Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 7 U 70/04
Rechtsgebiete: UWG, AKB, BGB, ZPO


Vorschriften:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 1
UWG § 5
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 8
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG § 12 Abs. 2
AKB § 13 Abs. 9
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 890
Es ist unlauter, wenn in der Werbung für den Austausch defekter Scheiben eines Kraftfahrzeuges damit geworben wird, dass sich der teilkaskoversicherte Kunde nicht in Höhe des Selbstbehaltes an den Reparaturkosten beteiligen müsse.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 70/04 OLG Naumburg

verkündet am: 29. Juli 2004

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und die Richterin am Amtsgericht Küsel auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 30.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau, Az.: 4 O 215/04, abgeändert: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:

"DEFEKTE FRONTSCHEIBE?

Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...

1 €

... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- € bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."

oder inhaltsgleichen Formulierungen zu werben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte betreibt in B. ein Autohaus.

In einer Zeitungsanzeige im "W. " Ausgabe H. und S. vom 25.01.2004 warb die Verfügungsbeklagte mit der Ankündigung:

"Defekte Frontscheibe?

Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...

1 €

... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- € bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."

Mit Schreiben vom 05.02.2004 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.

Die Verfügungsklägerin verfolgt ihr Unterlassungsbegehren nunmehr im einstweiligen Verfügungswege und ist der Ansicht, die betreffenden Verkehrskreise gingen auf Grund der vorausgestellten und hervorgehobenen Werbeaussage "bei uns zahlen Sie keinen Cent ..." davon aus, dass die defekte Scheibe vollständig kostenlos ausgetauscht werde. Der darauf folgende Zusatz "... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EUR bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns" relativiere diese Aussage nicht.

Der Zusatz sei auch irreführend. Da nur die Teilkaskoversicherung einen Glasschaden abdecke, könne der Teilkaskoversicherte niemals einen Betrag von 200,- EUR als Einsparung erreichen. Entsprechende Aussagen, dass die Verfügungsbeklagte nur 150,- EUR übernehme, habe die Nachfrage einer Kundin ergeben.

Die Anzeige sei auch ein übertriebenes Anlocken und deshalb unzulässig.

Im Übrigen sei sie unzulässig, da sie die Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zum Verstoß gegen ihre versicherungsvertraglichen Verpflichtungen verleite.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

es der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:

"Defekte Frontscheibe?

Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...

1 €

... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- € bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."

oder inhaltsgleichen Formulierungen zu werben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, es sei jedem Adressaten der Werbung offenkundig, dass die beworbene Reparatur nicht kostenlos erfolge, sondern sich die Ersparnis unter entsprechenden Voraussetzungen auf bis zu 200,- EUR belaufen könne.

Übertriebenes Anlocken liege nicht vor, da konkurrierende Unternehmen in gleicher Art und Weise Werbung trieben.

Eine Verleitung zum Bruch des Versicherungsvertrages des Kunden liege ebenfalls nicht vor. Es sei für den Versicherer unerheblich, wer letztlich den Selbstbehalt trage.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die beanstandete Werbung kein übertriebenes Anlocken darstelle. Potentielle Kunden würden nicht denken, der Austausch der Frontscheibe erfolge kostenlos, sondern nur, dass sie Einsparungen im Bereich der Selbstbeteiligung bei Teilkaskoversicherungen von bis zu 200,- EUR hätten.

Es werde auch nicht zum Bruch des Versicherungsvertrages verleitet, denn die Reparatur erfolge erst nach Freigabe durch die jeweilige Versicherung. Für das jeweilige Versicherungsunternehmen sei es unerheblich, wer letzten Endes die Selbstbeteiligung zahle.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.

Diese rügt, dass das Landgericht den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend rechtlich gewürdigt habe. Die Werbung mit einer Einsparung der Selbstbeteiligung bis zu 200,- EUR stehe im Widerspruch zu der tatsächlichen Geschäftspraxis der Beklagten und täusche daher in einer Reihe von Fällen über das Ausmaß der Einsparung.

Da der Kunde damit geworben werde, dass er den einzig von ihm zu zahlenden Betrag, nämlich den Selbstbehalt, nicht zu zahlen habe, liege ein übertriebenes Anlocken vor.

