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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 4 UF 16/06
Rechtsgebiete: ZPO, RegelbetragsVO, BGB, SGB X


Vorschriften:

ZPO § 265 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2
RegelbetragsVO § 2
BGB § 242
BGB § 362
BGB § 398
BGB § 404
BGB § 1601
BGB § 1602 Abs. 2
BGB § 1603
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1610
BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1612 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1612 Abs. 3
BGB § 1618 a
SGB X § 8
Im Unterhalt nach der RegelbetragVO sind weder Kosten für eine Krankenversicherung noch für eine Pflegeversicherung enthalten.

Ist ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat krankenversichert, gehört die Prämie hierfür zum angemessen Unterhalt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UF 16/06 OLG Naumburg

verkündet am: 17.08.2006

In dem Rechtssteit

wegen Unterhalts

hat der 4. Zivilsenat - 4. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Amtsgericht Meier auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.03.2006, Az.: 24 F 172/04, in Ziffer 1 und 2 des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird in Ergänzung zu der Urkunde des Jugendamtes der Stadt H. vom 13.09.2001 mit der Urkundenregisternummer 2962/2001 verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt zu zahlen:

- für Dezember 2003 in Höhe von 70,48 EUR,

- für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von monatlich je 95,82 EUR,

- für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich je 98,49 EUR,

- für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich je 125,70 EUR,

- beginnend ab dem 01.01.2006 in Höhe von monatlich je 51,32 EUR.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung für M. H. , geboren am 19.06.1988 in Höhe von insgesamt 1.231,05 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 19 %, die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 4 % und der Beklagte 66 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in Höhe von 69 %, der Klägerin zu 2) in Höhe von 53 % und der Klägerin zu 3) in Höhe von 74 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 31 %, die Klägerin zu 2) 47 % und die Klägerin zu 3) 26 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 2) 11 %, die Klägerin zu 3) 11 % und der Beklagte 78 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in Höhe von 79 % und der Klägerin zu 3) in Höhe von 76 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 2) 21 % und die Klägerin zu 3) 24 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Streitwertstufe bis 3.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Unterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung und zudem in der 1. Instanz um die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen aus Jugendamtsurkunden.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis - Familiengericht - hat durch Urteil vom 13.03.2006 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Krankenversicherung für Dezember 2003 in Höhe von 70,48 EUR, für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von monatlich 123,03 EUR, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 125,70 EUR und ab dem 01.01.2006 in Höhe von monatlich je 51,32 EUR zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 3) einen rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 1) in Höhe von insgesamt 1.611,99 EUR zu zahlen. Auf die Widerklage wurden die Urkunden über die Verpflichtung der Unterhaltsleistungen dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt worden ist, ab dem 01.01.2004 an die Kläger zu 1) und 2) 116 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anteiligen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites, gemeinsames Kind, derzeit 27,00 EUR, zu zahlen, wobei bereits erbrachte Unterhaltsleistungen in Anrechnung zu bringen seien und er ab dem 08.03.2005 keinen Barunterhalt an den Kläger zu 1) zu leisten habe. Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Anträge auf Zahlung der Kosten für die private Krankenversicherung der Kläger zu 1) und 2) festzustellen sei, dass die Tabellensätze der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg davon ausgingen, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert sei und deshalb keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthielten, wenn es nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sei. Insofern habe der Beklagte als Barunterhaltsverpflichteter auch für die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin zu 2) aufzukommen. Soweit es den diesbezüglichen Anspruch des Klägers zu 1) für den Zeitraum, der durch die Klägerin zu 3) noch zur Entscheidung gestellt worden sei (01.02.2004 bis 31.03.2005), betreffe, und dieser zum 08.03.2005 in den Haushalt des Beklagten gewechselt sei, sei zu