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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 4 W 40/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 278 Abs. 6
Zur Frage der Parteiänderung oder Rubrumsberichtigung bei Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft und mangelnder Identität der verklagten Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 W 40/06 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und den Richter am Amtsgericht Venderbosch am

25. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 19) und 22) gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 19) und 22) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten wird auf bis zu 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat zunächst wegen Forderungen aus Wasserlieferungen 24 Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner des Objekts A. 14 in G. gerichtlich in Anspruch genommen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 02.06.2005, BGHZ 163, 154) zur Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Klägerin beantragt, das Passivrubrum insoweit abzuändern, als die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin und die neu eingetretene beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft haben sodann einen durch Beschluss des Landgerichts Halle vom 01.02.2006 bestätigten Vergleich geschlossen.

Beide vergleichschließenden Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass der Vergleich eine Regelung über die Kostentragung der durch die Parteiänderung ausgeschiedenen Beklagten nicht enthalte. Die zunächst als Beklagten zu 16), 17), 19), und 23) in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer haben beantragt, der Klägerin die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Das Landgericht Halle hat durch Beschluss vom 05.07.2006 den Antrag der Mitglieder der Beklagten, der Klägerin ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten gemäß § 269 Absatz 3 ZPO aufzuerlegen, abgelehnt.

Gegen diesen ihnen am 10.07.2006 zugestellten Beschluss haben die Beklagten zu 19) und 22) am 24.07.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 26.07.2006 hat das Landgericht Halle der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 269 Absatz 5, 567 Absatz 2, 569 ZPO). Sie ist aber sachlich nicht gerechtfertigt.

Die von der Klägerin beantragte Parteiänderung, nachdem der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2061) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat, führt vorliegend nicht zu einer bloßen Rubrumsberichtigung. Soweit insoweit eine Rubrumsberichtigung als ausreichend angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, NZM 2006, 182), ist die Identität der Beteiligten nicht als in Frage gestellt gesehen worden. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dabei kann es dahinstehen, ob man es von vornherein an einer Identität der Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlen lässt, weil diese nunmehr selbst als rechtsfähig anzusehen ist und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (OLG Celle, NJW-RR 2006, 1307). Die Erwägungen zu einer Identität können hier jedenfalls bereits deswegen nicht greifen, weil unstreitig nicht sämtliche Wohnungseigentümer verklagt worden sind, sondern nur ein Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Antrag auf Änderung des Passivrubrums aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf der Grundlage des sodann durch Beschluss des Landgerichts Halle vom 01.02.2006 gemäß § 278 Absatz 6 ZPO festgestellten Vergleichs, an dem die Beklagten zu 19) und 22) als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt gewesen sind, vielmehr als einseitige Erledigungserklärung gegenüber den bisherigen Beklagten zu 19) und 22) zu werten. Einer Auslegung als Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder Klageverzicht (§ 306 ZPO) steht zwingend entgegen, dass diese aufgrund der nachteiligen Folgen einer solchen Erklärung dem Interesse der Klägerin widersprechen. Denn beide führen regelmäßig dazu, dass der Kläger verpflichtet ist, die insoweit entstandenen Kosten zu tragen. Die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet mithin keine Anwendung.

Für die Kostentragungspflicht des infolge eines Vergleichs erledigten Rechtsstreits bestimmt allerdings § 98 Satz 2 ZPO, dass diese sich nach Satz 1 der Vorschrift richtet. Dort ist normiert, dass die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Da eine abweichende Regelung zur Kostentragung im vorliegenden Falle nicht besteht, bleibt es beim gesetzlich bestimmten Grundsatz der Kostenaufhebung mit der Folge, dass die Beklagten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

III.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt gemäß Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr - ist, zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen, festgesetzt worden und bemisst sich nach dem Interesse der Beklagten, von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz entbunden zu werden, § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG in Verb. mit § 3 ZPO und den §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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