Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 7 U 35/02
Rechtsgebiete: VermG, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

VermG § 1
VermG § 2 Abs. 1
VermG § 7
VermG § 7 Abs. 2
VermG § 13
VermG § 13 Abs. 1
VermG § 13 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 533
Der Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 2 VermG setzt den Bestand der staatlichen Verwaltung am 29. September 1990 voraus.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 35/02 OLG Naumburg

verkündet am: 14. Nov. 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz nach VermG

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und den Richter am Amtsgericht Dr. Koch auf die mündliche Verhandlung vom 07. Nov. 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Febr. 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 14.240,46 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Kläger begehren die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz betreffend das Grundstück G. , St. straße 10 .

Als Eigentümer des Grundstücks war seit 1933 Herr M. B. im Grundbuch eingetragen. Durch Erbfall des am 06. Sept. 1971 verstorbenen M. B. sen. und seiner am 19. Aug. 1986 nachverstorbenen Ehefrau ging das Eigentumsrecht auf eine Erbengemeinschaft über. Zuletzt war der ursprüngliche Kläger H. B. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dessen Tod am 02. Mai 2002 wird der Rechtsstreit durch die jetzigen Kläger als Erben des Verstorbenen fortgesetzt.

Das Grundstück stand gemäß § 6 der VO vom 17. Juli 1952 zunächst unter der vorläufigen Verwaltung des Rates der Stadt G. . Am 02./03. Febr. 1977 kam es zu einem Bruch des bereits seit längerer Zeit defekten Wasserrohrs vor dem Grundstück. Im Februar 1979 wurde durch den Kreisbaubetrieb Q. ein Bericht zu "Erläuterungen zu Maßnahmen der Gebäudesanierung" gefertigt, der Feststellungen zum Zustand des Hauses St. straße 10 und zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen trifft; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. d.A. Bezug genommen. Durch Inanspruchnahmebescheid vom 27. Mai 1981 wurde das Grundstück wegen Überschuldung mit Wirkung 01. Sept. 1980 gemäß der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. Sept. 1972 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde am 19. Juni 1981 der Rat der Stadt G. eingetragen.

Mit Antrag vom 10. Sept. 1990 beantragte die Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück, die aufgrund des Bescheides des Amts für offene Vermögensfragen des Beklagten vom 02. Juli 1993 erfolgte. Nach dem Bescheid war für die zum Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum auf diesem lastenden dinglichen Rechte ein Ablösebetrag von 645,04 DM zu hinterlegen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.

Bei der Rückübertragung im Jahre 1993 wies das Haus Schäden in Form von Rissen in Wänden und Decken auf. Für die Sanierung von Senkungsschäden wurde im Jahre 1994 von der Fa. B. GmbH ein Betrag von 10.005,- DM berechnet (Bl. 24 d.A.). Im Jahr 1996 wurde durch die Fa. H. GmbH für Fassadenarbeiten ein Betrag von weiteren 10.916,95 DM in Rechnung gestellt (Bl. 25 d.A.).

Nachdem ein durch die Erbengemeinschaft nach M. B. gestellter Antrag nach dem Vermögensgesetz über mehrere Jahre nicht beschieden worden war, erhob der ursprüngliche Kläger unter dem 03. April 2001 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten beim Verwaltungsgericht Magdeburg, mit der er die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Leistungsbescheides einschließlich einer Festsetzung von Schadenersatz begehrte. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bezifferte er auf Hinweis des Gerichts in der Folge mit 45.000,72 DM (Bl. 34 d.A.) und fasste seinen Antrag dahin, dass die Beklagte verurteilt werden solle, einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 45.000,72 DM festzustellen und ihm hierüber einen Leistungsbescheid zu erteilen. Diesen Antrag korrigierte er mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 dahin, dass die Klageforderung nicht 45.000,72 DM, sondern nur 27.851,92 DM betrage (Bl. 48 d.A.).

Nachdem der Beklagte unter dem 28. Mai 2001 zunächst einen Vorbescheid über den Antrag des ursprünglichen Klägers erlassen hatte, erging unter dem 08. Aug. 2001 sodann ein ablehnender Bescheid.

Mit Beschluss vom 23. Nov. 2001 erklärte das Verwaltungsgericht Magdeburg den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg.

Der ursprüngliche Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Feststellung eines Schadenersatzanspruchs in Höhe von 27.851,92 DM und dem Erlass eines Leistungsbescheides hierüber verpflichtet.