diesem Zeitpunkt die Vertretungsmacht der bisher betreuenden Kindesmutter durch den Obhutwechsel erloschen. Jedoch habe der insoweit für den Kläger zu 1) bestellte Ergänzungspfleger diesen Teil des Unterhaltsanspruchs an die Kindesmutter abgetreten, sodass diese nunmehr den ursprünglichen Anspruch des Klägers zu 1) gegen den Beklagten auf Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichs geltend machen könne. Da die gemeinsamen Kinder bereits ab dem 01.04.1994 in der privaten Krankenversicherung versichert seien und die Kindeseltern erst seit Oktober 1995 getrennt voneinander lebten, gehe das Gericht davon aus, dass die private Krankenversicherung beider Kinder letztendlich der gemeinsame Entschluss der sorgeberechtigten Eltern gewesen sei, denn der Beklagte habe während der Zeitdauer der intakten Ehe und auch nach der Trennung und Scheidung der Kindeseltern bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Krankenversicherungsbeiträgen die Tatsache der privaten Krankenversicherung beider Kinder hingenommen. Insofern könne die private Krankenversicherung nunmehr nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder gehen, deren Anspruch auf Barunterhalt und damit auch Ersatz des notwendigen Aufwandes für eine Krankenversicherung vorrangig durch den Beklagten für die Zeitdauer zu decken sei, während der sich beide Kinder in der Obhut der Kindesmutter befänden. Anhaltspunkte, dass der Kindesmutter, selbst wenn ihr Einkommen zwischenzeitlich unter die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung gesunken sein sollte, ein Verschulden an der Entstehung bzw. Fortsetzung des diesbezüglichen Unterhaltsbedarfs der Kläger zu 1) und 2) zuzurechnen wäre, hätten sich nicht ergeben. Auch müssten sich die unterhaltsberechtigten Kinder ein etwaiges Mitverschulden der Kindesmutter an der Entstehung des diesbezüglichen Bedarfs auf private Krankenversicherungskosten nicht entgegenhalten lassen, weil es hierfür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Die Krankenversicherungsbeiträge seien auch als notwendig und angemessen anzusehen, denn die Kläger hätten durch Vorlage der Auszüge aus dem Versicherungsschein zur Vorlage beim Arbeitgeber vom 08.01.2004 (Bd. I Bl. 11 und 12) belegt, dass gemäß Mitteilung des Versicherungsunternehmens "ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art und dem Umfang nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuches entsprechen und ein vertraglicher Pflegeversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art und Umfang denen der sozialen Pflegeversicherung nach dem 4. Kapital des 11. Buches des Sozialgesetzbuches gleichwertig sind", bestehen würden. Darüber hinaus hätten die Kläger die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung und für die private Pflegeversicherung vorgelegt, aus denen sich der Umfang der konkreten Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger zu 1) und 2) ergebe und hervorgehe, dass wie die Klägerin zu 3) vorgetragen habe, der Wechsel der Tarifstufen von A 006 zu A 001 lediglich die Verringerung des Selbstbeteiligungsbeitrages pro Jahr von 360,00 EUR auf 60,00 EUR zur Folge hätte. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen gehe das Gericht davon aus, dass vorliegend auch eine angemessene private Krankenversicherung der Kinder bestehe. Insoweit habe die Klägerin zu 2) gegen den Beklagten den zuerkannten Anspruch auf Zahlung der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzüglich des konkreten Arbeitgeberzuschusses des Arbeitsgebers der Kindesmutter, der unter Berücksichtigung der erklärten teilweisen Klagerücknahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr zutreffend durch die Klägerin zu 2) ermittelt worden sei. Soweit es den von der Klägerin zu 3) begehrten familienrechtlichen Ausgleich anbetreffe, sei festzustellen, dass sie in dem von ihr zur Entscheidung gestellten Zeitraum allein für den Krankenvorsorgeunterhalt des Klägers zu 1) aufgekommen sei, obwohl in diesem Zeitraum der Beklagte hierfür barunterhaltspflichtig gewesen sei. Die Klägerin zu 3), die im streitgegenständlichen Zeitraum den Krankenversicherungsbeitrag tatsächlich auch gezahlt habe, habe daher nach Abtretung des Unterhaltsanspruchs des Kindes an sie durch den Ergänzungspfleger einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in dem zugesprochenen Umfang. Sie habe mit ihrer Leistung die dem Beklagten obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt und auch zu erkennen gegeben, dass sie hierfür beabsichtige, von ihm Ersatz zu verlangen. Der Beklagte sei auch auf Grund des von ihm im Rahmen seines Widerklagevortrages mitgeteilten durchschnittlichen unterhaltsrechtlich relevanten Monatsnettoeinkommens als leistungsfähig anzusehen, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für beide Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen.

