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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 4 WF 40/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 569
ZPO § 571
ZPO § 114
Ist eine Urkunde errichtet worden und enthält sie die Klausel, dass sie nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt, kann eine Wirksamkeitsverlängerung nicht durch Feststellungs- sondern nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. auch BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 WF 40/06 OLG Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Feldmann als Einzelrichter am 29. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle-Saalkreis vom 13. Juni 2006, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner beabsichtigten Klage die Feststellung, dass die Wirkung der auf den Eintritt der Volljährigkeit befristete Jugendamtsurkunde nicht zu diesem Zeitpunkt endet, sondern fortbesteht.

Das Familiengericht hat die für dieses Verfahren begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diese ihm am 28.06.2006 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 20.07.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft. Es ist auch zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569, 571 ZPO. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

Sachlich ist das Rechtsmittel nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Eine zeitlich auf den Eintritt der Volljährigkeit befristete Jugendamtsurkunde wird zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos und verliert damit seine Wirkung als Vollstreckungstitel. Dies hat zur Folge, dass es für die Zeit danach eines neuen Vollstreckungstitels bedarf. Dieser kann allerdings nicht in der Weise herbeigeführt werden, dass die in der Urkunde enthaltene materiell-rechtliche Regelung im Wege einer Feststellungsklage fortgeschrieben wird; denn der materielle Regelungsgehalt der Urkunde, der in der Unterhaltsverpflichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht, ist entfallen. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt nach überwiegender Meinung als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen werden (vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256). Eine über den angegebenen Zeitpunkt hinausgehende Erklärung enthält die Urkunde gerade nicht. Diese Rechtsfolge kann daher auch nicht durch Klage festgestellt werden.

Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit bedarf es daher einer erneuten Unterhaltsregelung, die ggf. durch (Leistungs-)Klage herbeigeführt werden muss.

Eine Entscheidung über die Gerichtsgebühren ist nicht veranlasst; da die sofortige Beschwerde unbegründet ist und zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 1 Ziffer 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bereits von Gesetzes wegen zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

Ende der Entscheidung

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