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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 12/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AktG, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 144
ZPO § 264 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
AktG § 87 Abs. 2
GmbHG § 30 Abs. 1
1. Aus betrieblichen Gründen kann dem Geschäftsführer regelmäßig nur ordentlich gekündigt werden, weil der Dienstberechtigte sein Wirtschafts- und Betriebsrisiko nicht auf die Dienstverpflichteten abschieben darf. Auch die Gefahr der Insolvenz rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Dienstberechtigten nicht (MüKo/ Schwerdtner, 4. Aufl., § 626, Rn. 152; Staudinger/Preis, 1995, § 626, Rn. 236). Nicht einmal im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 113 Abs. 1 InsO).

2. Eine Pflicht des Geschäftsführers, der Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, kommt nur in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße verschlechtert haben, vorausgesetzt, dies wurde bei der letzten Festsetzung der Bezüge nicht bereits berücksichtigt (Bauder, BB 1993, 369/370; Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9). Die Weitergewährung der Bezüge in der bisherigen Höhe müsste für die Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit sein (Scholz/Schneider, GmbHG, § 35, Rn. 191). Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaft durch die Auszahlung Mittel entzogen werden, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen ist (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang § 6, Rn. 34). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft.

3. Der angemessene Umfang der Herabsetzung auf das Billige und die Unbilligkeit der Weitergewährung des bisherigen Gehalts ist eine im Einzelfall zu beurteilende Tatfrage. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, so sind die diesem gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen, das ein Fremdgeschäftsführer unter den selben Umständen für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen, nicht etwa nur das Missverhältnis zwischen Belastung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft (Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 12/03 OLG Naumburg

verkündet am: 16. April 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Braun, der Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und der Richterin am Landgerichtgericht Ewald auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 49.850,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 15. April 2003 52.151,76 EUR und ab dem 16. April 2003 62.121,96 EUR.

Gründe:

I.

Zum Sach- und Streitstand der ersten Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 194 ff. Bd. I d. A.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, ihre Verurteilung beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht habe seine Entscheidung überraschend darauf gestützt, dass sie für die von ihr behauptete Notsituation keinen Beweis angeboten habe. Während die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 14. Juni 2002 erkennbar nur auf die wirtschaftliche Situation in der Vergangenheit abgestellt und die Herabsetzung des Gehaltes auf 24.000,00 Euro für ausreichend begründet angesehen hätte, habe sie in den Entscheidungsgründen erstmals eine Zukunftsprognose für notwendig gehalten und den von ihr angebotenen Zeugenbeweis als nicht ausreichend erachtet. Das Landgericht hätte in diesem Fall gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Beklagte wiederholt im übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag und legt nunmehr ihren Jahresabschluss für das Jahr 2001 vor. In der Bilanz zum 31. Dezember 2001 hat sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 64.262,95 DM ausgewiesen. Sie glaubt, im Falle der Verurteilung zur Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen der Beklagten beantragen zu müssen. Die Beklagte beantragt,

das am 6. Dezember 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau abzuändern, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn weitere 49.850,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, die von der Beklagten nunmehr vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sei nicht nachvollziehbar. Sie weise um 73.066,96 DM höhere Personalkosten und um 57.669,54 DM höhere Raumkosten als die BWA vom 6. Mai 2002 per 31. Dezember 2001 aus. Diese Differenzen seien nicht erklärbar. Der Kläger macht nunmehr anstelle des Feststellungsantrages die ihm nach dem Geschäftsführerdienstvertrag zustehenden Bezüge für das Jahr 2002 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 24.000,00 DM geltend.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Anschlussberufung ist zulässig und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Anschlussberufung ist form- und fristgerecht (§ 524 Abs. 1, 2, 3 ZPO) eingelegt worden. Dass sich der Kläger zunächst nicht ausdrücklich erklärt hat, sich der Berufung der Beklagten anschließen zu wollen, ist unschädlich. Die von ihm erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung kann er nur im Wege der Anschlussberufung erreichen. Der Übergang zur Leistungsklage stellt eine Klageerweiterung im Sinne § 264 Abs. 2 ZPO dar und ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (BGH, NJW 1992, 2296; BGH NJW 1988, 827; BGH NJW 1985, 1784). Qualitative Antragsänderungen zur Klage können jedoch nur im Rahmen der Anschlussberufung vorgenommen werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524, Rn. 33).