Hinsichtlich der Ausführungen des Amtsgerichts zu der Widerklage des Beklagten wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.03.2006 zugestellte Urteil mit einem am 20.04.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 21.06.2006 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Vorsorgeunterhalt. Er behauptet, die Kläger hätten gegen ihn weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung eines Vorsorgeunterhalts für private Kranken- und Pflegeversicherung. Sie hätten gemeinsam mit der Klägerin zu 3) freiwillig und ohne Notwendigkeit in die private Krankenversicherung gewechselt. Es möge zwar sein, dass es sich bei Abschluss der privaten Krankenversicherung um eine Angelegenheit handele, die wegen der gemeinsamen Sorge nur von beiden Elternteilen beschlossen werden könne, tatsächlich aber sei der Beklagte hieran nicht beteiligt gewesen. Die Klägerin zu 3) und mit ihr die Kläger zu 1) und 2) hätten zweifelsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben können mit geringeren Beitragsbelastungen. Die Kläger hätten nicht substanziiert vorgetragen, dass es sich um tatsächlich notwendige und angemessene Krankenvorsorgekosten handele. Die Klägerin zu 3) sei kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen und somit hätten spätestens mit der Ehescheidung am 20.08.2003 die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung der Kläger zu 1) und 2) vorgelegen, sodass die Kläger nicht umhin kommen würden, zu den Voraussetzungen der Befreiung und zur Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB X vorzutragen, denn allein die Tatsache, dass für die Kläger zu 1) und 2) eine private Krankenversicherung bestehe, rechtfertige nicht den geltend gemachten Vorsorgeunterhalt. Es hätte geprüft werden müssen, ob nicht durch den Beitritt der Klägerin zu 3) zur gesetzlichen Krankenversicherung ein angemessener Krankenvorsorgeschutz hätte erreicht werden können. Allein eine bestehende private Krankenversicherung der Eltern sei nicht bedarfsprägend für die Kinder. Zudem lasse sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum Zahlungen durch den Beklagten geleistet worden seien und ob diese gegebenenfalls, soweit sie den ab dem 01.01.2004 an die Kläger zu 1) und 2) zu zahlenden Unterhalt von 116 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetragsverordnung abzüglich des anteiligen Kindesgeldes, derzeit 27,00 EUR, überstiegen, auch auf die im angegriffenen Urteil unter Ziffer 1) und 2) ausgewiesenen Beträge anzurechnen seien. Durch diese zwingend vorzunehmende Anrechnung sei teilweise Erfüllung eingetreten. Für die Klägerin zu 2) errechne sich aus Ziffer 4) des angegriffenen Urteils ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 277,00 EUR. Zuzüglich des monatlichen Vorsorgeunterhaltsbetrages für die private Kranken- und Pflegeversicherung für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 123,03 EUR ergebe sich ein monatlicher Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 400,03 EUR. Auf diesen monatlich an die Klägerin zu 2) zu leistenden Gesamtbetrag habe der Beklagte einen monatlichen Betrag in Höhe von 304,21 EUR gezahlt. Daher ergebe sich eine offene monatliche Differenz in Höhe von 95,82 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von monatlich 98,49 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005. Der sich für den Kläger zu 1) aus Ziffer 3) des angegriffenen Urteils ergebende monatliche Unterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 28.02.2005 sei monatlich 277,00 EUR, woraus sich ein Gesamtbetrag von 3.878,00 EUR ergebe. Tatsächlich habe der Beklagte an den Kläger zu 1) einen monatlichen Betrag in Höhe von 304,21 EUR gezahlt. Dies ergebe für 14 Monate einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.258,94 EUR. Es sei folglich in dem genannten Zeitraum eine Überzahlung in Höhe von 380,94 EUR eingetreten. Diese tatsächlich eingetretene Überzahlung sei auf den für den Kläger zu 1) geltend gemachten rückständigen Vorsorgeunterhalt anzurechnen, sodass allenfalls eine Verurteilung in Höhe von 1.231,05 EUR in Frage komme. Im Übrigen habe die Klägerin zu 3) keinen Anspruch in Höhe von 112,26 EUR für den Monat März 2005, denn der Kläger zu 1) sei bereits am 08.03.2005 in den Haushalt des Beklagten gewechselt.

Schließlich meint der Beklagte, der Ergänzungspfleger sei nicht dazu berufen gewesen, den zunächst für den Kläger zu 1) geforderten Rückstand an Kranken- und Pflegeversicherungsunterhalt als Teil des Unterhaltsanspruchs an die Klägerin zu 3) abzutreten. Außerdem habe dies nicht dem Wunsch des Klägers zu 1) entsprochen. Zudem genüge die Abtretung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und verstieße gegen § 404 BGB.