Dazu hat er behauptet, die am Haus St. straße 10 vorhandenen Schäden seien auf einen Schaden an der öffentlichen Wasser- und Abwasserleitung zurückzuführen, der während der staatlichen Verwaltung eingetreten sei. Dies ergebe sich aus der vorgelegten ingenieurgeologischen Stellungnahme des Rates des Bezirks H. vom 20. April 1977 und den Erläuterungen zu Maßnahmen der Gebäudesanierung des Kreisbaubetriebs Q. vom Februar 1979. Trotz der Kenntnis habe es der Rat der Stadt G. als staatlicher Verwalter unterlassen, die Schäden gegenüber der zuständigen Wasserversorgungsgesellschaft geltend zu machen, so dass der Anspruch verjährt sei. Dies stelle eine gröbliche Pflichtverletzung dar, da es zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gehört hätte, die Ansprüche geltend zu machen. Hierdurch sei ihm als Berechtigtem im Sinne des § 13 Abs. I VermG ein Schaden entstanden.

Nachdem der ursprüngliche Kläger zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, einen Leistungsbescheid zu erlassen und darin über die Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs zu entscheiden, hat er den Anspruch der Höhe nach auf Hinweis des Verwaltungsgerichts beziffert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 45.000,07 DM festzustellen und ihm hierüber einen Leistungsbescheid zu erteilen (Bl. 34 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 hat er sodann mitgeteilt, die geltend gemachte Höhe des Schadenersatzanspruchs beruhe auf einem Übermittlungsfehler, dieser betrage nur 27.851,92 DM.

Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Magdeburg und dem Erlass eines ablehnenden Bescheides durch den Beklagten hat der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Magdeburg seinen Antrag erneut umgestellt (Bl. 116 d.A.).

Ausweislich des Protokolls hat der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02. Juni 2001 mit der Maßgabe gestellt, dass nunmehr nur Zahlung in Höhe von 14.240,46 EUR (27.851,92 DM) begehrt wird und nicht mehr der Erlass eines Leistungsbescheides.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, ein Schadenersatzanspruch des ursprünglichen Klägers bestehe nicht. Insoweit fehle es an einem Anspruch dem Grunde nach, da zwischenzeitlich das Grundstück enteignet gewesen sei. § 13 VermG gelte nur, wenn die staatliche Verwaltung bis zur Rückgabe bestanden habe, wie sich aus der Stellung der Vorschrift im VermG einerseits und der Änderung des § 7 VermG durch das 2. VermRÄndG andererseits ergebe. Der Gesetzgeber habe durch diese Änderung einen Ausgleich für Wertverschlechterungen gerade beseitigt.

Weiter hat er die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Schäden seien nicht zweifelsfrei dem Verantwortungsbereich der Stadt G. zuzuordnen. Eine vom Kläger behauptete Kausalität zwischen Rohrbruch und Gebäudeschaden sei nicht belegt.

Soweit der Kläger statt dem im ersten Schriftsatz vom 02. Juni 2001 auf 45.000,72 DM bezifferten Schaden nunmehr 27.851,92 DM verlange, handele es sich um eine konkludente Teilklagerücknahme.

Das Landgericht Magdeburg hat mit seinem am 21. Febr. 2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Termin der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.240,46 EUR zu verurteilen. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Kläger aus § 13 VermG aber nicht zu, da diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn am 29. Sept. 1990 noch eine staatliche Verwaltung des entsprechenden Vermögenswertes bestanden habe. Daran fehle es hier, da die vorläufige Verwaltung durch den Rat der Gemeinde G. 1981 durch Übergang des Grundstücks in Eigentum des Volkes beendet worden sei. Dadurch fehle es an einer Stellung des Klägers als Berechtigtem.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger als Erben des zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Klägers mit der Berufung.

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit in ihm der Antrag des ursprünglichen Klägers als Zahlungsantrag wiedergegeben sei. In der mündlichen Verhandlung am 31. Jan. 2002 habe der Klägervertreter neben der Klarstellung dahin, dass die Erteilung eines Leistungsbescheides nicht mehr begehrt werde, den Antrag gestellt, den Leistungsbescheid des Beklagten zu ändern und einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 14.240,56 EUR festzustellen.

