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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 5 W 67/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kommt auch dann keine generelle Prozessführungsbefugnis für sämtliche die Masse betreffenden Streitigkeiten zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Prozessführungsbefugt ist der vorläufige Insolvenzverwalter allenfalls insoweit, als es im Einzelfall um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse geht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 67/02 OLG Naumburg

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 14. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 26. März 2002, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 8. Mai 2002 unbegründet.

Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kommt dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) auch dann keine generelle Prozessführungsbefugnis für sämtliche die Masse betreffenden Streitigkeiten zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Prozessführungsbefugt ist der vorläufige Insolvenzverwalter allenfalls insoweit, als es im Einzelfall um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse geht (Smid, InsO, § 24 Rn. 6; ebenso bzgl. des Sequesters im Anwendungsbereich der Konkursordnung: BGH NJW-RR 2000, 1499 f.; OLG Hamburg ZIP 1987, 385 f.). Aus § 24 Abs. 2 InsO folgt nichts anderes. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des § 240 Satz 2 ZPO, mit der die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens auf den Zeitpunkt vorverlagert wurde, zu dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (Hess, InsO, § 24 Rn. 2). Damit sollte in diesen Fällen das Eröffnungsverfahren vom Druck laufender Prozesse entlastet werden. Ohne die Ergänzung durch § 24 Abs. 2 InsO könnte diese Unterbrechung - was unangemessen und unnötig wäre - von keinem der Beteiligten mehr beendet werden, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt ist. Die Prozessführungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalter darüber hinaus zu erweitern, bezweckt die Vorschrift hingegen nicht.

Von einer zur Sicherung der Masse gebotenen Notmaßnahme kann bei der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Rede sein. Ihm geht es ausweislich seines eigenen Vorbringens vielmehr vor allem darum, bessere Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob die Masse im Ergebnis ihrer Verwertung zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht. Dies ist indes nicht der Zweck einer vorläufigen Verwaltung (§ 21 Abs. 1 InsO).

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht. Dass der Antragsteller eine von der Rechtsprechung jedenfalls bisher nicht geteilte Rechtsansicht über die Prozessführungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters vertritt, erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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