Der Beklagte beantragt,

das am 13.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis, Az.: 24 F 172/04, in den Ziffern 1 und 2 abzuändern und die Klage der Kläger zu 1), 2) und 3) abzuweisen.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.03.2006 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Entgegen dem in der ersten Instanz unstreitigen Vortrag, dass der Kläger zu 1) am 08.03.2005 zum Kindesvater gewechselt sei, behaupten sie nunmehr, dass der Wechsel erst am 18.03.2005 vollzogen worden sei.

Der Kläger zu 1) hat die Klage auf ergänzende Titulierung von Kindesunterhalt vom 26.01.2004 in der Fassung des Antrages vom 24.04.2005 auf einen rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zuletzt insgesamt 1.611,99 EUR zurückgenommen.

Er führt aus, dass er vorsorglich die vom Ergänzungspfleger mit Schreiben vom 05.07.2005 erklärte Abtretung an die Klägerin zu 3) widerrufe und weiterhin vorsorglich den Rücktritt von der Abtretungserklärung erkläre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

In der Sache ist sie teilweise begründet.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung des Amtsgerichts zur Zahlung eines monatlichen Vorsorgeunterhalts für die private Kranken- und Pflegeversicherung an die Klägerin zu 2) und gegen die Verurteilung zur Zahlung eines rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalts für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes M. H. an die Klägerin zu 3).

1.

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin zu 2) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung ab Dezember 2003 gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 BGB zu zahlen.

Grundsätzlich sind Kosten für eine private Krankenversicherung im Unterhalt nach der Regelbetragsverordnung nicht enthalten, da gemäß Ziffer 11.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg die Tabellensätze keinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für das minderjährige Kind enthalten, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist.

Der Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Privatversicherung der Klägerin zu 2) aufzubringen, da es sich dabei um angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB handelt.

Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

Während sich der angemessene Unterhalt von Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, kennt der Verwandtenunterhalt keine Lebensstandardgarantie. Der angemessene Unterhalt des Kindes richtet sich vielmehr nach seiner unter Umständen wechselnden Lebensstellung. Minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder leiten ihren angemessenen Lebensbedarf von den Eltern ab (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Rn. 2 zu § 1610).

Da die Klägerin zu 2) ebenso wie ihr Bruder bereits vor der Trennung ihrer Eltern im Oktober 1995 seit dem 01.04.1994 in der privaten Krankenversicherung, in der auch die Kindesmutter versichert war, mitversichert waren und auch der Beklagte privat krankenversichert ist, gehört eine private Krankenversicherung zu einem angemessenen Unterhalt.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin zu 3) habe es verabsäumt, spätestens zum Zeitpunkt der Ehescheidung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, greift nicht.

Zum einen gehört eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum angemessenen Bedarf der Kinder.

Zum anderen kann der Beklagte ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin zu 3) an der Entstehung eines höheren Bedarfs auf Grund der privaten Krankenversicherung nicht den Kindern entgegenhalten, da hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

Grundsätzlich schuldet der Beklagte den Vorsorgeunterhalt für die Klägerin zu 2) in der von ihr in der ersten Instanz geltend gemachten Höhe. Die Kläger haben durch Vorlage der Auszüge aus dem Versicherungsschein zur Vorlage beim Arbeitgeber vom 08.01.2004 (Bl. 11, 12 Bd. I) belegt, dass gemäß Mitteilung des Versicherungsunternehmens "ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art und dem Umfang nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs entsprechen und ein vertraglicher Pflegeversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art und dem Umfang denen der Sozialpflegeversicherung nach dem 4. Kapital des 11. Buches des Sozialgesetzbuches gleichwertig sind", besteht. Darüber hinaus haben sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung und für die private Pflegeversicherung vorgelegt, aus denen sich der Umfang der konkreten Kranken- und Pflegeversicherung der minderjährigen Kinder ergibt und hervorgeht, dass, wie die Klägerin zu 3) vorgetragen hat, der Wechsel der Tarifstufen von A 006 zu A 001 lediglich die Verringerung des Selbstbeteiligungsbeitrages pro Jahr zur Folge hatte.

Da der Arbeitgeberzuschuss bei der Höhe der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt ist, besteht grundsätzlich der Anspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe.

2.

Die Klägerin zu 3) ist durch die Abtretung des gesetzlichen Vertreters des damals minderjährigen Klägers zu 1) vom 05.07.2005 während des Rechtsstreits erster Instanz Anspruchsinhaberin des ursprünglich dem Kläger zu 1) zustehenden Anspruchs auf monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung geworden.