Die Versicherer würden auch in Fällen des Austausches von Scheiben regelmäßig bloße Deckungszusagen geben, jedoch keine Reparaturfreigabe auf Grund von Kostenvoranschlägen erteilen. Darüber, dass die Beklagte den vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend mache, würden sie nicht informiert. Sie zahlten daher mehr aus, als sie versicherungsrechtlich ihrem Versicherungsnehmer gegenüber schuldeten. Insofern liege ein Verleiten zum Vertragsbruch vor.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dessau vom 30.03.2004 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass ihre Werbeaussage richtig sei, denn sie sei beim Austausch einer Windschutzscheibe bereit, sich in der Regel mit 25 % der Reparaturkosten bis zu maximal 200,- EUR im Rahmen der bestehenden Selbstbeteiligung an den Kosten zu beteiligen.

Tatsächlich erfolgten auch Reparaturkostenfreigaben durch die Versicherungen.

Die Verfügungsbeklagte bleibt weiterhin dabei, dass es für die Versicherungen unerheblich sein könne, wer den vereinbarten Selbstbehalt trage.

Außerdem beruft sie sich darauf, dass die von ihr geübte Praxis heute die Regel sei. Deshalb könne von übertriebenem Anlocken nicht die Rede sein.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 516, 519, 520 ZPO).

Sie erweist sich in der Sache auch als begründet.

Auf den Rechtsstreit ist das UWG in seiner Fassung vom 03. Juli 2004 (BGBl. I, Nr. 32, ausgegeben am 7. Juli 2004, 1414 ff.) anzuwenden, da dieses am 08.07.2004 ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten ist (§ 22 UWG).

Die Verfügungsklägerin ist ein nunmehr nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und prozessführungsbefugter Verein zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, WRP 1995, 104 ff. - Laienwerbung für Augenoptiker - und 1996, 194 - Goldkrone -; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG-Einleitung Rn. 36).

Ihr steht auch ein Unterlassungsanspruch (Verfügungsanspruch) gegen die Verfügungsbeklagte zu, da die streitgegenständliche Werbung als Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) gegen § 3 UWG verstößt.

Die Werbung verstößt gegen § 3 UWG in der speziellen Form der irreführenden Werbung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Sie erweckt den Eindruck, dass der versicherte Kunde bei Auswechslung einer defekten Frontscheibe selbst keinen Cent beisteuern müsse. Der Senat sieht dabei die Kernaussage im ersten Teil der Werbung "bei uns zahlen Sie keinen Cent ..." noch hervorgehoben durch den durchgestrichenen 1 €. Die anschließende Relativierung, wonach bei Selbstbeteiligung maximal bis zu 200,- EUR eingespart werden können, tritt demgegenüber zurück. Tatsächlich aber wird nicht jedem Kunden eine vollständige Übernahme der Selbstbeteiligungskosten angeboten. Die Verfügungsbeklagte hat in der Berufungserwiderung selbst noch einmal betont, dass sie sich beim Austausch einer Windschutzscheibe in der Regel mit 25 % an den Kosten beteilige, jedoch ausschließlich bis zur maximalen Höhe von 200,- EUR im Rahmen der bestehenden Selbstbeteiligung. Damit aber hat sie selbst eingeräumt, dass der einleitende Satz ihrer Werbung, wonach jeder Kunde keinen Cent zubezahlen müsse, nicht zutrifft und die Werbung hinsichtlich der Berechnung des Preises für den Kunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) irreführend ist.

Damit wird der von der Werbung angesprochene Kunde auch übertrieben angelockt, denn es entspricht ständiger bisheriger Rechtsprechung, dass das Anlocken durch irreführende Angaben, die dem Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft, unzulässig ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., UWG § 3 a.F. Rdn. 89a m.Nw. d. Rspr.). An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Das übertriebene Anlocken durch irreführende Angaben dürfte dabei tatbestandlich von § 5 UWG erfaßt werden und die ebenfalls denkbare Einordnung der Fallgestaltung unter § 4 Nr. 1 UWG (unangemessener unsachlicher Einfluß) hinter § 5 UWG als lex specialis zurücktreten.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt aber auch gegen die Generalklausel des § 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte veranlasst mit ihrer Vorgehensweise Versicherungsnehmer zu vertragswidrigem Verhalten ihren jeweiligen Versicherungen gegenüber. Dies ist unlauter im Sinne des § 3 UWG, denn unlauter in diesem Sinne sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwider laufen (Begründung Reg.Entw. UWG, BTDruck 15/1487, 16 zu § 1 a. E.). Die Anstiftung zu vertragswidrigem Verhalten fällt hierunter. Das den Kunden angesonnene Verhalten, zu dessen Ausführung sich die Verfügungsbeklagte für die Kunden erbietet, ist vertragswidrig. In die Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) einbezogen.

