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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 5 U 105/03
Rechtsgebiete: SpTrUG, GmbHG
Vorschriften:
SpTrUG § 3 | |
SpTrUG § 3 Satz 1 | |
GmbHG § 5 Abs. 4 | |
GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1 | |
GmbHG § 19 Abs. 1 | |
GmbHG § 19 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 U 105/03 OLG Naumburg
verkündet am: 03. November 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Wegehaupt, der Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und der Richterin am Landgericht Ewald auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 2003 verkündete Urteil der 3. Handelskammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 100.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Zum Sach- und Streitstand erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 92 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, das Stammkapital der Gemeinschuldnerin sei nicht mit befreiender Wirkung aufgebracht worden, weil der Gesellschaftsvertrag nicht vorsehe, dass die Stammeinlage auch als Sacheinlage geleistet werden könne. Da die Gründung einer GmbH durch Spaltung im Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (SpTrUG) im Wesentlichen identisch sei mit den entsprechenden Regelungen im Umwandlungsgesetz (UmwG), seien die zur Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz gewonnenen Erkenntnisse in Rechtsprechung und Literatur auf eine Spaltung nach dem SpTrUG anwendbar. Danach sei anerkannt, dass im Fall der Gründung einer GmbH durch Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz im Gesellschaftsvertrag geregelt sein müsse, ob eine Sacheinlage geleistet werden dürfe. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 09. Juli 2003 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 09. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt unter Bezugnahme auf ihren entsprechenden Vortrag in erster Instanz die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen auf Wertersatz für die bereits erbrachte Sacheinlage.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Zahlung. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 3 Satz 1 SpTrUG, §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 1, 5 GmbHG auf Zahlung der geforderten Stammeinlage, weil diese bereits wirksam erbracht wurde.
An der Wirksamkeit der Gründung der Gemeinschuldnerin durch Abspaltung nach dem SpTrUG bestehen keine Zweifel. Insbesondere genügt der notariell beurkundete Spaltungsplan den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der in die neu entstehende GmbH einzubringenden Vermögenswerte. Streit besteht allein über die Frage, ob die Stammeinlage mit befreiender Wirkung erbracht wurde. Auch dies ist entgegen der Auffassung des Klägers geschehen.
Wenn es sich bei der Gründung einer GmbH durch Spaltung auch um eine Sachgründung handelt, auf die gemäß § 3 SpTrUG die für die GmbH geltenden Gründungsvorschriften des GmbHG anzuwenden sind, bedeutet dies nicht, dass im Fall einer solchen Spaltung die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag selbst ausnahmslos als Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage (§§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5 GmbHG) zu fordern ist.
Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG im Falle der Sachgründung einer GmbH vorgeschriebene Offenlegung des Gegenstandes der einzubringenden Sacheinlage hat den Zweck, Dritte und namentlich potentielle Gläubiger der Gesellschaft über die Art der Aufbringung des Stammkapitals zu informieren und sie dadurch vor den erhöhten Gefahren zu warnen, die sich aus einer Sachgründung für die Kapitalausstattung der Gesellschaft ergeben können (Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 112 zu § 5). Zugleich dient sie dazu, dem Registerrichter die Ausübung seiner Kontrollfunktion bei Sachgründungen zu ermöglichen (Hachenburg-Ulmer a.a.O.). Da es sich bei der Gründung einer GmbH durch Abspaltung stets um eine Sachgründung handelt, die den besonderen Vorschriften des SpTrUG oder des UmwG genügen muss, ist die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag als Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage zur Erreichung des genannten Gesetzeszweckes nur insoweit erforderlich, als erkennbar gemacht werden muss, dass es sich um eine Gründung durch Abspaltung handelt. Es ist dagegen nicht erforderlich, den Gegenstand der eingebrachten Vermögenswerte in der Satzung im Einzelnen zu beschreiben. Dementsprechend wird auch in der Literatur nicht gefordert, im Fall der Abspaltung sei der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag selbst so genau zu bestimmen, dass über seine Identität kein Zweifel bestehe. Vielmehr sollen schlagwortartige Hinweise und Bezugnahmen auf den Spaltungsplan genügen. Dabei gehen die Kommentatoren offenbar davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag jeweils als eigenständige Urkunde existiert. Insoweit kann auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Literaturmeinungen zum Umwandlungsgesetz Bezug genommen werden (Bl. 126 ff. d. A.).
Hier bedarf es aber auch dieser ausdrücklichen Bezugnahme nicht, weil der Gesellschaftsvertrag nur als Anlage zum Spaltungsplan vom 18. Oktober 1991 existiert und mit diesem in einer notariellen Urkunde (UR-Nr. 1055/1991 des Notars K. H. in M. ) verbunden ist. Dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Offenlegung der Sachgründung und ihrer näheren Umstände ist daher Genüge getan.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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