Die Klägerin zu 3) hat den Prozess nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO weitergeführt. Die Übernahme des Prozesses war wirksam, da der Beklagte zugestimmt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2005 (Bl. 240 Bd. II) hat er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen (§ 267 ZPO).

Außerdem hat der gesetzliche Vertreter des Klägers zu 1), das Jugendamt der Stadt H. als Ergänzungspfleger, nachdem er vom Amtsgericht darauf hingewiesen worden war, dass er hinsichtlich des geforderten Rückstandes auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag diesen Teil des Unterhaltsanspruchs an die Kindesmutter abtreten müsste, bevor diese legitimiert sei, die insoweit verauslagten Beträge im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichs geltend zu machen, am 05.07.2005 die Abtretung dieser Ansprüche erklärt und damit ebenfalls der Übernahme des Verfahrens durch die Klägerin zu 3) zugestimmt.

Auf Grund der Übernahme des Verfahrens durch die Klägerin zu 3) geht die Klagerücknahme des Klägers zu 1) in der zweiten Instanz ins Leere.

3.

Die Klägerin zu 3) ist auch weiterhin Anspruchsinhaberin des für das damals minderjährige Kind M. H. geleisteten Vorsorgeunterhalts.

Zwar hat der nunmehr volljährige Kläger zu 1) in der zweiten Instanz die von seinem damaligen gesetzlichen Vertreter erklärte Abtretung widerrufen.

Da jedoch die Abtretung gemäß § 398 BGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, kann eine solche nicht einseitig widerrufen werden. Im Übrigen wäre ein Widerruf der Abtretung rechtsmissbräuchlich, da der Kläger zu 1) nämlich selbst zur Abtretung gegenüber seiner Mutter, der Klägerin zu 3), verpflichtet wäre. Bei Volljährigkeit eines Kindes besteht für dieses die Verpflichtung, Zahlungen des Unterhaltsschuldners an den anderen Elternteil, den Inhaber des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs, weiterzuleiten und seine weiteren Ansprüche an den anderen Elternteil abzutreten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 242, 1618 a BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2003, Az.: II-3 W 190/02, zitiert nach juris).

4.

Die Abtretung des gesetzlichen Vertreters des damaligen Klägers zu 1) war auch wirksam. Zwar sind Unterhaltsansprüche als nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unpfändbare Forderungen grundsätzlich nicht abtretbar (§ 400 BGB). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Schutzfunktion dieser Vorschriften nicht greift, die dahin geht zu verhindern, dass dem Unterhaltsgläubiger die Lebensgrundlage entzogen werden kann. Dieser Schutzfunktion bedarf es insbesondere dann nicht mehr, wenn der Abtretende vom Abtretungsempfänger den vollen Gegenwert seiner Unterhaltsansprüche erhalten hat (BGH NJW 1972, 1703, 1705).

Danach war hier eine Abtretung der Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt durch den Kläger zu 1), vertreten durch den Ergänzungspfleger, an die Klägerin zu 3) möglich, da diese in der Vergangenheit auch für den Barunterhalt des Kindes in der vom Beklagten geschuldeten Höhe des Vorsorgeunterhalts aufgekommen ist.

5.

Der Beklagte ist im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, der Klägerin zu 3) den von ihr für das damals minderjährige Kind M. H. gezahlten privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 BGB zu zahlen.

Wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und als Teilschuldner nach § 1606 Abs. 3 BGB beide für den Kindesunterhalt haften, aber nur ein Elternteil Unterhalt gewährt, ist eine cessio legis im Gesetz nicht vorgesehen. Als der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die vorrangige Alleinhaftung des Vaters für den Kindesunterhalt abschaffte und durch die gleichrangige Teilschuldnerhaftung ersetzte, hat er versäumt, insoweit eine Legalzession zu schaffen. Der Bundesgerichtshof hat diese Lücke seit der Entscheidung vom 09.12.1959 (NJW 1960, 957) ausgefüllt, indem er einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eingeführt hat. Der Anspruch beruht auf der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern sowie der naturgemäßen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis entsprechend ihrem Leistungsvermögen zwischen ihnen zu verteilen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Unterhaltsleistende Unterhalt erbracht und hierbei im Innenverhältnis eine Verpflichtung erfüllt hat, die dem anderen Elternteil oblag (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., 2003, Rn. 1699).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte war seinem minderjährigen Sohn gegenüber, so lange dieser noch im Haushalt der Klägerin zu 3) wohnte, barunterhaltspflichtig und gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 BGB verpflichtet, für ihn einen monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Wie bereits ausgeführt, gehörte die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt der minderjährigen Kinder. Da der Beklagte dieser Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin zu 3) die monatlichen Versicherungsbeiträge geleistet.