Diese lauten hinsichtlich der Fahrzeugversicherung in Teil C § 13 Abs. 9 AKB wie folgt: "In der Teil- und Vollkaskoversicherung wird der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligungen ersetzt". Schaden im Sinne dieser Regelung ist in derartigen Fällen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle der Wiederherstellung der dazu erforderliche Geldbetrag.

Da die Verfügungsbeklagte als Wirtschaftsunternehmen einen ihre Kosten deckenden und gleichzeitig Gewinn erwirtschaftenden Betrag für ihre Leistung der Auswechslung der Scheibe verlangen muss, ist davon auszugehen, dass der von ihr letztlich vereinnahmte Betrag der zur Herstellung erforderliche ist. Das aber ist der Betrag abzüglich des Selbstbehaltes, den sie erzielen möchte. Demgegenüber wird der Versicherung, sogar in Form der Rechnungsstellung wie in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, vorgegeben, zur Herstellung erforderlich sei der Betrag, der von ihr verlangt werde zuzüglich des mit dem Versicherten vereinbarten Selbstbehaltes. Das bedeutet aber, dass der Versicherung gegenüber auf diese Weise falsch abgerechnet wird. Dagegen kann auch nicht argumentiert werden, es sei vorher Reparaturfreigabe erfolgt. Selbst wenn dies so wäre, weshalb es tatsächlich dahin stehen kann, würde es an der Beurteilung nichts ändern. Auch dann wäre die Versicherung darüber getäuscht worden, was die Reparatur tatsächlich kostet. Es kann dagegen auch nicht damit argumentiert werden, dass es der Versicherung gleich sein könne, wer den Selbstbehalt bezahle. Dies würde nur für den Fall gelten, dass beispielsweise das Reparaturunternehmen den Gesamtbetrag vereinnahmte und z. B. ein Familienangehöriger oder sonstiger Dritter aus persönlichen Gründen den Selbstbehalt des Versicherten übernähme. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Verfügungsbeklagte als Reparaturunternehmen selbst ist nicht Dritter in diesem Sinne.

Durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten wird auch der Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) nicht unerheblich beeinträchtigt, denn die Verfügungsbeklagte erzielt gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die auf diese Werbung und Verfahrensweise verzichten und korrekt anbieten und abrechnen, einen Wettbewerbsvorteil zu deren Nachteil. Die Kunden werden sich im Zweifel für das Angebot entscheiden, welches sie mit den geringsten Kosten belastet.

Da damit die Voraussetzungen des § 3 UWG gegeben sind, kann offenbleiben, ob die betroffenen Versicherungsunternehmen nach geltendem neuen UWG als sonstige Marktteilnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ebenfalls nachteilig betroffen sind und auch dadurch der Tatbestand des § 3 UWG erfüllt wäre.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass andere Wettbewerber in gleicher Weise gegen das UWG verstoßen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin ein Wirtschaftsverband ist, ebenso wie aus der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 8 UWG wegen Verstoßes gegen die §§ 3 und 5 UWG (Ausschluss des Einwands der "unclean hands") (Baumbach/Hefermehl., a.a.O., UWG-Einleitung Rn. 448 f. m. w. N. d. Rspr.).

Die Vermutung der Dringlichkeit (Verfügungsgrund) nach § 12 Abs. 2 UWG ist vorliegend nicht widerlegt. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils antragsgemäß zu erlassen mit Strafbewehrung nach § 890 ZPO (zur Strafbewehrung durch Ordnungshaft vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25.A. 2003, § 890 Rdn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 ZPO) und daher ohne einen gesonderten Ausspruch vollstreckbar (§ 704 Abs. 1 1. Altern. ZPO).

Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück