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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 97/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 |
Ein Gastwirt, der einen so beschaffenen Ballsaal für eine Hochzeitsveranstaltung zur Verfügung stellt, begeht daher grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 U 97/05 OLG Naumburg
verkündet am: 8. März 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Rüge, Manshausen und Handke auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 5 O 164/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten Schadensersatz für die materiellen und immateriellen Schäden, die sie am 29. Mai 2004 gegen 22.30 Uhr während einer Hochzeitsfeier durch einen Sturz bei einem Gesellschaftstanz erlitten hat. Die Beklagte ist Betreiberin des Hotel- und Gaststättenbetriebs "H. " in M. , in deren Ballsaal der Sturz der Klägerin geschehen ist.
Die Klägerin, eine erfahrene und versierte Tänzerin, trug an diesem Abend besonders angefertigte Tanzschuhe. Während sie mit ihrem Ehemann einen Jive tanzte, rutschte sie aus, glitt gegen die an die Tanzfläche angrenzende Teppichbodenkante und stürzte zu Boden. Sie erlitt eine offene Fraktur des linken Unterarmes und mehrere Prellungen. Sie wurde noch in derselben Nacht operiert und verbrachte anschließend 11 Tage im Krankenhaus. Wegen der Unfallfolgen konnten die Klägerin und ihr Ehemann den geplanten Jahresurlaub nicht antreten; die Klägerin war bis zum 7. Oktober 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben und leidet noch immer unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Wegen der weiteren Unfallfolgen verweist der Senat auf de Tatbestand des angefochtenen Urteils
Die Klägerin hat behauptet, das Parkett der Tanzfläche sei durch Verwendung von Bohnerwachs so glatt gewesen, dass man beim Tanzen wegrutscht. Zudem sei die an die Tanzfläche anschließende Teppichkante 6 mm höher als das Parkett und nicht befestigt gewesen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.922,41 € Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2004, 419,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.500 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000 € seit dem 5. September 2004 und darüber hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 29. Mai 2004 im H. Hotel in M. entstanden sind bzw. noch entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat entgegnet, der Teppichboden sei fachgerecht verspannt gewesen. An seinen Rändern, die auf 2 mm Höhenunterschied auslaufend gefertigt seien, sei Filz angebracht gewesen, um das Verrutschen zu verhindern. Sie habe den Tanzboden nicht gebohnert, sondern vor dem Hochzeitsfests mittel Parkettpflegemittel ordnungsgemäß bearbeitet.
Das Landgericht hat den Ehemann der Klägerin, D. F. , sowie die Festgäste D. Wn. und H. Wt. als Zeugen vernommen.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle.
Zwar sei der Tanzboden im Ballsaal glatt gewesen, wie ihn Gäste, die bei einer Feierlichkeit tanzen wollen, auch erwarten. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu beanstanden, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden könne.
Dieses Maß an Glätte habe der Fußboden des Ballsaales der Beklagten nach den Bekundungen der Zeugen nicht überschritten. Die Zeugen Wn. und Wt. hätten erklärt, sie hätten gut und zügig tanzen können, ohne dabei weggerutscht zu sein.
Die Klägerin habe zudem nicht erwarten dürfen, dass sich auch der übrige Raum außerhalb der Tanzfläche in völlig ebenem Zustand befindet, der ein Stolpern ausschließe. Beim Tanzen im Randbereich der Tanzfläche, in dem die Klägerin ausgerutscht sei, müsse sie mit Übergängen zu anderen Bodenbelägen rechnen und eine höhere Aufmerksamkeit walten lassen. Zudem sei die Unebenheit im Übergangsbereich zwischen Parkett und Teppichfußboden als besonders gering anzusehen und habe keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erfordert.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung weiter verfolgt. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Landgerichtsurteils und die Zurückweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Braut jenes Festabends, die Zeugin B. , nicht zu der Behauptung der Klägerin vernommen, die Zeugin sei auch mit normalen Schuhen ständig weggerutscht.
