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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 4 UF 4/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
FGG § 53 b Abs. 2
Legt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel ein und begründet dies mit einer erst nach Verkündung der Entscheidung erfolgten Änderung zur Auskunftshöhe kommt eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nicht in Betracht (im Anschluss an OLG Naumburg - 8 UF 147/02 und 14 UF 115/00).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 4/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Amtsgericht Meier am 30. März 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle in Ziffer 2 des Tenors dahin geändert, dass statt 286,90 EUR monatlich 282,13 EUR Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Rentenversicherung B. , bezogen auf den 31.03.2005, zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion M. , Bezügestelle D. , Az. St ... , begründet werden. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien am 16.12.2005 geschieden und aufgrund der Auskünfte der Beteiligten zu 1 und 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die auf die Ehezeit entfallenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend der Auskunft der Beteiligten Ziffer 1 mit 463,81 EUR monatlich angesetzt, was zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 286,90 EUR geführt hat.

Gegen das ihr am 25.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beteiligte Ziffer 1 am 15.02.2006 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihr sei am 09.01.2006 vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit noch Anwartschaften nach dem AAÜG erworben habe, die in der Auskunft gegenüber dem Familiengericht nicht erfasst seien. Richtigerweise betrügen die Anwartschaften der Antragsgegnerin daher insgesamt 473,35 EUR; hierüber hat sie am 07.02.2006 erneut Auskunft erteilt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund der berichtigten Auskunft der Beteiligten Ziffer 1 vom 07.02.2006 (Bl. 55 - 67 d. A. zum VA) abzuändern. Danach belaufen sich die auf die Ehezeit entfallenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin nicht auf 463,81 EUR, wie das Familiengericht noch aufgrund der Auskunft vom 21.06.2005 angenommen hat, sondern auf 473,35 EUR. In Höhe der Hälfte der Differenz von 9,54 EUR, mithin 4,77 EUR, ermäßigen sich demnach die zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers zu begründenden Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin. Sie betragen also 282,13 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Obwohl das Rechtsmittel aufgrund einer erst nach Verkündung des Urteils erneut erteilten Auskunft der Beteiligten Ziffer 1 und Beschwerdeführerin Erfolg hat, kommt eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht in Betracht. Da sie selbst die zur geänderten Auskunft geführte Information des Zusatzversorgungsträgers erst nach Erlass des Urteils erhalten hat, war es ihr nicht möglich, ihre Angaben noch rechtzeitig vor der Urteilsverkündung dem Familiengericht mitzuteilen (vgl. hierzu OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2003, 8 UF 147/02, sowie vom 18.08.2000, 14 UF 115/00, jeweils zitiert nach Juris).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 49 Nr. 1 GKG.

Die Voraussetzungen des § 621 e Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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