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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 4 UF 47/06
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, BGB, SGB VI, KostO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 3 Abs. 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. a
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Satz 4
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3
VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
BGB § 1587 Abs. 2
SGB VI § 68 Abs. 1 Satz 3
KostO § 11 Abs. 1
GKG § 2 Abs. 1 Satz 1
Ist der Angleichungsfaktor 1 braucht er im Tenor nicht aufgeführt zu werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 47/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Amtsgericht Meier am

6. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die befristete Beschwerde des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg, gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis vom 8. September 2006, Az.: 27 F 102/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg (Bl. 122 - 123 d. A.) gegen den, nach vorheriger Abtrennung vom Scheidungsverbundverfahren (Bl. 45 d. A.), separat den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten regelnden Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. September 2006 (Bl. 106 - 111 d. A.) ist in der Sache unbegründet.

Beanstandet wird lediglich - und die Entscheidung gibt auch sonst zu Ausstellungen irgendwelcher Art keinen Anlass -, dass bei dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchgeführten Versorgungsausgleich die Tenorierung eines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. b VAÜG unterblieben sei, obwohl die ausgleichspflichtige Ehefrau die werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben habe.

Ein für die Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. a VAÜG heranzuziehender Angleichungsfaktor ist indessen im vorliegenden Falle nicht gesondert bei der Tenorierung auszuweisen, da er, wie zu Recht vom Amtsgericht angenommen, hier exakt 1,0 beträgt und daher rein rechnerisch keine Veränderung des für die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ermittelten Wertes zu zeitigen vermag, mithin gleichsam ex definitione bei einer gesetzessystematisch stringenten Auslegung des § 3 Abs. 2 VAÜG sowohl für die grundlegende Regelung in Nr. 1 als auch in Nr. 2 lit. b der Vorschrift in concreto als rechtlich unerheblich vernachlässigt werden darf.

Der Angleichungsfaktor ermittelt sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 VAÜG aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit. Stimmen, wie im vorliegenden Fall, die jeweiligen Rentenwerte zum Ende der Ehezeit, die hier gemäß § 1587 Abs. 2 BGB am 31. Januar 2004 endete, und zum Zeitpunkt der Entscheidung in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres wie auch jetzt noch überein, weil eine Anpassung der aktuellen Rentenwerte für West und Ost gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI seitdem nicht mehr erfolgt ist, beträgt der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Satz 4 VAÜG auf sieben Dezimalstellen zu berechnende Anpassungsfaktor logischerweise 1,0000000. Die vormals einschlägige, auf jene Vorschrift gestützte Bekanntmachung der Anpassungsfaktoren vom 4. Juni 2003 (BGBl. I, S. 787) für Entscheidungen ab Juli 2003 ist nicht anwendbar, weil sie ein - hier nicht gegebenes - Ehezeitende bis zum 30. Juni 2003 und damit eine rentenrechtliche Divergenz zum erst später liegenden Entscheidungszeitpunkt voraussetzt.

II.

Gerichtsgebühren für die erfolglos erhobene Beschwerde fallen im vorliegenden Fall nicht an, da das Beschwerde führende Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg, gemäß § 11 Abs. 1 KostO - das Gleiche gälte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG - von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten, soweit ersichtlich, nicht angefallen, sodass sich eine Entscheidung hierzu erübrigt.

Ende der Entscheidung

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