Ferner habe das Landgericht die Bekundungen der Zeugen falsch gewürdigt und die Widersprüche außer Acht gelassen.
Schließlich habe das Landgericht wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. So habe sie bekundet, dass die Bodenverhältnisse einer Spiegelglätte bzw. Eisfläche vergleichbar gewesen seien. Der Zeuge F. habe von stellenweise besonders glatten Stellen gesprochen, was an zu viel Bohnerwachsauftrag gelegen habe. Das sei ihm schon während der vorherigen Tänze aufgefallen. Gerade dieser übermäßige Bohnerwachsauftrag sei für den Sturz der Klägerin ursächlich gewesen. Erst beim siebten Tanz sei die Klägerin auf eine der übermäßig gebohnerten Stellen geraten und ausgerutscht. Jedenfalls sei die Tanzfläche wegen des Wachsauftrages für die Benutzung mit Tanzschuhen zu glatt gewesen. Den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis habe das Landgericht nicht erhoben.
Ferner habe die Beklagte den angrenzenden Teppichboden nicht festgeklebt. Deshalb sei die Klägerin nicht weiter geglitten oder ausgestolpert, sondern an der nicht befestigten und sich wölbenden Teppichbodenkante hängen geblieben und kopfüber zu Boden gestürzt.
Zudem habe das Landgericht die Beweislast verkannt. In dem Sturz der Klägerin als erfahrener Tänzerin auf gewachstem Parkett liege ein Umstand, der nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hindeute. Demgegenüber müsse sich die Beklagte entlasten.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit ihrem bisherigen Tatsachen- und Rechtsvorbringen, das sie vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die in beiden Rechtszügen zur Akte gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug, den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Niederschrift des Landgerichts über die Zeugenvernehmung vom 10. Mai 2005 Bezug.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es beruht auf einer gründlichen Auseinandersetzung mit den erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten und wird von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts getragen. Hieran werfen die umfangreichen Beanstandungen der Klägerin keine durchgreifenden Zweifel auf.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Ersatz derjenigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihr infolge eines Sturzes während eines Tanzes mit ihrem Ehemann D. F. am 29. Mai 2004 im Ballsaal des Hotels H. der Beklagten in M. entstanden sind. Denn die Beklagte hat weder die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht noch andere Pflichten verletzt und dadurch zum Schaden der Klägerin beigetragen.
2. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht wird auch durch Unterlassen einer Handlung begründet, wenn eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung einer solchen Rechtsgutverletzung bestand, deren Beachtung die Rechtsgutverletzung verhindert hätte (allgM.; vgl. Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 2). Eine solche Pflicht, durch aktives Handeln eine Rechtsgutverletzung zu verhindern, begründet unter anderem die Verkehrssicherungspflicht.
a) Es besteht allerdings kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung nicht zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1986 -VI ZR 208/84, VersR 1986, 578). Das ist insbesondere der Fall, wenn jemand eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt (allgemeine Verkehrssicherungspflicht). Haftungsbegründend wird indes eine solche Gefahrenlage erst, wenn sich vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, VersR 2004, 657, 659 mwN).
b) Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist indes nicht erreichbar. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst daher diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, MDR 2003, 1352). Hiermit sind solche Maßnahmen gemeint, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Dabei können Besonderheiten sowohl in der Person des Verpflichteten wie des Gefährdeten bedeutsam sein (vgl. Sprau, aaO., Rn. 51 mwN).
c) Die Verkehrssicherungspflicht von Gaststätten- und Hotelbetreibern ist demgegenüber gesteigert, da der Betrieb einer Gastwirtschaft typische Gefahren mit sich bringt. Der Gastwirt muss deshalb dafür sorgen, dass die Gäste sich in den ihnen zugänglichen Räumen bewegen können, ohne befürchten zu müssen, etwa infolge eines zu glatten Parkettfußbodens stürzen zu können. Er muss sich dabei auf gehbehinderte und ungeschickte Personen, ja sogar darauf einstellen, dass seine Gäste sich, etwa infolge des Genusses alkoholischer Getränke unverständig verhalten und dass sie infolge des Alkoholgenusses in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - VI ZR 40/90, VersR 1991, 358).
