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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 5 VA 1/02
Rechtsgebiete: VwVfG, ZPO, EGGVG, KostO
Vorschriften:
VwVfG § 35 | |
ZPO § 299 Abs. 2 | |
EGGVG § 23 Abs. 1 | |
EGGVG § 30 Abs. 3 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
5 VA 1/02 OLG Naumburg
In der Justizverwaltungssache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun und die Richterinnen am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und Hahn beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert beträgt 3.000,-- Euro.
Gründe:
A.
Das Amtsgericht Dessau hat am 26. Januar 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der weiteren Beteiligten eröffnet und am 10. Oktober 1996 den Antragsteller zum Sonderverwalter mit den Befugnissen des bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalters bestellt (Geschäftsnummer N 362/94).
Am 18. Juni 2001 wandte sich ein Münchener Rechtsanwalt mit der Bitte an das Amtsgericht, ihm mitzuteilen, ob sich ein schriftlicher Vertrag über den Verkauf eines bestimmten Fahrzeuges bei den Gesamtvollstreckungsakten befinde, zu welchem Preis und an wen der Verkauf erfolgt und wann der Kaufpreis geflossen sei. Die Rechtspflegerin antwortete ihm zunächst fernmündlich und anschließend auch schriftlich, daß die Gerichtsakten keinen solchen Vertrag enthielten und daß dem Gesamtvollstreckungsgericht zu den weiteren Fragen keine Erkenntnisse vorlägen.
Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2001 bei dem Amtsgericht einen als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Auskunft der Rechtspflegerin eingelegt. Seiner Ansicht nach hätte die Auskunft nicht erteilt werden dürfen, schon gar nicht ohne ihm zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2001 nebst Anlagen (Bl. 457 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; der Richter beim Amtsgericht Dessau hat sie am 15. November 2001 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß dem Münchener Rechtsanwalt bzw. dessen Mandanten für die Anfrage vom 18. Juni 2001 ein hinreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO zur Seite gestanden habe und daß die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Auskunftserteilung nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen, ihm am 19. November 2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 30. November 2001 "Erinnerung bzw. sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Später hat er mitgeteilt, daß seine Eingabe als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei.
B.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auskunft der Rechtspflegerin an den Münchener Rechtsanwalt ist schon deshalb unzulässig, weil es sich bei dieser Auskunft nicht um eine Justizverwaltungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handelt.
Der gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG unterliegen nicht nur solche Handlungen der Justizverwaltung, die sämtliche Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen und damit als Verwaltungsakte anzusehen sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, sofern sie zur Regelung einzelner Angelegenheiten getroffen werden und unmittelbare rechtliche Außenwirkung haben (OLG Hamburg NJW 1979, 279; OLG Hamm MDR 1969; 600; NJW 1972, 2145; NStZ 1984, 136). Schlichte Wissensmitteilungen - und erst recht Mitteilungen über Nichtwissen - haben jedenfalls dann keine solche Wirkung, wenn durch sie nicht verfassungsrechtlich geschützte (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) personenbezogene Daten preisgegeben werden. Derartige Daten waren hier offensichtlich nicht betroffen. Auch daß der Münchener Rechtsanwalt erfolglos versucht hat, in einem Rechtsstreit gegen den Antragsteller aus der fraglichen Auskunft für seinen Mandanten günstige Schlüsse zu ziehen, verleiht dem Handeln der Rechtspflegerin keine rechtliche Außenwirkung.
Aus diesen Gründen kann der Antragsteller auch nicht geltend machen, durch die Mitteilung der Rechtspflegerin in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
Den Geschäftswert hat der Senat gemäß §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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