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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 77/03
Rechtsgebiete: AGBG
Vorschriften:
AGBG § 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 U 77/03 OLG Naumburg
verkündet am: 01. Oktober 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Braun, der Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und der Richterin am Landgericht Ewald auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 587.985,66 EUR.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 163 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe die Darlehensverträge vom 26. Mai/03. Juni 1992 und den Darlehensvertrag vom 16. Oktober/26. Oktober 1992 die Klägerin betreffend zu Unrecht als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam angesehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin Mitdarlehensnehmerin. Sie habe ein eigenes Interesse an der Gewährung dieser Darlehen und ein Mitspracherecht über die Verwendung der Darlehensmittel gehabt. Aus dem Schriftverkehr der Klägerin und ihres Ehemannes (nachfolgend: Hauptschuldner) mit ihr, der Beklagten, sei zu ersehen, dass sich die Klägerin stets mit den Interessen ihres Ehemannes identifiziert habe und die Entscheidungen bezüglich der genannten Darlehen immer von beiden Eheleuten gemeinsam getragen worden seien. Das Darlehen vom 16. Oktober/26. Oktober 1992 sei zudem auf ein gemeinsames Konto der Eheleute ausgereicht worden. Jedenfalls insoweit könnten keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin über die Verwendung der Darlehensmittel gleichberechtigt mitzubestimmen hatte. Aus der Gesamtwürdigung ergebe sich, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und des Hauptschuldners eng miteinander verwoben waren und alle Darlehensentscheidungen Bestandteil der gemeinsamen Planung der wirtschaftlichen Familienverhältnisse gewesen seien. Auch sei die Klägerin entgegen der Annahme des Landgerichts nicht krass finanziell überfordert. Wenn auch ihr pfändbares Einkommen nicht ausreiche, die sich aus den Darlehensverpflichtungen ergebende Zinslast zu tragen, sei doch ihr erhebliches Vermögen mit einzubeziehen. Auch hätte sie ihre Leistungsfähigkeit durch eine geeignete Anlage des aus der Veräußerung des Grundstückes im W. weg in D. stammenden Erlöses von 206.400,00 DM steigern können. Im Übrigen sei nach der früheren Rechtsprechung des X. Zivilsenats des BGH eine krasse finanzielle Überforderung nicht anzunehmen, wenn der Betroffene in der Lage ist, innerhalb von fünf Jahren 20 v. H. der Hauptschuld abzutragen. Diese Rechtsprechung sei jedenfalls auf Altfälle aus der Zeit vor dem 01. Januar 1999 anzuwenden. Die Belastung der Klägerin sei zudem durch anderweitige Sicherheiten auf ein vertretbares Maß reduziert, weil die Mietzinseinkünfte aus der Vermietung des Objekts W. -R. -Straße 40 an die Beklagte abgetreten worden seien. Nicht zuletzt sei die Haftung der Klägerin durch die Grundschuld an dem Grundstück in B. auf ein vertretbares Maß reduziert.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, auch den Darlehensvertrag vom 04. Dezember/13. Dezember 1992 zu kündigen. Sie habe zu Recht befürchtet, die Klägerin werde diesen Vertrag nicht mehr bedienen können. Immerhin habe der mitverpflichtete Ehemann die eidesstattliche Versicherung abgegeben und eine im Juli 2001 versuchte Mobiliarzwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei fruchtlos verlaufen. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ehegatten auf dieses Darlehen in der Vergangenheit nur deshalb umfangreiche Zahlungen hätten leisten können, weil gezielt sie den Großteil der ihnen zur Verfügung stehenden, teilweise nicht unerheblichen Beträge aus angeblichen Drittquellen zu Lasten der anderen Darlehensverträge zur Rückzahlung der Kredite betreffend das Grundstück in D. verwandt hätten.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus erster Instanz.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 19. Mai 2003 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie betont, sie habe weder einen unmittelbaren Vorteil aus den mit den Verträgen vom 26. Mai/03. Juni 1992 und 16. Oktober/26. Oktober 1992 gewährten Darlehen gehabt noch ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung der Mittel. Diese seien vollständig in das Objekt an der W. -R. -Straße geflossen, das - unstreitig - allein dem Hauptschuldner gehöre und von ihm alleine verwaltet werde. Sie habe mit diesem Objekt auch nichts zu tun haben wollen. Im Zusammenhang mit ihren Vermögensverhältnissen habe das Landgericht den Wert des veräußerten Hausgrundstückes im W. weg zu hoch angesetzt. Es seien insgesamt Grundpfandrechte in Höhe von 132.000,00 DM zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte bekräftigt ihren Vortrag, wonach sie den Darlehensvertrag vom 4./13. Dezember 1992 weiter bedienen könne.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollstreckungsabwehrklage hat Erfolg, weil die Klägerin durchgreifende Einwendungen gegen die in den betroffenen notariellen Urkunden titulierten Forderungen geltend macht (§§ 767 Abs. 1, 795, 797 Abs. 3 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a. F.).