Weitere Voraussetzung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass der Unterhaltsleistende, als er den Unterhalt erbrachte, die Absicht hatte, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen (Göppinger/Wax, a.a.O., Rn. 1699). Da die Klägerin zu 3) den Beklagten mit vorgerichtlichen Schreiben vom 12.12.2003 aufforderte, für die minderjährigen Kinder ab Dezember 2003 Kranken- und Pflegeversicherungsunterhalt zu zahlen, hatte sie ihre Absicht deutlich gemacht, für die geleisteten Zahlungen Ersatz zu verlangen.

Der Beklagte ist auch verpflichtet, für das damals minderjährige Kind M. H. an die Klägerin zu 3) Vorsorgeunterhalt bis einschließlich März 2005 zu zahlen. Zwar wechselte das damals minderjährige Kind bereits am 08.03.2005 von dem Haushalt der Klägerin zu 3) in den Haushalt des Beklagten. Da jedoch der Unterhaltsanspruch gemäß § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus fällig ist, war der Anspruch bereits entstanden, als das Kind den Aufenthalt wechselte. Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klägerin zu 3) erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, dass der Wechsel erst zum 18.03.2005 stattgefunden habe.

Grundsätzlich schuldet der Beklagte auch den Vorsorgeunterhalt in der geltend gemachten Höhe. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II. Ziffer 2 der Gründe verwiesen.

6.

Der Beklagte ist in Höhe der geltend gemachten Beträge der Klägerinnen zu 2) und 3) für den Vorsorgeunterhalt auf Grund der von ihm im Rahmen seines Widerklagevortrages in der ersten Instanz mitgeteilten durchschnittlichen unterhaltsrechtlich relevanten Monatsnettoeinkünfte gemäß § 1603 BGB als leistungsfähig anzusehen.

7.

Allerdings sind die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3) teilweise durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass seine unstreitig erfolgten Zahlungen vom Amtsgericht zu Unrecht nicht auch auf die Verurteilung zu Ziffer 1) und 2) des Urteils angerechnet worden sind.

a) Für die Klägerin zu 2) ergibt sich aus Ziffer 4) des angegriffenen Urteils ein monatlicher Unterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von 277,00 EUR zuzüglich des monatlichen Vorsorgeunterhalts für die private Kranken- und Pflegeversicherung für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 123,03 EUR, also ein monatlicher Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 400,03 EUR. Auf diese an die Klägerin zu 2) zu leistenden Gesamtbeträge hat der Beklagte einen monatlichen Betrag in Höhe von 304,21 EUR gezahlt. Da nach dem Willen des Beklagten auf den Vorsorgeunterhalt ein Betrag in Höhe von 27,21 EUR entfällt, verbleibt ein offener Betrag zu Lasten des Beklagten in Höhe von monatlich 95,82 EUR für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004.

In der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 ergibt sich für die Klägerin zu 2) aus Ziffer 4) des Urteils des Amtsgerichts ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 277,00 EUR zuzüglich des monatlichen Vorsorgeunterhalts in Höhe von 125,70 EUR, also ein monatlicher Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 402,70 EUR. Auf diesen Gesamtbetrag hat der Beklagte einen monatlichen Betrag in Höhe von 304,21 EUR gezahlt. Da auf den Vorsorgeunterhalt ein Betrag in Höhe von 27,21 EUR zu entfallen hat, besteht noch eine monatliche Differenz zu seinen Lasten in Höhe von 98,49 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005.

b) Der sich für den Kläger zu 1) aus Ziffer 3) des angegriffenen Urteils ergebende monatliche Unterhaltsbetrag beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 28.02.2005 277,00 EUR. Dies ergibt für 14 Monate einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.878,00 EUR. Tatsächlich hat der Beklagte für den Widerbeklagten zu 1) einen monatlichen Betrag in Höhe von 304,21 EUR bis einschließlich Februar 2005, also in einer Gesamthöhe von 4.258,94 EUR gezahlt. Die Überzahlung in Höhe von 380,94 EUR ist auf den rückständigen Vorsorgeunterhalt anzurechnen, sodass noch ein Betrag in Höhe von 1.231,05 EUR offen ist, der auf Grund der Abtretung der Klägerin zu 3) zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 42 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder haben die hier entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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