d) Indes werden üblicherweise Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, einen glatten Parkettboden nicht nur hinnehmen, sondern sogar erwarten, und sich auf die Gefahren, die von dieser Glätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, einstellen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Insoweit bedarf es noch nicht einmal einer besonderen Warnung (vgl. BGH, aaO.).
3. Diese Bewertungsmaßstäbe hat die Landrichterin ihrer Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich auch kein Berufungsangriff der Klägerin. Das Landgericht ist auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zudem zu der zutreffenden Ansicht gelangt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die hierfür angeführte Begründung, der Fußboden des Ballsaales des H. -Hotels habe am Abend des 29. Mai 2004 keine solche Glätte aufgewiesen, die über das bei einem Tanzsaal zu erwartende Maß hinausgeht, weist keine Rechtsfehler auf.
a) Diese Bewertung folgt schon aus dem Vorbringen der Klägerin. Sie konnte nämlich vor dem Tanz, bei dem sie ausglitt, sechs - zum Teil schnelle und mit Kehrtwendungen verbundene - Tänze ausführen, ohne auszurutschen. Sie will sogar - wie der Klägervertreter im Berufungsschriftsatz vom 23. Januar 2006 (GA 180) hervorhebt - die Glätte des Tanzbodens zuvor nicht bemerkt haben.
- Die Bewertung, der Tanzboden sei nicht zu glatt gewesen, wird durch die Bekundungen der Zeugen Wn. , Wt. und D. F. gestützt. Der Senat teilt die Gesamtwürdigung des Landgerichts und die dazu angeführten Erwägungen. Diese Würdigung wird durch einzelne "Widersprüche" in den Aussagen der Zeuginnen Wt. und Wn. , die die Klägerin benennt, nicht in Zweifel gezogen. Sie wird zudem dadurch gerechtfertigt, dass an dem Festabend die Festgäste unstreitig ihr Tanzvergnügen auch nach dem Unfall der Klägerin fortsetzten und im weiteren Verlauf niemand weiter zu Fall kam. Dadurch ist die Behauptung der Klägerin, der Tanzboden habe einer Eisfläche geglichen, widerlegt.
- Für diese Beurteilung bedarf es mithin weder einer sachverständigen Begutachtung noch einer "Gleitreibungsbeiwertprüfung" (vgl. BklSchS 9. Mai 2005; GA 73), die die Beklagte durch außergerichtliches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen L. R. vom 26. April 2005 (GA 77-82) veranlasst hat. Inzwischen sind allerdings die Grenzbereiche des Teppichbodens zur Tanzfläche "in Nagelleisten eingehakt, um einer Verschiebung des Teppichbodens entgegenzuwirken" (vgl. SV-GA; GA 79), am Schadenstag lag dieser Zustand aber offensichtlich noch nicht vor, wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotos (GA 9-10) ergibt.
b) Im Berufungsverfahren hebt die Klägerin hervor, das Landgericht habe ihren Vortrag, der Tanzboden sei durch Verwendung von Bohnerwachs einerseits zu glatt und andererseits für mit Chromspaltleder (Wildleder) besohlte Tanzschuhe ungeeignet gewesen.
aa) Dahinstehen kann, ob die Beklagte vor jener Hochzeitsfeier den Tanzboden des Ballsaales gebohnert - wie es der Zeuge D. F. auf Grund seiner Wahrnehmungen vom darauf folgenden Montag bekundet hat - oder nach ihrer Behauptung nur mit Parkettpflegemittel behandelt hatte. Denn jedenfalls war der Tanzboden nicht außergewöhnlich glatt.
