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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 6 W 97/08
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 2300 Verfahrensgang:
LG Magdeburg, 9 O 942/07 vom 30.04.2008
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, dass sich die bereits entstandene vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nicht vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08; BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VIII ZB 3/08; alle zitiert nach juris; vgl. auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 6 W 90/08 - vorgehend 7 O 231/08 LG Magdeburg)
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

6 W 97/08

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik am 17.07.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 30.04.2008 - 9 O 942/07 - abgeändert.

Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 14.02.2008 vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.756,69 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.02.2008.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Stufe bis 600 Euro

Gründe:

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.07.2008 ausgeführt hat, ist es entgegen dem vom Landgericht zitierten Beschluss des KG Berlin vom 17.07.2007, 1 W 256/07, zitiert nach juris, für die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr tituliert ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob sie entstanden ist (BGH, Beschl. v. 22.01.2008, VIII ZB 57/07, Rn. 10, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht bestritten.

Ist die Verfahrensgebühr erster Instanz nur zur Hälfte erstattungsfähig, ergeben sich bei ansonsten unveränderten Parametern die oben tenorierten erstattungsfähigen Kosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.



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