dieses Schlüssels kopierbar sei.
Nach den nachvollziehbaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schlüssel Nr. 2 des streitgegenständlichen Fahrzeuges kopiert worden ist.
Da ausschließlich der Kläger den kopierten Schlüssel benutzt und er nicht dargelegt hat, wann er den Wagen (mit diesem Schlüssel) einem Dritten überlassen hat, ist seine Angabe, dass während seiner Besitzzeit kein Nachschlüssel angefertigt worden sei, falsch und spricht gegen seine Glaubwürdigkeit und Redlichkeit.
Nach alledem hat der Kläger den Beweis für den behaupteten Diebstahl nicht geführt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
IV.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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