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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 4 W 13/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 29 Nr. 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 S. 1 |
2. Die Haftung als Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG ist nur dann nach § 30 Satz 1 GKG erloschen, wenn die gerichtliche Kostenentscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung hierüber aufgehoben oder abgeändert worden ist. Ein (abändernder) Vergleich reicht hierfür jedoch nicht, da er nur "inter partes" zwischen den Parteien wirkt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 W 13/07 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Amtsgericht Meier am
04. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27. April 2007, Az.: 9 O 1380/05 *486* wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. März 2007 (Bl. III Bd. I d. A.) befindenden Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27. April dieses Jahres (Bl. 8 Bd. II d. A.) ist unbegründet.
Der Beklagte hat laut Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Mai 2006 (Bl. 128 bis 133 Bd. I d. A.) die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die damit begründete Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GKG wäre gemäß § 30 Satz 1 GKG nur dann erloschen, wenn durch eine andere gerichtliche Entscheidung jene Kostenentscheidung aufgehoben oder abgeändert worden wäre. Das ist nicht der Fall. Der am 15. März 2007 in diesem Verfahren zweitinstanzlich geschlossene Vergleich (Bl. 213 bis 214 Bd. I d. A.) wirkt nur inter partes im Verhältnis zwischen den Parteien selbst, hat jedoch keinen Einfluss auf die gerichtliche Kostenfestsetzung auf der Grundlage jener allein maßgeblichen und unverändert gebliebenen Kostenentscheidung in erster Instanz. Ein Vergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern. Dies stellt § 30 Satz 1 GKG klar (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, § 30 GKG, Rdnr. 3).
Die Kostenrechnung des Landgerichts vom 29. März dieses Jahres ist daher nicht zu beanstanden und zu Recht in dem angefochtenen Beschluss bestätigt worden.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 66 Abs. 8 GKG nicht. Denn danach ist jedes den Kostenansatz betreffende Verfahren gerichtsgebührenfrei, und Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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