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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 7 U 23/03
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 64
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig in drei Jahren, wenn sie sowohl auf Betrug wie auch auf einen Verstoß gegen § 64 GmbHG gestützt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

7 U 23/03 OLG Naumburg

verkündet am 21. August 2003

In dem Rechtsstreit

...

wegen deliktsrechtlicher Schadenersatzforderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Landgericht Ehm und der Richterin am Amtsgericht Rubner

auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15.01.2003 (10 O 2301/02 (454) abgeändert:

Der Beklagte wird wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte als damaliger Geschäftsführer der Firma L. mbH (im Folgenden: L. ) noch am 29. September 1997 Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 94.564,37 DM an die Klägerin erteilte, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die L. die aus den Aufträgen entstehenden Werklohnforderungen nicht würde erfüllen können. Der Beklagte ist durch Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28.02.2002 (23 Kls 556 Js 46949/98 (2/2000), vgl. Bl. 25, 27 der GA) unter anderem wegen Konkursverschleppung und Betruges zum Nachteil der Beklagten (Bl. 37 der GA) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Schadenersatzklage ging am 18.09.2002 beim Landgericht Magdeburg ein und wurde nach Verfügung des Vorsitzenden vom 26.09.02, die am 16.10.2002 ausgeführt wurde (Bl. 48), dem Beklagten am 18.10.2002 zugestellt (Bl. 50).

Die Klägerin hat ihre Ansprüche sowohl auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 64 GmbHG als auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gestützt.

Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe nicht bestritten, sondern sich allein auf Verjährung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2003 (Bl. 89) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche seien gemäß § 852 BGB verjährt. Auf die geltend gemachten Ansprüche finde nicht etwa die 5-jährige Verjährung der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 47 GmbHG Anwendung. Dies sei nur dann der Fall, wenn Ansprüche allein auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 64 GmbHG gestützt würden. Würden die Ansprüche aber - wie im Streitfalle - auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gestützt, bleibe es bei der 3-jährigen Verjährung nach Kenntnis gemäß § 852 BGB.

Diese 3-jährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahre 1998 zu laufen begonnen, denn bereits bei der Anzeigenerstattung bzw. bei der Beantwortung des polizeilichen Fragebogens im Jahre 1998 sei der Klägerin bekannt gewesen, dass von dem Beklagten im Herbst 1997 Aufträge erteilt wurden im Namen der L. , die alsbald danach einen Insolvenzantrag gestellt habe. Ferner sei ihr bekannt gewesen, dass die L. die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlt habe und dass der Beklagte bereits zuvor seine Geschäftsanteile für 1,00 DM an einen Herrn T. veräußert hatte. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher war, ob sie würde beweisen können, dass der Beklagte auch subjektiv die Tatbestandsmerkmale des Betruges verwirklicht habe, stehe der Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht entgegen.

Gegen dieses am 03.02.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung einlegen lassen, die am 03.04.2003 beim Berufungsgericht eingegangen und mit einem am 18.03.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Die Klägerin meint unter Berufung auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.09.1999 (1 U 3/99, NJW-RR 2000, 180) sowie auf einige Literaturstellen, es finde die 5-jährige Verjährungsfrist der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 47 GmbHG Anwendung.

Aber auch bei Anwendung der kurzen Verjährung des § 852 BGB sei die Klageforderung nicht verjährt, denn positive Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände habe sie erst erhalten, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter im September 2000 Einsicht in die Strafakten genommen habe und dort die von der Staatsanwaltschaft eingeholte gutachterliche Stellungnahme eingesehen habe. Insbesondere habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob der Beklagte tatsächlich bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die L. die der Klägerin aus den erteilten Aufträgen zustehenden Ansprüche nicht würde ausgleichen können.

Die Klägerin beantragt,

das am 15.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichtes Magdeburg abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

2. festzustellen, dass die Forderung gemäß dem Antrag zu 1. auf vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m § 263 StGB beruht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und meint, insbesondere daraus, dass die Klägerin selbst durch ihren Prozessbevollmächtigten Strafanzeige wegen Betruges gegen den späteren Geschäftsführer der L. erstattet habe zeige, dass sie bereits frühzeitig von einem Betrug ausgegangen sei.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Auf sie finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer ab dem 01. Jan. 2002 geltenden Fassung Anwendung.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unstreitig zu. Er ist auch nicht verjährt.

1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf die streitgegenständliche Forderung nicht die 5-jährige Verjährung nach §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 43 GmbHG anzuwenden ist, sondern eine 3-jährige Verjährungsfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände läuft.

a)

Nach der vom Senat geteilten überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung findet die 5-jährige Verjährung der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 43 GmbHG nur dann Anwendung, wenn es sich um Ansprüche handelt, die ausschließlich auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 GmbHG gestützt werden, während es im übrigen, insbesondere dann, wenn die Ansprüche auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gestützt werden, bei der üblichen Verjährung für deliktische Ansprüche bleibt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. November 2000, Az: 16 U 67/00, DZWIR 2001, 330 - 331; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2000, Az: 13 U 185/99, OLGR 2000, 385 - 386).

Zutreffend hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass die Verjährung nach § 852 BGB für mögliche Direktansprüche eines Gesellschaftsgläubiger gegen den Geschäftsführer der L. aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 64 Abs. 1 GmbHG) nicht durch die Verjährungsvorschrift des § 43 Abs. 4 GmbHG verdrängt werden. Eine solche Verdrängung der Verjährung nach § 852 BGB könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die deliktische Haftung ausschließlich auf dem Umstand beruht, dass die gesellschaftsrechtliche Haftungsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Habe der Geschäftsführer aber gleichzeitig durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit der L. den Vertragspartner betrügerisch i. S. d. § 263 StGB geschädigt, gelte für den Anspruch aus unerlaubter Handlung aus Gründen des Gläubigerschutzes die Verjährung nach § 852 BGB, denn es wäre nicht gerechtfertigt, bei einem solchen besonders rechtswidrigen Verhalten des Geschäftsführers einen Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren zu lassen, wenn es dem Geschäftsführer gelungen ist, sein Tun über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg vor dem Gesellschaftsgläubiger zu verbergen.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Anwendung im Streitfalle steht auch nicht entgegen, dass die Anwendung von § 852 BGB a. F. im Streitfalle womöglich zu einer Verkürzung der Verjährung im Vergleich zur Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG führt, denn die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften ist unabhängig davon zu beurteilen, wie sie sich im Einzelfall auswirken.

Ferner weist das OLG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass dem der auch die vom Beklagten genannte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22.9.1999 (1 U 3/99-1, DB 1999, 2205 = NJW-RR 2000, 180 - 181) nicht entgegensteht, denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem sich die deliktische Haftung des Gesellschafters gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger ausschließlich aus einem Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB herleitete.

Auch die Verweisung des § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf die Verjährungsvorschrift des § 43 Abs. 4 GmbHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verweisung gilt für den in § 64 Abs. 2 GmbHG geregelten Ersatzanspruch eigener Art der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer und besagt nichts über die hier in Frage stehenden Direktansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung (vgl. auch insofern OLG Stuttgart, a. a. O.)

b)

Auf den geltend gemachten Anspruch findet somit zunächst gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 852 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Wenn der Anspruch nach dieser Vorschrift am 01.01.2002 noch nicht verjährt war, richtet sich die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, wobei sich aber nach gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB insbesondere der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach § 852 BGB in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung richtet.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vor Einsichtnahme in die Strafakten durch ihren Prozessbevollmächtigten im September 2000 die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 BGB a. F. hatte.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist entscheidend, ob der Klägerin bei ihrem Kenntnisstand bereits zuvor die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar war. Dabei ist Gewissheit für eine Kenntnis i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB nicht erforderlich; der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss ihm lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko insb. hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung OLG Hamm, Beschl. vom 28.12.2001 - 6 W 59/01:, OLGR 2002, 157 mit zahlreichen Nachweisen; OLG Stuttgart, a.a.O. BGH, Urteil vom 18. Januar 2000, Az: VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 - 954).

Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor Einsicht in die Strafakten Kenntnis im vorgenannten Sinne hatte. Weder aus der Strafanzeige ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.03.1998 (Bl. 54 der GA) noch aus der Beantwortung der kriminalpolizeilichen Fragebogenaktion durch Schreiben der Klägerin vom 07.04.1998 (Bl. 57 der GA) ergibt sich dies:

In der Strafanzeige ist lediglich die Rede davon, dass sich der Klägerin "der Verdacht" aufdrängte, dass "von vorn herein geplant war, die Firma L. zahlungsunfähig zu stellen, um Auftragnehmer wie unsere Mandantschaft um ihre Leistungsvergütung zu bringen". Dieser Verdacht wurde darauf gestützt, dass nicht etwa die als Bauherrin auftretende Firma U. Eigentümerin des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks war, dass bislang weder von der Firma U. noch von der L. Zahlungen erfolgt seien und dass der Klägerin personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der L. und der U. bekannt geworden seien.

Diese Ausführungen wären keineswegs geeignet gewesen, einer Schadenersatzklage - und sei es nur einer Feststellungsklage - zum Erfolg zu verhelfen, da damit weder die Voraussetzungen des § 64 GmbHG noch die des § 263 StGB auch nur ansatzweise vorgetragen waren.

Auch die Beantwortung des Fragebogens durch das Schreiben der Klägerin vom 07.04.1998 (Bl. 57 der GA) enthält keinerlei weiterführende Erkenntnisse, insbesondere hat die Klägerin gut daran getan, nicht im Rahmen eines Zivilprozesses allein aus dem Umstand, dass ihre Rechnungen nicht bezahlt wurden, den Schluss auf einen Eingehungsbetrug zu ziehen.

Im übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach anerkannt worden, dass noch nicht allein deshalb von einer Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 BGB a. F. ausgegangen werden kann, weil er einen Fragebogen der Kriminalpolizei beantwortet oder etwa als Zeuge in einem gegen den vermeintlichen Schädiger gerichteten Strafverfahren ausgesagt hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sich auf komplexere wirtschaftliche Zusammenhänge stützt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1995, Az: VI ZR 305/94, VersR 1995, 551 - 553; BGH, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS-Nr: KORE602859016; BGH 6. Zivilsenat Urteil vom 6. Februar 1990, Az: VI ZR 75/89, NJW-RR 1990, 606 - 607).

Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze lassen sich durchaus auf den vorliegenden Fall übertragen, auch wenn die Strafanzeige im Streitfalle durch einen Rechtsanwalt gefertigt wurde. Zwar lagen den zitierten Entscheidungen vorwiegend Sachverhalte zugrunde, bei denen es um komplizierte Warentermingeschäfte ging, bei denen - so der Bundesgerichtshof - die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei solchen Geschäften zu Verlusten führen, für Nichteingeweihte in der Regel nicht durchschaubar sind.

Aber auch im Streitfalle ging es zur Darlegung sämtlicher Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten darum, komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen und darzustellen: Eine Haftung des Beklagten kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, dass aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation der L. bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung feststand, dass diese die Forderungen der Klägerin nicht würde erfüllen können, und dass der Beklagte als Geschäftsführer der L. dies auch erkannte. Es erscheint höchst zweifelhaft, ob es zur Darlegung dieses Sachverhaltes ausgereicht hätte vorzutragen, dass die L. alsbald - immerhin erst Ende 1997, also einige Monate nach Auftragserteilung - den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stellte, dass der Beklagte seine Geschäftsanteile für 1,00 DM verkauft hatte und dass die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlt worden waren. Jedenfalls hätte der Klägerin eine zivilrechtliche Schadenersatzklage auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes nicht zugemutet werden können.

Anerkannt ist nämlich, dass aufgrund der Beteiligung des Geschädigten an einem Strafverfahren gegen den vermeintlichen Schädiger eine hinreichende Kenntnis des Geschädigten allenfalls dann angenommen werden kann, wenn für ihn als juristischen Laien die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich der Schadenshergang und die Verantwortlichkeit des vermeintlichen Schädigers ergeben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1995, Az: VI ZR 305/94, VersR 1995, 551 - 553, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS-Nr: KORE602859016). Es reicht also nicht der bloße Verdacht, dass der Schädiger wohl irgendwie für die erlittene Einbuße verantwortlich ist. Vielmehr verlangt die Kenntnis vom Schaden i.S. von § 852 BGB auch die Kenntnis von den Tatumständen der Schädigung, aus denen sich erst die Qualifizierung der von den Anlegern erlittenen Verluste als ein das Ersatzverlangen begründender Schaden ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808 - 2810).

So gehört etwa im Arzthaftungsprozess zur Kenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler eines Arztes das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Az: IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734 - 2736) und BGH, Urt. v. 23. April 1985 - VI ZR 207/83, VersR 1985, 740, 741). Der Patient als medizinischer Laie muss die Tatsachen kennen, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt (BGH, Urt. v. 29. April 1991 - VI ZR 161/90, NJW 1991, 2350 f; v. 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660, jeweils m. w. N.).

In Anlehnung an diese Grundsätze gehört zur Kenntnis von einem Eingehungsbetrug im vorliegenden Falle auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich ergibt, dass bereits bei Vertragsschluss feststand, dass die L. die vertraglichen Ansprüche der Klägerin nicht würde erfüllen können, und dass der Beklagte dies wusste. Diese Kenntnis hatte die Klägerin aber aus eigener Anschauung nicht. Sie erhielt sie erst mit Einsichtnahme in die Strafakten und das darin enthaltene Gutachten (Bl. 19 ff der GA), dem zu entnehmen ist, dass die statische Zahlungsunfähigkeit der L. bereits im Februar 1997 eingetreten war und die endgültige Zahlungsunfähigkeit mit Ablauf des Monats Juni 1997 eintrat.

Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches würde beweisen können, denn nicht erst die Beweisbarkeit der Voraussetzungen hing von der Einsichtnahme in die Strafakten ab, sondern bereits deren Darlegung: Erst mit Einsichtnahme in die Strafakten hatte die Klägerin Einblick in die wirtschaftliche Situation der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und konnte erkennen und konkret darlegen, dass die Voraussetzungen eines Betruges tatsächlich vorlagen - was sie bis dahin nur vermutet hatte. Zwar mag man mit dem Landgericht annehmen, dass die Klägerin für die schlüssige Darlegung eines solchen Anspruchs nicht alle Einzelheiten hätte vortragen müssen, weil insofern den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast getroffen hätte. Dennoch wäre eine auf Betrug gestützte Schadenersatzklage vor Einsichtnahme in die Strafakten mehr oder weniger auf einen Vortrag ins Blaue hinausgelaufen, der einer klagenden Partei aber nicht zumutbar ist.

3.

Die Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie vor Einsichtnahme in die Strafakten konkrete Kenntnis von den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gehabt.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch dann zu laufen, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen. Hiermit soll entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten die andernfalls bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist missbräuchlich dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der Bundesgerichtshof hat indes mehrfach mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz erforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2000, Az: VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 - 954 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

Für ein solches missbräuchliches Verhalten der Klägerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, möglichst frühzeitig mit der Bitte um Mitteilung der zum Schaden führenden Zusammenhänge an das Gericht heranzutreten, um dem Vorwurf der Missbräuchlichkeit des Sichberufens auf ihre Unkenntnis im Rahmen des § 852 BGB entgegenzuwirken. Den Geschädigten trifft nämlich keine Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Unterrichtung über den Schadenshergang zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS Nr: KORE565609300). Daher war die Klägerin auch nicht verpflichtet, nach der erstmaligen Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs im Mai 1999 ständig bei Gericht vorzusprechen und auf baldige Gewährung von Akteneinsicht zu drängen.

4.

War danach die Verjährungsfrist nicht vor September 2000 angelaufen, dann war sie am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, so dass nach § 195 BGB - wie auch nach § 852 BGB a. F. - eine dreijährige Verjährungsfrist lief, die nicht vor September 2003 abläuft und durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gehemmt wurde.

5.

Die Klageforderung selbst hat der Beklagte nicht bestritten.

6.

Im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse daran, darauf hinzuwirken, dass die Bezeichnung des Schuldgrundes in den Urteilstenor aufgenommen wird (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 850 f, Rn. 9). In diesem Sinne versteht der Senat den Klageantrag zu 2.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Anzuwenden ist gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO die Vorschrift des § 543 ZPO n. F. Die Angelegenheit hat aber weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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