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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 4 W 18/07
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3 Satz 1
1. Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlussfristen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 98, 295 f.).

2. Es gehört deshalb zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in den Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen (vgl. BGH, Bes. vom 30.11.2006, Az.: III ZR 23/06 zu § 13 StrEG m.w.N.).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 W 18/07 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, durch die Richterin am Oberlandesgericht Joost, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Amtsgericht Meier am

27. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 30. Mai 2007, Az.: 5 O 567/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 34 bis 36 PKH-Beiheft) gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Halle vom 30. Mai 2007 (Bl. 31 bis 32 PKH-Beiheft) erweist sich in der Sache als unbegründet, und zwar aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. Juli 2007 (Bl. 37 bis 38 PKH-Beiheft). Auf beide nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sie sich nach eigener Prüfung inhaltlich zu Eigen.

Ergänzend sei lediglich darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 16.07.2007 (Bl. 229 bis 230 d. A.) keine andere Beurteilung rechtfertigt. Die beabsichtigte Klage wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Sicht, gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf. Die Antragsgegnerin ist von einer etwaigen Verpflichtung zur Leistung schon deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG frei geworden, weil der Antragsteller seine Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 17.03.2006 gerichtlich geltend gemacht hat. Das am 02. Januar 2007 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch hat den Lauf der Ausschlussfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Die Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind auf die Ausschlussfristen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil es sich um vollständig verschiedene Rechtseinrichtungen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 98, 295 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist der derjenige, der innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, dazu gehalten, alles zu unternehmen, um die Einhaltung der Klagefrist zu wahren. Er muss alles ihm Zumutbare tun, damit die zur Wahrung der Klagefrist erforderliche Zustellung der Klage nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann. Dazu gehört jedoch - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat -, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in den Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2006, Az.: III ZB 23/06 zu § 13 StrEG m. w. N.).

Auf Grund des Schreibens der D. vom 28. September 2005 war dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 bekannt, dass eine Deckung nicht in Frage kam. Es kann auch dahinstehen, ob er am 02. Januar 2007 bei der am 01. Juni 2006 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung wegen einer Deckungszusage nachfragte. Denn er hätte bereits bei Antragstellung am 02. Januar 2007 seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Feld B, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prozessführung trägt oder nicht, vollständig ausfüllen und diese Fragen bis zur Antragstellung klären müssen.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens entspricht sowohl § 97 Abs. 1 ZPO als auch § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie sich aus § 127 As. 4 ZPO ergibt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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