1.
Die Beklagte hat weder aus den Darlehensverträgen vom 26. Mai/03. Juni 1992, noch aus dem Darlehensvertrag vom 16. Oktober/26. Oktober 1992, noch aus den abstrakten Schuldanerkenntnissen in den notariellen Urkunden der Notarin G. aus B. vom 30. Juni 1992 (UR-Nr. 842/1992) und des Notars H. aus H. vom 30. Oktober 1992 (UR-Nr. 733/1992) Ansprüche gegen die Klägerin. Die bezeichneten Rechtsgeschäfte sind die Klägerin betreffend wegen Sittenwidrigkeit nichtig (138 Abs. 1 BGB).
Die von der Klägerin in den bezeichneten Rechtsgeschäften übernommenen Verpflichtungen gegen die Beklagte verstoßen gegen die guten Sitten, weil davon auszugehen ist, dass sie nicht auf Grund einer freien Entscheidung übernommen wurden, sondern die Beklagte die emotionale Bindung der Klägerin an den Hauptschuldner als Darlehensnehmer ausgenutzt hat.
a)
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin in den Darlehensverträgen vom 26. Mai/03. Juni 1992 und dem Darlehensvertrag vom 16. Oktober/26. Oktober 1992 zwar als Darlehensnehmerin bezeichnet ist, gleichwohl aber lediglich als Mithaftende und nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen ist.
Ungeachtet der Bezeichnung der Beteiligten im Darlehensvertrag ist Mitdarlehensnehmer nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden darf. Daran fehlt es hier. Die fraglichen Mittel dienten der Finanzierung des im Alleineigentum des Hauptschuldners stehenden Grundstücks, an dessen Verwaltung die Klägerin nicht beteiligt ist. Für sie konnte sich allenfalls ein mittelbarer Vorteil in Gestalt eines höheren Lebensstandards infolge der gewinnbringenden Nutzung der Investition des Darlehensbetrages ergeben. Derartige Vorteile reichen nicht aus, um die Klägerin als Mitdarlehensnehmerin zu qualifizieren (BGH NJW 2001, 815). Sie wurde auch nicht allein dadurch zur Mitdarlehensnehmerin, dass die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 16. Oktober/26. Oktober 1992 auf ein Konto ausgezahlt wurden, das sie und der Hauptschuldner gemeinsam unterhielten. Auch die auf das gemeinsame Konto überwiesenen Valuta dienten allein der Finanzierung des Betriebsgrundstückes des Hauptschuldners.
Die Mithaftung der Klägerin verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn die Verpflichtung nicht auf Grund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern der Darlehensgeber die emotionale Bindung des Ehepartners an den Darlehensnehmer ausgenutzt hat. Die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Mithaftenden wird bei dessen krasser finanzieller Überforderung widerleglich vermutet (BGH NJW 2002, 2705 f.; NJW 2001, 815, jeweils m. w. N.).
Die Klägerin ist durch die übernommene Mithaftung finanziell krass überfordert. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Mithaftungserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge oder Mithaftende allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und seines nach banküblichen Grundsätzen bewerteten Vermögens aufzubringen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stand der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der fraglichen Verpflichtungen lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.530,00 DM zur Verfügung, das abzüglich des Selbstbehalts und der Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder die Pfändung von monatlich 420,00 DM zuließ. Dass eine Steigerung des Einkommens der Klägerin abzusehen war, ist weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Sie ist auch nicht eingetreten. Neben dem Einkommen ist das damalige Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen, das im hälftigen Miteigentum des Hausgrundstücks W. weg bestand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert dieses Miteigentumsanteils 412.800,00 DM betrug, wie das Landgericht berechnet hat, oder niedriger war, wie die Klägerin behauptet. Sie war in jedem Fall voraussichtlich nicht in der Lage, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils ihres Einkommens und ihres nach banküblichen Grundsätzen bewerteten Vermögens aufzubringen. Pfändbares Vermögen ist bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden in der Weise zu berücksichtigen, dass der ermittelte Wert des pfändbaren Vermögens von der Bürgschafts- oder mit übernommenen Schuld abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor (Nobbe/Kirchhof in BKR 2001, 5, 10).
Die Gesamtverpflichtung aus den genannten drei Darlehensverträgen betrug 700.000,00 DM. Abzüglich des vom Landgericht angenommenen Wertes des hälftigen Grundeigentums der Klägerin ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 493.600,00 DM. Ausgehend von dem niedrigsten in den drei fraglichen Darlehensverträgen vereinbarten Zinssatz von 7,5 v. H. p. a. ergibt sich bereits eine jährliche Zinsbelastung von 37.020,00 DM, also 3.058,00 DM monatlich. Diese Belastung überstieg den pfändbaren Teil des Einkommens der Klägerin um ein Vielfaches. Selbst wenn der Beklagten in der Auffassung zuzustimmen wäre, dass die Klägerin ihr Einkommen durch die Anlage des Erlöses aus dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils hätte erhöhen können, hätte dies die Überforderung der Klägerin nicht entscheidend gemildert. Im Übrigen wäre dann der angelegte Kapitalbetrag selbst nicht mehr zur Verminderung der Darlehensschuld einsetzbar.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass in Altfällen aus der Zeit vor dem 01. Januar 1999 zu prüfen sei, ob die Mitverpflichtung für den Darlehensgeber wirtschaftlich sinnlos gewesen sei, was nicht anzunehmen sei, wenn der Mithaftende innerhalb von fünf Jahren jedenfalls 20 v. H. des Darlehensbetrages zurückzahlen könne, ist dem nicht zu folgen. Der Wandel der herrschenden Wertanschauungen über den Schutz vor finanzieller Überforderung, die im Übrigen ohnehin nicht einheitlich waren, braucht nicht erst zum 01. Januar 1999, sondern kann schon früher angenommen werden (Nobbe/Kirchhof, a.a.O., Seite 12). Denn soweit der IX. Zivilsenat zusätzlich eine wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Bürgschaft gefordert hat, betraf dies lediglich Altfälle, in denen die Bürgschaft schon vor längerer Zeit übernommen worden war (Nobbe/Kirchhof, a.a.O., Seite 8).
Soweit die Bedenken hinsichtlich der Altfälle Tatbestände betraf, bei denen die abstrakte Gefahr von Vermögensverlagerungen eine Rolle spielte, ist dies hier schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Beklagte weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass derartige Erwägungen zur Zeit des Abschlusses der Verträge für sie Bedeutung und auf die Gestaltung der Verträge Einfluss hatten.
Anderweitige Sicherheiten, die das Risiko der Klägerin begrenzt hätten, liegen nicht vor. Anderweitige Sicherheiten begrenzen das Risiko nur, wenn der Mithaftende dadurch rechtlich abgesichert davor geschützt ist, in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Die Beklagte verfügte mit den Grundpfandrechten und der persönlichen Haftungsübernahme seitens des Darlehensnehmers zwar über zusätzliche Sicherheiten, diese waren aber schon im Hinblick auf Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten.
Die Beklagte hat die Vermutung der Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit der Klägerin mit dem Hauptschuldner nicht widerlegt. Ihr ist insbesondere der Nachweis der Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit nicht gelungen.
Wenn die Klägerin in ihrer Selbstauskunft auch irreführende Angaben gemacht haben mochte, war der Beklagten doch aus den dieser Selbstauskunft beigefügten Unterlagen die Höhe des tatsächlichen Einkommens der Klägerin bekannt. Die emotionale Verbundenheit konnte bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Klägerin mit dem Hauptschuldner verheiratet ist.
