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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: 4 UF 62/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, VAÜG, GKG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 628 Satz 1
ZPO § 629 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 64 Abs. 3
VAÜG § 2
VAÜG § 2 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 2 Abs. 2
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 49 Nr. 1
KostO § 16 Abs. 1 Satz 1
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 1
Besteht bei der DEBEKA eine Lebensversicherung auf Rentenbasis, ist sie am Verfahren zu beteiligen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 62/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Stroot und die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher am 22. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird das Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 25. Juni 2008, Az.: 11 F 687/07 S, hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2 der Entscheidungsformel zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs laut Ziffer 2 der Entscheidungsformel im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. Juni 2008 (Bl. 30 - 33 d. A.) ist formell zulässig, §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 64 Abs. 3 FGG. Sie ist auch wegen der verfahrensfehlerhaften Aussetzung des Versorgungsausgleichs in der Sache begründet und führt insoweit entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung zwecks neuerlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mangels Anfechtung und Anfechtbarkeit des Scheidungsausspruchs durch die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger kommt eine weitergehende Aufhebung des kompletten Urteils nicht in Betracht, obschon an sich ein unzulässiges Teilurteil vorliegt (s. dazu OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 121, sowie Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 2005, § 628 Rdnr. 7a), das unter Außerachtlassung der diesbezüglichen Anforderungen, normiert in § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 628 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 2 VAÜG, den sonst zwingend zu wahrenden Entscheidungsverbund zwischen Scheidungsausspruch und Regelung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 623 Abs. 1 Satz 3, 629 Abs. 1 ZPO aufgehoben hat.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht unter pauschaler Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 und 2 VAÜG den Versorgungsausgleich ausgesetzt und damit unstatthafterweise das generell im Scheidungsverbund zu entscheidende Verfahren zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG in Verb. mit § 628 Satz 1 ZPO vom Scheidungsverbundverfahren sowohl abgetrennt wie ausgesetzt. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft ergangen, da bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs weder die ausstehende Auskunft der Beschwerdeführerin abgewartet noch die vorliegende Auskunft der - lediglich im Rubrum des Urteils aufgeführten - Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Bl. 27 UA-VA) berücksichtigt worden ist, wohl aber andererseits die im Urteil nicht als solche identifizierbare Auskunft der auch nicht im Rubrum aufgeführten - und deshalb auch zweitinstanzlich nicht dort aufgenommenen - DBV-Winterthur Lebensversicherung AG (Bl. 43/44 UA-VA). Die für die Aussetzung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Annahme des Amtsgerichts, die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs lägen nicht vor, weil unzulässigerweise angleichungsdynamische mit nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften verrechnet werden müssten, ist offenkundig unrichtig. Sie beruht auf einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Eingang aller angeforderten Auskünfte der Versorgungsträger. Unbeschadet der angeforderten, aber noch - wegen der insoweit bestehenden Abhängigkeit von der dazu vorab benötigten Auskunft zur Rentenanwartschaft (Bl. 15 UA-VA) - ausstehenden Auskunft der Beschwerdeführerin zu den beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten des Antragstellers, ist bereits am 25. Juni 2008 abschließend über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund-Urteil befunden worden. Die Auskunft der Beschwerdeführerin ging erst am 07. des folgenden Monats beim Amtsgericht ein (Bl. 55 - 67 UA-VA) und konnte folgerichtig bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Unter Einbeziehung der Auskunft, aus der sich nichtangleichungsdynamische Versorgungsanrechte des Antragstellers in Höhe von 775,14 € aufgrund einer während der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft ergeben (Bl. 55/66 UA-VA), kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dieser auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat. Denn die entsprechenden Anrechte der Antragsgegnerin belaufen sich bislang nur auf 71,37 € (Bl. 32 d. A.). Die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG sind damit erfüllt. Dies gilt ob der Geringfügigkeit des insoweit zu Buche schlagenden Deckungskapitals auch dann, wenn die seit Langem in erster Instanz vorliegende, aber dennoch nicht berücksichtigte Auskunft zur ebenfalls nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Bl. 27 UA-VA) in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen wird. Die Sache war nach alledem unter Aufhebung der zu Recht angefochtenen Aussetzung des Versorgungsausgleichs analog § 572 Abs. 3 ZPO zwecks neuerlicher Beschlussfassung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückzuverweisen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, wie sich sowohl § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG als auch § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO entnehmen lässt. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht, jeweils ausgehend von den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung eines - für die angefochtene Zwischenentscheidung vor dem Hintergrund des § 49 Nr. 1 GKG wie auch des § 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO auf maximal 500 € zu veranschlagenden - Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Ende der Entscheidung

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