Der ursprüngliche Feststellungsantrag war zulässig und begründet. Der nunmehr mit der Anschlussberufung geltend gemachte Leistungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 49.850,96 EUR brutto aus § 3 Nr. 1 des Geschäftsführerdienstvertrages vom 27. November 1998. Das Dienstverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 2002 unverändert zu den im Geschäftsführerdienstvertrag genannten Bedingungen fort. Der Kläger kann daher auch für das Jahr 2002 die dort unter § 3 Ziff. 1 vereinbarten Jahresbezüge in Höhe von 62.121,96 EUR fordern.

Ein Recht der Beklagten, die Bezüge durch eine einseitige Erklärung herabzusetzen, ergab sich nicht aus § 3 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages. Das Landgericht hat die Vertragsklausel zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Gesellschaft jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres und prüfen sollte, ob eine Erhöhung der Bezüge in Betracht kommt.

Die Bezüge sind auch nicht infolge einer Änderungskündigung herabgesetzt. Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses verbunden mit dem Angebot, es mit anderem Inhalt oder anderen Bedingungen fortzusetzen (Putzo in Palandt, BGB, 61. Aufl., vor § 620, Rn. 40) bzw. die Kündigung für den Fall, dass die andere Partei nicht mit einer nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Veränderung einverstanden ist (Münchener Kommentar/Neumann, 1995, § 620 Rn. 58). Eine ordentliche Änderungskündigung wäre, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 11 Nr. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages erst zum 31. Dezember 2002 möglich gewesen.

Die Änderungskündigung kann zwar auch als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Dahinstehen kann, ob in der Übersendung einer Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21. Dezember 2001 an den Kläger, eine die von den Parteien vereinbarte Schriftform wahrende Kündigungserklärung der Beklagten gesehen werden kann. Die Kündigung ist jedenfalls unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kommt als Kündigungsgrund nicht in Betracht. Aus betrieblichen Gründen kann regelmäßig nur ordentlich gekündigt werden, weil der Dienstberechtigte sein Wirtschafts- und Betriebsrisiko nicht auf die Dienstverpflichteten abschieben darf. Auch die Gefahr der Insolvenz rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Dienstberechtigten nicht (MüKo/ Schwerdtner, 4. Aufl., § 626, Rn. 152; Staudinger/Preis, 1995, § 626, Rn. 236). Nicht einmal im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 113 Abs. 1 InsO).

Die Geltendmachung der vollen ursprünglich vereinbarten Bezüge ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Der Kläger war nicht aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Herabsetzung seiner Bezüge hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschäftsführer bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen (BGH GmbHR 1992, 605/607). § 87 Abs. 2 AktG sieht dies für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ausdrücklich vor. Für GmbH-Geschäftsführer kann nichts anderes gelten. Während § 87 Abs. 2 AktG eine Herabsetzung der Bezüge durch eine einseitige Erklärung des Aufsichtsrates der AG gegenüber dem Betroffenen zulässt, bedarf die Herabsetzung der Bezüge des GmbH-Geschäftsführers der Zustimmung des Betroffenen. Die Herabsetzung ist eine Änderung des Anstellungsvertrages und bedarf der Einigung (Bauder, BB 1993, 369/371). Der Kläger hat zwar seine Zustimmung verweigert, die Geltendmachung der vollen Bezüge kann sich aber als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn er zur Zustimmung verpflichtet war.

Eine Pflicht des Geschäftsführers, der Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, kommt nur in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße verschlechtert haben, vorausgesetzt, dies wurde bei der letzten Festsetzung der Bezüge nicht bereits berücksichtigt (Bauder, BB 1993, 369/370; Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9). Die Weitergewährung der Bezüge in der bisherigen Höhe müsste für die Gesellschaft eine schwere Unbilligkeit sein (Scholz/Schneider, GmbHG, § 35, Rn. 191). Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaft durch die Auszahlung Mittel entzogen werden, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen ist (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anhang § 6, Rn. 34). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft. Der allgemeine Hinweis auf Verluste genügt nicht. Der Geschäftsführer ist aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, der Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, wenn er hierdurch mit dazu beiträgt und zu erwarten ist, dass das Unternehmen gesundet (Scholz/Schneider, a.a.O.). Eine wesentliche Verschlechterung ist anzunehmen, wenn zur Auszahlung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers das Stammkapital angegriffen werden müsste. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird die Pflicht, der Herabsetzung der Bezüge zuzustimmen, für jeden Geschäftsführer gesondert geprüft werden müssen (Bauder, a.a.O., 373).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Herabsetzung der Bezüge des Klägers nicht in Betracht. Zwar war die Beklagte nach der von ihr vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 zu diesem Zeitpunkt überschuldet. In dieser Situation stellte sich die Frage nach der Angemessenheit der Bezüge des Klägers. Muss zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs das Stammkapital angegriffen werden, dann ist die Auszahlung verboten, soweit der Anspruch überhöht ist. Dies folgt bei Gesellschafter-Geschäftsführern wie dem Kläger schon aus § 30 Abs. 1 GmbHG. Ist die Vergütung jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände als Entgelt für die Leistung des Geschäftsführers angemessen, so handelt es sich insgesamt um ein nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßendes Drittgeschäft (BGH, GmbHR 1992, 605). Ein überhöhtes Gehalt ist ggfls. auch dann anzunehmen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße verschlechtert haben und der Geschäftsführer deshalb aufgrund seiner Treuepflicht gehalten war, einer angemessenen Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen (BGH, GmbHR 1992, 605/607). Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass die vertraglich vereinbarten Bezüge des Klägers überhöht und daß statt dessen Bezüge in Höhe von 2.000,00 DM monatlich angemessen waren. Der angemessene Umfang der Herabsetzung auf das Billige und die Unbilligkeit der Weitergewährung des bisherigen Gehalts ist eine im Einzelfall zu beurteilende Tatfrage. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, so sind die diesem gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen, das ein Fremdgeschäftsführer unter den selben Umständen für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen, nicht etwa nur das Missverhältnis zwischen Belastung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft (Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9). Dazu gehören außer der Art und dem Umfang der Tätigkeit insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers (BGH, GmbHR 1992, 605/606). Da den Gesellschaftern ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Bewertung der Leistungen ihres Geschäftsführers bleibt (BGHZ 111, 224/228), ist die vertraglich festgesetzte Vergütung zugrunde zu legen, wenn sie sich innerhalb dieses Ermessensspielraums hält.

Dass die Bezüge des Klägers überhöht sind, ist demnach nicht zu erkennen. Erst recht deutet nichts darauf hin, daß die von ihm geschuldete Tätigkeit mit dem außerordentlich geringen Betrag von 2.000,00 DM brutto monatlich angemessen vergütet wäre. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten ist nur ein Faktor im Rahmen der Gesamtschau. Sie kann jedoch nicht ohne weiteres zu einem Herabsetzungsanspruch der Beklagten führen. In der finanziellen Krise kann dem Geschäftsführer, der sich um die Sanierung der Gesellschaft bemüht, eine Herabsetzung seiner Bezüge unter Umständen schon wegen seines gestiegenen Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten sein. Ausgehend von dem Jahresumsatz der Beklagten für 2001 in Höhe von ca. 650.000 DM, der Beschäftigung von 10 Arbeitnehmern und dem Umstand, dass der Kläger zugleich Minderheitengesellschafter der Beklagten ist, erscheint die vertraglich vereinbarte Vergütung auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft jedenfalls nicht offensichtlich unangemessen hoch.

Die Gesamtschau aller Umstände, die die Beklagte schon in ihrem Herabsetzungsverlangen gegenüber dem Kläger hätte dartun müssen, fehlt. Allein die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Ende 2001 vermochte den Anspruch der Beklagten auf Herabsetzung der Bezüge des Klägers nicht zu begründen.

Darüber hinaus hat die Beklagte ihre derzeitige wirtschaftliche Situation nicht nachvollziehbar dargetan. Eine nur vorübergehende Verschlechterung lässt eine Herabsetzung der Bezüge nicht zu (Godin-Wilhelmi, Sammlung Guttentag, Aktiengesetz, § 87, Anm. 9). Eine unbefristete Herabsetzung ist nicht angemessen, wenn sich eine Besserung der Situation der Gesellschaft absehen lässt (Mertens in Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl., § 87, Rn. 11).

Nachdem die Beklagte für das Jahr 2002 Bezüge in Höhe von 24.000,00 DM brutto gezahlt hat, hat der Kläger noch Anspruch auf die restlichen Bezüge in Höhe von 49.850,96 EUR brutto.

Dem Kläger stehen auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2003 aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Das Jahresgehalt war am 31. Dezember 2002 fällig. Die Beklagte befindet sich seit dem 1. Januar 2003 in Verzug.

Das Landgericht hat die Beklagte auch zu recht zur Zahlung der restlichen Bezüge für das Jahr 2000 verurteilt. Der von der Beklagten in der 1. Instanz erhobene Aufrechnungseinwand greift nicht durch. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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