Ausgleichende Vorteile, die die Vermutung der Sittenwidrigkeit einer krass finanziell überfordernden Mithaftung entfallen lassen, liegen nicht vor. Denn hierfür kommen nur eigene, ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile des Mithaftenden unmittelbar aus der Kreditaufnahme in Betracht. Die Klägerin hatte jedoch kein derartiges unmittelbares eigenes Interesse an der Gewährung der genannten Darlehen. Diese dienten der Finanzierung des Baues eines Geschäftshauses in B. , das weder in ihr (Mit)Eigentum gelangt ist noch sonst in ihrer (Mit)Verwaltung steht. Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus dem Darlehen, etwa ein höherer Lebensstandard infolge der gewinnbringenden Nutzung der Investition des Darlehensbetrages, ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815). Wie bereits ausgeführt, war die Klägerin auch keine im Wesentlichen gleichberechtigte Partnerin bei der Entscheidung über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta.
Ein von der Beklagten ohnehin nicht in den Vordergrund gerücktes Interesse, späteren Vermögensverlagerungen vom Kreditnehmer auf den Mithaftenden vorzubeugen, kann eine krass finanziell überforderte Bürgschaft oder Mithaftungserklärung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
b)
Auch die von der Klägerin in den Grundschuldbestellungsurkunden erklärten persönlichen Haftungsübernahmen, die abstrakte Schuldanerkenntnisse darstellen (BGHZ 98, 256), begründen lediglich eine Mithaftung, die aus denselben Gründen, wie die in den Darlehensverträgen übernommene Mithaftung sittenwidrig und damit nichtig ist. Auf die Ausführungen unter 1. a) wird insoweit Bezug genommen.
2.
Der Beklagten ist es derzeit auch verwehrt, gegen die Klägerin aus der notariellen Urkunde des Notars H. aus H. vom 05. Januar 1993 (UR-Nr. 3/1993) wegen einer Forderung aus dem Darlehen mit der Konto-Nr. ... in Höhe von 45.915,44 EUR nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002 zu vollstrecken.
Diese Darlehensvaluta sind nicht zur Rückzahlung fällig. Die Kündigung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unwirksam. Ein Kündigungsgrund stand der Beklagten nicht zur Seite. Die Klägerin ist mit den Zahlungen der Raten nicht in Rückstand geraten. Es war auch nicht hinreichend ernsthaft zu befürchten, die Klägerin werde künftig nicht in der Lage sein, das Darlehen weiter zu bedienen. Unstreitig war es ihr gelungen, trotz der Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners und der eigenen wirtschaftlichen Bedrängnisse noch genügend Mittel aufzubringen, um dieses Darlehen zu bedienen. Der Beklagten war aus den Verhandlungen mit der Klägerin und ihrem Ehemann auch bekannt, dass die Mittel für die Bedienung dieses Darlehens von Dritten stammten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin künftig nicht mehr in der Lage sein wird, die zur Rettung des von ihr und ihrer Familie bewohnten Hauses erforderlichen Mittel, notfalls durch Hilfen Dritter, insbesondere von Verwandten und Freunden, aufzutreiben.
Die in der Grundschuldbestellungsurkunde begründeten Rechte der Beklagten dienen unter anderem der Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Darlehen mit der Konto-Nr. ... . Da der Sicherungsfall bezüglich dieses Darlehens bisher nicht eingetreten ist, ist es der Beklagten verwehrt, insoweit auf ihre Sicherheiten zuzugreifen.
Die Beklagte kann bezüglich der Klägerin auch nicht im Hinblick darauf, dass die weiteren Darlehen notleidend wurden, auf die persönliche und dingliche Schuldübernahme zurückgreifen. Infolge der Nichtigkeit der übrigen Darlehensverträge und des Fehlens anderweitiger Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin fehlt es an einer gesicherten Forderung der Beklagten gegen die Klägerin. Soweit der Klausel Nr. 5.6. des Darlehensvertrages vom 4./13. Dezember 1992 (Anlage K 9 im Anlagenband) zu entnehmen sein sollte, daß die Grundschuld auch zur Sicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus den anderen Darlehensverträgen dient, ist sie jedenfalls überraschend und daher gemäß § 3 AGBG unwirksam.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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