bb) Sofern das Bohnerwachs nach ihrer Behauptung den rauen Belag der Sohle der Tanzschuhe der Klägerin nach und nach bedeckt und deshalb zu einer besonders glatten Sohle geführt hat, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Denn das ist ein Vorgang, dem die Beklagte nicht durch besondere Maßnahmen vorbeugen musste, sondern der sich aus der speziellen Beschaffenheit der Tanzschuhsohlen ergibt und deshalb in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Zudem hat dieser Vorgang nicht plötzlich zu glatten Schuhsohlen der Klägerin geführt, sondern nach ihrer eigenen Bekundung ("nach und nach") nur allmählich. Sie hätte deshalb bei angemessener Sorgfalt die stetig glatter werdenden Sohlen bemerken und ihr Tanzverhalten darauf einstellen oder die Sohlen zwischendurch reinigen können und müssen.
4. Schließlich hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie den an das Tanzparkett angrenzenden Teppichbodenbelag nicht fest mit dem Untergrund verklebt und hierdurch einem Verrutschen und Wölben des Teppichs vorgebeugt hat.
a) Durch die von der Beklagten vorgenommene Art der Verlegung und Verspannung des Teppichbodens ist für die Tanzgäste keine Gefahr geschaffen worden, der sie durch besondere Vorkehrungen oder Warnung im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht vorbeugen musste. Der Teppich und auch der Übergangsbereich zur Tanzfläche waren nach den Feststellungen des Landgerichts normal begehbar und bildete mit einem Höhenunterschied zur Tanzfläche von 2- 6 mm kein Hindernis. Die Klägerin hatte diesen Bereich und seine Beschaffenheit vorher auch wahrgenommen und konnte ihr Verhalten darauf einrichten.
b) Dem Umstand, dass sich der Teppich durch den Druck, den die heranschlitternde Klägerin auf seine Kante ausübte, wölbte und erst dadurch ein Hindernis für die Klägerin bildete, die auf einem mit dem Untergrund fest verklebtem Teppich ihrer Meinung nach mit ihren Tanzschuhen "ohne Probleme ... noch ein wenig weiter geglitten" (SchS 1. April 2005, GA 54) wäre, musste die Beklagte nicht vorbeugen. Denn das war eine fern liegende und für die Beklagte nicht vorhersehbare Situation. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst - wie schon eingangs bemerkt - nämlich nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, aaO., 657). Das war hier nicht der Fall.
Zudem ist zweifelhaft, ob ein fest verklebter Teppich die - nur in dieser Sondersituation entstehende - Sturzgefahr vermindert hätte. Denn wäre die Klägerin mit geringerer Geschwindigkeit an die Teppichkante herangerutscht, hätte sie vielleicht gerade durch den nachgebenden Teppich rechtzeitig stoppen können und wäre erst durch den fest verlegten Teppich ins Straucheln geraten. Im Übrigen hat die Klägerin gegen die von der Beklagten mit sachverständigem Beistand vorgebrachte Bekundung, der Teppich sei fachgerecht verlegt, nichts eingewandt.
5. Andere Rechtsfehler oder die Verweigerung rechtlichen Gehörs, die zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Vielmehr ist auch der Senat nach dem Gesamteindruck der vom Landgericht festgestellten Tatsachen der Meinung, dass sich der Sturz der Klägerin unter besonders eigenartigen Umständen, denen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgebeugt werden musste und konnte, zugetragen hat. Sie muss deshalb ihren Schaden selbst tragen, auch wenn dies im Einzelfall hart sein mag. Denn sie hat ein "Unglück" erlitten und kann der Beklagten kein "Unrecht" vorhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003, aaO.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und 711, 713 ZPO.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil war entgegen der Anregung der Klägerin nicht zugelassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch wird eine Entscheidung des Revisionsgerichts durch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Die Rechtssache betrifft vielmehr einen Einzelfall, den der Senat unter Verwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheiden konnte.
Ende der Entscheidung
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