Weiter führen sie aus, das Urteil sei auch insoweit falsch, als es von einer fehlenden Berechtigtenstellung des ursprünglichen Klägers ausgehe. Die Enteignung und Überführung des Grundstücks in Volkseigentum sei auch nach dem Recht der ehemaligen DDR rechtswidrig gewesen. Zur Begründung sei auf eine Überschuldung des Grundstücks abgestellt worden, die aber nicht vorgelegen hätte. Zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum sei als Belastung lediglich eine Aufbauhypothek über 8.300 M eingetragen gewesen, für die eine Kreditforderung in Höhe von 3.823,47 M begründet worden sei. Dieses Geld sei aber nicht für die Beseitigung der Schäden aus dem Wasserrohrbruch verwendet worden. Zudem habe bei der Größe des Grundstücks und des Hauses keine Überschuldung vorgelegen. Auf Grund dieser Umstände habe die staatliche Verwaltung am 29. Sept. 1990 fortbestanden.

Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 13 VermG seien auch im Übrigen erfüllt, da der Schaden aufgrund einer gröblichen Verletzung der Pflichten des staatlichen Verwalters entstanden sei, der trotz positiver Kenntnis über die Schäden die zuständige Wasserversorgungsgesellschaft nicht in Anspruch genommen habe.

Weiter behaupten die Kläger, zwischen den Gebäudeschäden und dem Rohrbruch vom 02./03. Febr. 1977 bestehe auch ein unmittelbarer Zusammenhang.

Die Kläger beantragen,

das am 21. Febr. 2002 verkündete Urteil des Landgericht Magdeburg - Gesch.-Nr. 6 O 3202/01 - aufzuheben und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 08. Aug. 2001 - Az.: A20.1-sch-1007 - dahin zu ändern, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 13 Abs. II VermG in Höhe von 14.240,46 EUR festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Er behauptet, der Klageantrag sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ordnungsgemäß aufgenommen und vom Landgericht auch zutreffend wiedergegeben worden.

Weiter vertritt er die Ansicht, die Frage, ob die Umwandlung der staatlichen Verwaltung in eine Rechtsträgerschaft durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum durch einen rechtswidrigen Akt erfolgt sei, sei im Rahmen des § 13 VermG nicht zu prüfen. Grundsätzlich sei die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der DDR in Art. 19 des Einigungsvertrages vorgesehen, nur grob rechtsstaatswidrige Maßnahmen könnten rückgängig gemacht werden, was im VermG abschließend normiert sei. Den Klägern bzw. dem ursprünglichen Kläger habe daher nur ein Rückübertragungsanspruch zugestanden, der erfüllt sei. Ein Ersatz für Wertverschlechterungen sei zwar ursprünglich in § 7 Abs. II des VermG vorgesehen gewesen, diese Vorschrift sei aber durch das 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992 außer Kraft gesetzt worden. Aus der Regelung des § 13 VermG ergebe sich, dass zwar ein staatlich verwalteter Vermögenswert einer gewissen treuhänderischen Bindung unterliege, Schäden oder Rechtsverletzungen, die ein Rechtsträger zu vertreten habe, aber keine Konsequenzen nach sich zögen.

Die Kläger haben unter dem 21. Juni 2002 beantragt, das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Magdeburg vom 31. Jan. 2002 hinsichtlich des Antrags zu berichtigen (Bl. 168 d.A.). Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 08. Aug. 2002 zurückgewiesen (Bl. 177 d.A.).

B.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO a.F.). Auf sie finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer bis zum 31. Dez. 2001 geltenden Fassung Anwendung, § 26 Nr. 5 EGZPO.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.

Soweit die Kläger die Berufung darauf stützen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Klageantrag ausgegangen ist, führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

Das Landgericht hat insoweit die Klage nicht deshalb abgewiesen, weil dem Kläger - was zutreffend wäre - ein direkter, im Klageverfahren durchzusetzender Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht, sondern aus rein materiellen Gesichtspunkten. Selbst wenn man also mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass das Landgericht den Antrag unzutreffend berücksichtigt hat, so hat sich dies auf die Entscheidung nicht in erheblicher Weise ausgewirkt.

Mit der Berufung haben die Kläger den Antrag zudem nochmals genau gefasst. Geht man davon aus, dass der Klageantrag vor dem Landgericht so gestellt wurde, wie die Kammer ihn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Beschluss vom 08. Aug. 2002 verstanden hat, so läge in der jetzigen Fassung eine Klageänderung, die zumindest sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO sachdienlich wäre.

2.

