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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 4 WF 128/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
Der die Prozesskostenhilfe widerrufende Beschluss ist der Partei persönlich, nicht dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, denn § 172 ZPO gilt nur im anhängigen Verfahren.

Wird der aufhebende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten informationshalber übersandt, ist dies für eine Fristberechnung nicht relevant.

Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 127 Abs. 2 ZPO einen Monat.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

4 WF 128/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Amtsgericht Meier als Einzelrichterin gemäß § 568 Satz 1 ZPO am 22. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. September 2007, Az.: 212 F 110/04 (UK), wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

Der die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. September dieses Jahres (Leseabschrift Bl. 20 PKH-Beiheft 2) ist dem Beklagten am 05. Oktober 2007 zugestellt worden (Bl. 21 PKH-Beiheft 2). Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung hätte mithin, um als zulässiges Rechtsmittel Berücksichtigung finden zu können, fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden müssen, wie sich aus § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als Sonderregelung zu § 569 Abs. 1 ZPO ergibt. Die erst am 09. November 2007 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde (Bl. 22 f. PKH-Beiheft 2) war demnach nicht mehr rechtzeitig. Der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss ist, sogar versehen mit einer unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung (Bl. 19 PKH-Beiheft 2), korrekterweise dem Beklagten persönlich und nicht seiner zuvor im Hauptsacheverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, die lediglich, ohne Auswirkung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, informationshalber eine Ausfertigung des Beschlusses erhalten hat. Das entspricht der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren - das hier seit geraumer Zeit nicht mehr gegeben war - die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat.

Die sofortige Beschwerde war daher, ohne dass es noch auf ihre Begründetheit nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO in Verb. mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hätte ankommen können, gemäß § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergibt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.



Ende der Entscheidung

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