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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 4 WF 123/07
Rechtsgebiete: FGG, BGB, VBVG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67 a
FGG § 67 a Abs. 1
FGG § 67 a Abs. 2
FGG § 67 a Abs. 5
FGG § 70 b Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 2
BGB § 1836
VBVG § 1
VBVG § 2
VBVG § 3
VBVG § 3 Abs. 1
VBVG § 3 Abs. 1 Nr. 2
VBVG § 3 Abs. 2
Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft ist nachholbar und kann von dem Beschwerdegericht oder im Vergütungsverfahren und auch für die Vergangenheit nachgeholt werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung ergibt, dass das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 WF 123/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Meier und den Richter am Oberlandesgericht Stroot am

09. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 02. Oktober 2007, Az.: 241 F 155/06 (SO), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.298,80 €.

Gründe:

I.

In dem Sorgeverfahren ist die Verfahrenspflegerin durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 19. Dezember 2006 (Bd. I Bl. 155 d. A.) zur Wahrung der Interessen der 2001 geborenen gemeinsamen Tochter der Parteien L. bestellt worden.

Nach der Durchführung einer mündlichen Anhörung am 24. Januar 2007 (Protokoll Bd. I Bl. 158 f. d. A.) hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 09. März 2007 (Bd. I Bl. 170 d. A.) die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet, das im Mai 2007 zu den Akten gelangt ist. In der mündlichen Anhörung vom 28. Juni 2007 (Bd. I Bl. 249 ff. d. A.) haben die Kindeseltern sodann eine Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Umgangsvereinbarung getroffen.

Mit Beschluss vom 02. Oktober 2007 (Bd. II Bl. 14 f. d. A.) hat das Amtsgericht die der Verfahrenspflegerin zu erstattende Vergütung gemäß den §§ 70 b Abs. 1, 67 a Abs. 2 FGG in Verb. mit § 1835 Abs. 1, Abs. 2 BGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG antragsgemäß auf 1.640,10 € festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 01. November 2007 zugestellten Beschluss (vgl. Bd. I Bl. XV d. A.) richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg vom 08. November 2007 (Bd. I Bl. XVIII d. A.), der eine Herabsetzung der Vergütung auf 341,30 € mit der Begründung begehrt, mangels Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft sei von einer ehrenamtlichen Pflegschaftsführung auszugehen, bei der Aufwendungsersatz, nicht jedoch eine Vergütung beansprucht werden könne.

II.

Die gemäß den §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 1 und 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg, weil bereits in erster Instanz festgestellt worden ist, dass die Verfahrenspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig geführt hat.

Der Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes erhält eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz gemäß § 50 Abs. 5 in Verb. mit § 67 a FGG. Wird die Verfahrenspflegschaft ehrenamtlich geführt, erhält der Pfleger lediglich Aufwendungsersatz gemäß § 67 a Abs. 1 FGG in Verb. mit § 1835 Abs. 1 und 2 BGB. Wird die Pflegschaft indes berufsmäßig geführt, erhält er auch eine Vergütung gemäß § 67 a Abs. 2 Satz 2 FGG in Verb. mit den §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBVG und in Verb. mit § 1836 BGB.

Die Frage, ob die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird, hängt davon ab, ob das Gericht die berufsmäßige Führung bei der Bestellung festgestellt hat (§ 67 a Abs. 2 Satz 1 FGG in Verb. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch wenn die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass sie gleichzeitig mit der Bestellung zu treffen ist. Vielmehr ist diese Feststellung nachholbar und kann selbst vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit nachgeholt werden (Diederichsen, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, Rdnr. 8 zu Anh. zu § 1836 BGB [VBVG] m. w. N.). Die Feststellung muss auch nicht im Rahmen eines förmlichen Beschlusses getroffen werden. Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (vgl. BGH, FamRZ 2000, 1569, 1571).

Nach diesen Maßstäben besteht kein Zweifel daran, dass die Verfahrenspflegerin bereits in erster Instanz als berufsmäßige Pflegerin bestellt worden ist. Im Beschluss vom 19. Dezember 2006 (Bd. I Bl. 155 d. A.) ist Rechtsanwältin B. in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Schon daraus lässt sich ersehen, dass das Familiengericht sie zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin bestellt hat, weil es schwierige rechtliche Probleme angenommen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, 462). Außerdem hat das Familiengericht die von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Vergütung zuzüglich Auslagen mit Beschluss vom 02. Oktober 2007 (Bd. II Bl. 14 f. d. A.) antragsgemäß festgesetzt, wobei es ausdrücklich auf die Vorschriften des VBVG Bezug genommen hat, woraus sich ergibt, dass das Amtsgericht auch bei dieser Beschlussfassung von einer berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft ausgegangen ist.

Angesichts des Umstandes, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren die Berufsmäßigkeit der Verfahrenspflegschaft festgestellt worden ist, bedarf es auch keiner entsprechenden Feststellung durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, wozu der Senat indes grundsätzlich befugt wäre (vgl. Diederichsen, a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 1 KostO nach dem Interesse des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelinstanz zu bemessen, das sich aus der Differenz der erfolgten und begehrten Vergütungsfestsetzung bestimmt und demnach 1.298,80 € beträgt (1.640,10 € - 341,30 €).

Ende der Entscheidung

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