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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 30/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 331 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 1
BRAGO § 11 Abs. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 35
BRAGO § 43 Abs. 2
Die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten eines Mahnanwaltes oder Mahnbeistandes erscheint grundsätzlich zweifelhaft (OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467). Dies ist regelmäßig der Fall, sofern dem Kläger keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der säumige Schuldner weder Einwendungen gegen die Forderung erheben, noch wenigstens zur Erzielung eines Zeitgewinns von der Möglichkeit der Widerspruchseinlegung Gebrauch machen wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 30/04

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 31. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stendal vom 16. Januar 2004 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 338,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

A. Der Beklagte kaufte im Jahre 2000 von der Klägerin Waren zum Preise von insgesamt 5.462,36 Euro. Den Kaufpreis blieb er schuldig. Außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen trat er mit Anwaltsschreiben vom 7. August und 6. September 2001, auf die Bezug genommen wird (Bl. 58 f. und 61 d.A.), entgegen.

Die Klägerin hat am 10. September 2002 bei dem Amtsgericht Syke durch ein Inkassounternehmen einen Mahnbescheid über 5.475,13 Euro nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erwirkt. Nach Überleitung der Sache in das streitige Verfahren hat das Landgericht Stendal ihn am 4. Juli 2003 durch Säumnisentscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zur Zahlung von 5.462,36 Euro nebst Zinsen und Nebenforderung verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin hat am 8. Juli 2003 gebeten, außergerichtliche Kosten in Höhe von 885,-- Euro gegen den Beklagten festzusetzen. In diesem Betrag sind eine Mahnverfahrensgebühr (§§ 11 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nebst Auslagenpauschale (§ 26 Satz 2 BRAGO) für das Inkassounternehmen sowie eine Prozessgebühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, eine halbe Verhandlungsgebühr nach §§ 11 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 35 BRAGO und die Auslagenpauschale für ihren Prozessbevollmächtigten enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 8. Juli 2003 (Bl. 40 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten am 16. Januar 2004 auf 595,-- Euro nebst Zinsen festgesetzt. Dabei wurden neben den verauslagten Gerichtskosten nur die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten berücksichtigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Erstattung der durch die Einschaltung des Inkassounternehmens angefallenen Mehrkosten verlangen könne. Sie hätte mit dem Widerspruch des Beklagten rechnen und deshalb zur Kostenersparnis sogleich ihren Prozessbevollmächtigten beauftragen müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Bl. 82 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Beschluss ist der Klägerin am 3. Februar 2004 zugestellt worden. Sie hat am 12. Februar 2004 sofortige Beschwerde eingelegt und meint, die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge nicht hinnehmen zu müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2004 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat am 25. März 2004 den festgesetzten Betrag um die nicht nach § 43 Abs. 2 BRAGO anrechenbare Auslagenpauschale für das Inkassounternehmen erhöht und es im übrigen abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen.

B. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stendal vom 16. Januar 2004 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25. März 2004, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtspflegerin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts unbegründet.

Die Klägerin kann nicht die Erstattung der durch die Einschaltung des Inkassounternehmens entstandenen Mehrkosten verlangen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten eines Mahnanwaltes oder Mahnbeistandes erscheint grundsätzlich zweifelhaft (OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467). Dies ist regelmäßig der Fall, sofern dem Kläger keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der säumige Schuldner weder Einwendungen gegen die Forderung erheben, noch wenigstens zur Erzielung eines Zeitgewinns von der Möglichkeit der Widerspruchseinlegung Gebrauch machen wird. Derartige Anzeichen gab es hier nicht. Vielmehr hatte der Beklagte in zwei Anwaltsschreiben erklärt, dass er dem Zahlungsverlangen der Klägerin keineswegs uneingeschränkt Folge leisten werde, sondern nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sei, zur Erledigung aller Ansprüche 7.000,-- DM in Raten zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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