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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 4 UF 92/08
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, SGB VI


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
SGB VI § 121 Abs. 2
Sieht eine Versorgung die Aufteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (Realteilung) vor, ergibt sich der Wert aus der Versorgung selber, eine Umbewertung durch Anwendung der Barwert-Verordnung ist unzulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

4 UF 92/08

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüge und Stroot am 22. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 30. September 2008, Az.: 4 F 84/07 VA, hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Zulasten der Rentenversorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG, bezogen auf den 28. Februar 2007 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 17,07 Euro monatlich zugunsten der dort ebenfalls eine Altersversorgung unterhaltenden Antragstellerin, Mitgliedsnummer: ... , begründet.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch sonst zulässige befristete Beschwerde der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt (Bl. 91/92 UA-VA) gegen die sie betreffende Regelung zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 30. September 2008 (Bl. 77 - 82 UA-VA) ist in der Sache begründet.

Der vom Amtsgericht im Übrigen beanstandungsfrei durchgeführte Versorgungsausgleich begegnet nur insoweit Bedenken - und wird folglich zu Recht auch nur in diesem Punkte von der Beschwerdeführerin angefochten -, als die wegen der beiderseitigen Anwartschaften der Parteien bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt nach der maßgeblichen Alterssicherungsordnung mögliche und deshalb nach § 1 Abs. 2 VAHRG durchzuführende Realteilung bar jeder Grundlage und Begründung in nicht nachvollziehbarer Weise mittels einer Umbewertung der Anrechte nach Maßgabe der Barwert-Verordnung verknüpft worden ist. Korrekterweise hat die Realteilung schlicht gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der seitens beider Parteien bei der Ärzteversorgung erworbenen Rentenanwartschaften zu erfolgen, und zwar zulasten des Ehemannes als Antragsgegners, der generell bei allen auszugleichenden Versorgungsanrechten die werthöheren Anwartschaften in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 1. Februar 1982 bis zum 28. Februar 2007 erworben hat.

Da die ehebezogenen Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Ärzteversorgung in Höhe von 1.339,35 € monatlich (Bl. 15 UA-VA) diejenigen der Ehefrau in Höhe von 1.305,22 € (Bl. 33 UA-VA) um exakt 34,13 € übersteigen, ergibt sich folgerichtig in Höhe der Hälfte der Differenz ein - analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundeter - Ausgleichsbetrag von 17,07 €, der aufgrund der Beschwerde tenoriert worden ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findenden Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b GKG abgesehen worden.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.



Ende der Entscheidung

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