Auch die weiteren Angriffe der Kläger führen nicht zum Erfolg.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs kommt allein § 13 Abs. II VermG in Betracht. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller "Berechtigter" ist. Wer Berechtigter ist, ergibt sich wiederum aus § 2 Abs. I VermG i. V. m. § 1 VermG.

Das Landgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass der ursprüngliche Kläger H. B. nicht als Berechtigter anzusehen sei, da am 29. Sept. 1990 eine staatliche Verwaltung über das Grundstück nicht mehr bestand. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

Aus der Stellung der Vorschrift in Abschnitt III. des VermG und ihrem Regelungsgehalt folgt, dass diese Ansprüche des Berechtigten gegen den staatlichen Verwalter erfasst. Hat dieser die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, so soll für einen daraus resultierenden Schaden ein Ausgleich geschaffen werden. Dementsprechend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Anwendbarkeit des § 13 VermG voraussetzt, dass die staatliche Verwaltung am 29. Sept. 1990 noch bestand [so ausdrücklich Kuhlwey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehem. DDR, § 13 VermG, Rn. 11, 12; Steinwachs in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 13 VermG, Rn. 11, 17].

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aus den vom ursprünglichen Kläger selbst eingereichten Anlagen ergibt sich, dass das Grundstück durch Inanspruchnahmebescheid vom 27. Mai 1981 mit Wirkung vom 01. Sept. 1980 in Volkseigentum überführt wurde.

Soweit die Kläger hier vortragen, dass die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Überführung in Volkseigentum nicht vorgelegen hätten, da es insbesondere an einer Überschuldung des Grundstücks gefehlt habe, können sie hiermit nicht gehört werden. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Art. 19 EVert hin, wonach vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam bleiben und nur aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Dies ist vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn man den Vortrag der Kläger hierzu als zutreffend unterstellt. Die Übertragung des Grundstücks in Volkseigentum erfolgte vorliegend wegen Überschuldung nach der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, der nach Lage der Akten nicht aufgehoben wurde. Die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück folgt allein aus den Bestimmungen des VermG. Auch der Umstand, dass eine Überschuldung des Grundstücks nach Darstellung der Kläger nicht vorgelegen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar wird man den zugrundeliegenden Verwaltungsakt danach als falsch ansehen müssen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist er dennoch vereinbar. Insoweit ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass mit der Prüfung von Ansprüchen nach dem VermG nicht zugleich eine Prüfung sämtlicher Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit einherzugehen hat. Vielmehr sind - wie sich auch aus dem Regelungsgehalt des VermG ergibt - nur grob rechtsstaatswidrige Maßnahmen rückgängig zu machen. Hinzu kommt, dass die Übertragung des Grundstücks in Volkseigentum auch grundbuchrechtlich vollzogen wurde. Aus dem informationshalber beigezogenen Grundbuchauszug ergibt sich, dass die Erbengemeinschaft, zu der auch der ursprüngliche Kläger gehörte, auf Ersuchen des Landratsamtes Q. als Eigentümer eingetragen wurde, was dem Bescheid vom 02. Juli 1993 entspricht.

Auch die Auffassung des Klägers, dass ein Anspruch aus § 13 Abs. II VermG deshalb gegeben ist, weil die Pflichtverletzung in der Zeit staatlicher Verwaltung lag, vermag nicht zu überzeugen. Das VermG sah in seiner ursprünglichen Fassung in § 7 einen Ausgleich für Wertverschlechterungen vor. Diese Regelung ist aber durch das 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257 ff.) aufgehoben worden. Dem lässt sich die gesetzgeberische Vorstellung entnehmen, dass bei einer Rückübertragung des Vermögenswertes nach einem zuvor erfolgten Übergang in Volkseigentum der Berechtigte diesen so zurückzunehmen hat, wie er sich darbietet oder auf die Rücknahme - gegen entsprechende Entschädigung - verzichtet. Die Übertragung in Volkseigentum stellt diesbezüglich eine Zäsur dar.

Dementsprechend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass es an einer Stellung des ursprünglichen Klägers als Berechtigter im Sinne des § 13 VermG fehlt.

3.

Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.

Die zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil ist gemäß § 543 Abs. II ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die streitentscheidende Frage, ob die Kläger auch dann als Berechtigte anzusehen sind, wenn zunächst eine staatliche Verwaltung vorlag und in deren Verlauf ein Schaden eingetreten ist, am 29. Sept. 1990 aber das Grundstück in das Eigentum des Volkes überführt war, bislang nicht entschieden ist und über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus von Bedeutung ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück