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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 4 WF 127/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 S. 1 | |
ZPO § 569 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a | |
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 WF 127/07 (PKH) OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Stroot als Einzelrichter am
18. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 20. September 2007, Az.: 231 F 809/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Oktober 2007 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 20. September 2007, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG das Oberlandesgericht und dort gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rn. 2 zu § 568 ZPO) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Argumenten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil sich an der titulierten Unterhaltspflicht des Antragstellers auf Grund der Volljährigkeit der Antragsgegnerin nichts geändert hat. Denn zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB die (am 21. Februar 1989 geborene, unverheiratete) Beklagte einem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind gleich steht, weil sei im Haushalt ihrer Mutter lebt und sich zudem in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Die Beklagte besucht noch das Gymnasium.
Aus diesen Gründen ist das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller - im Grundsatz allerdings zu Recht - in der Beschwerdeinstanz darauf hinweist, dass gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch die Kindesmutter seit der Volljährigkeit der Antragsgegnerin grundsätzlich barunterhaltspflichtig ist und sich deshalb die Höhe seiner eigenen Barunterhaltspflicht reduzieren könnte. Denn der Antragsteller hat in keiner Weise dargelegt in welcher Höhe er selbst bzw. die Kindesmutter für den Barunterhalt der Antragsgegnerin haften.
Der Antragsteller, der die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels begehrt, verkennt dabei offensichtlich, dass er nach der Volljährigkeit der Antragsgegner auch seinen Haftungsanteil im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB darlegen und beweisen muss. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und des minderjährigen Kindes ist im vorliegenden Fall identisch, so dass sich die Darlegungslast nicht aus den im Ehegattenunterhalt anwendbaren Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast beim Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand umkehrt. Dessen bedarf es auch nicht zur Behebung einer Beweisnot beim Unterhaltspflichtigen. Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation verlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Dezember 1999, 5 UF 114/99, zitiert nach Juris; Diederichsen in Palandt, 67. Aufl. 2008, Rn. 16 a.E. zu § 1606 BGB).
Ende der Entscheidung
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