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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 5 W 98/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 184
InsO § 201 Abs. 2
ZPO § 767 Abs. 2
Bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO sind sämtliche Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch zu berücksichtigen, also auch der Einwand zwischenzeitlicher teilweiser Beseitigung des geltend gemachten Schadens. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Schuldner später gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen nicht im Prozess erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) ausgeschlossen ist (Nerlich/Römermann/Westphal, InsO, §§ 201 f. Rn. 24).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 98/03

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 7. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der nicht mit einem Datum versehene Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dem Beklagten die Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den einen Forderungsbetrag von 6.762,21 Euro übersteigenden Feststellungsantrag versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den nicht datierten Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Halle, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber überwiegend unbegründet.

Das Landgericht hat dem Beklagten die erbetene Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, soweit die Klage auf Feststellung des Anspruchs in Höhe der nach dem Vortrag der Klägerin noch offenen Sozialversicherungsbeiträge von 6.762,21 Euro gerichtet ist. Insoweit bietet seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht auf den Inhalt der Gerichtsakten bei Anbringung des Prozesskostenhilfegesuches, sondern auf den - hier auch vom Landgericht zugrundegelegten - Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rn. 45 m. w. Nachw.).

Hinsichtlich des 6.762,21 Euro übersteigenden Betrages wird die Rechtsverteidigung des Beklagten indes voraussichtlich erfolgreich sein. Bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO sind sämtliche Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch zu berücksichtigen, also auch der Einwand zwischenzeitlicher teilweiser Beseitigung des geltend gemachten Schadens. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Schuldner später gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen nicht im Prozess erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) ausgeschlossen ist (Nerlich/Römermann/Westphal, InsO, §§ 201 f. Rn. 24).

Da schon nach dem Vortrag der Klägerin feststeht, daß der ihr durch die Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entstandene Schaden infolge der inzwischen geleisteten Teilzahlungen allenfalls noch 6.762,21 Euro beträgt, kann ihre auf Feststellung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Die unverbindliche Mitteilung der Klägerin, sie werde ihren Klageantrag womöglich demnächst auf diese Summe beschränken, lässt das Interesse des Beklagten an der Verteidigung gegen den weitergehenden Anspruch nicht entfallen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für diese teilweise Verteidigung gegen die Klage hängt allerdings noch von der Feststellung der Bedürftigkeit des Beklagten ab (§§ 114 f. ZPO). Die Entscheidung hierüber wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht übertragen, das sich bisher noch nicht mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten befasst hat. Sollte die Klägerin ihre Klage vor der erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bis auf den Betrag von 6.762,21 Euro zurücknehmen, ist das Landgericht allerdings durch die Entscheidung des Senates nicht gehindert, dem Beklagten die Prozesskostenhilfe für die dann nicht mehr erforderliche Verteidigung gegen die weitergehende Klage auch im Falle seiner Bedürftigkeit zu versagen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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